Liebe Mistreiter,
ich habe folgenden Widerspruch an den Besoldungsgeber (GZD) - bedauerlicherweise aus Unbewusstsein der Relevanz des Themas und Unkenntnis der Sach- und Rechtslage erst neulich (Mitte Januar 2023) - geschrieben:
Betreff:
Widerspruch gegen die Besoldung in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 lege ich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir
gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBI | 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom .4 Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiz 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung mi Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese
Bedenken werden auch - mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot" - durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldunasstufen wird der
notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 .)-
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen.
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Nun (Mitte Februar 2023) habe ich von der GZD folgendes Antwortschreiben hierzu erhalten:
Ihre Besoldung - Amtsangemessene Alimentation
Ihr Widerspruch vom (Mitte Januar 2023)
Sehr geehrte/r XXX,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres o. g. Widerspruchs.
Antragsgemäß stelle ich das Widerspruchsverfahren ruhend.
Den Verzicht auf die Verjährungseinrede erkläre ich entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14.06.2021 - D3-30200/94#21 und 178#6 - für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Meine Frage:
Was bedeutet für mich die Antwort der GZD, hier insbesondere der letzte Absatz („Den Verzicht […] ab dem 01.01.2021.“)?
Gilt mein Widerspruch nun auch für die Jahre 2019 und 2020 oder nicht?
Denn in meinem Schreiben habe ich den Widerspruch ja auch für diese Jahre formuliert. Und wenn die GZD jetzt geantwortet hat: „Antragsgemäß stelle ich das Widerspruchsverfahren ruhend.“, dann verstehe ich darunter, dass man den Widerspruch auch für diese Jahre ruhend stellt. Aber warum dann halt der letzte Absatz mit der Verzichtserklärung im Antwortschreiben?
Für eine Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.