Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2057977 times)

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5130 am: 28.02.2023 21:26 »
Der Mehrwert einer verfassungsmäßigen Besoldung wäre doch immens. Man stelle sich vor, alle wären zufrieden und mit voller Hingabe dabei, die Stellen sind begehrt, es gibt Konkurrenzkampf. Der Staat funktioniert. Es käme ein Großteil der Mehrausgaben über die Steuern zurück.

Daher frag ich mich immer wieder, was die Beamten verbrochen haben.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5131 am: 28.02.2023 23:49 »
Daher frag ich mich immer wieder, was die Beamten verbrochen haben.

Schau Dir Kim-Jong Bombom hier im Forum an, dann weißt Du es...

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5132 am: 01.03.2023 07:04 »
Die Beamten die das im BMI zu verantworten haben sind ja keine A 12 oder 14er, sondern ab B 3 aufwärts. Die sind doch schon längst ausbefördert und könnten, ja sie müssten sogar remonstrieren.

Wie man beim AEZ auf den Abschmelzbetrag kommt, sieht man, wie krank die "Gehirne" dort im BMI sind. Mit normalen logischen Denken hat das nichts zu tun. Vor allen Dingen hat ja man zig Steilvorlagen der Länder bekommen, wie man das halbwegs verfassungsgemäß machen muss (siehe NRW, Hessen, Thüringen usw.)

Und das Schlimme ist, dies wird alles von sogenannten "Sozialdemokraten" verantwortet, die angebliche Partei der sozialen Gerechtigkeit. Die werden sich Alle noch umgucken, im Volk rumort es gewaltig, bei allen Themen ob Besoldung, Bildung, Gesundheitswesen usw. - Lange geht das nicht mehr gut!

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5133 am: 01.03.2023 07:26 »
Und das Schlimme ist, dies wird alles von sogenannten "Sozialdemokraten" verantwortet, die angebliche Partei der sozialen Gerechtigkeit. Die werden sich Alle noch umgucken, im Volk rumort es gewaltig, bei allen Themen ob Besoldung, Bildung, Gesundheitswesen usw. - Lange geht das nicht mehr gut!

Ich stimme zu. Ich finde ebenso, dass sich die Situation als sehr kritisch darstellt. Da kommt sehr viel zusammen.
Natürlich wird dass aber auch ein Nachteil für uns sein, wenn es darum geht, dem Volk eine Gehalterhöhung für die Beamten zu erklären. Es wird dann auch kaum zu vermitteln sein, dass wir schon Jahre unterbesoldet sind. Den Maurer oder die Bäckereifachverkäuferin interessiert es dann auch nicht, dass viele Beamte deutlich mehr und höherwertige Qualifikationen haben, oder dass es die Wirtschaft ist, die die niedrigen Löhne zu verantworten hat.

Alles in allem bleibt uns nur abzuwarten und zu hoffen.

Was sagt Ihr denn zu der Stellungnahme des deutschen Richterbundes?
Ich finde die sehr sehr treffend.


https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023

aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab, 2. Absatz, letzter Satz

Wer weiß...vieleicht fällt ja das Streikverbot :-)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5134 am: 01.03.2023 08:25 »
wie krank die "Gehirne"

Etwas mehr Sachlichkeit würde dir gut tun.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5135 am: 01.03.2023 08:29 »
Die Beamten die das im BMI zu verantworten haben sind ja keine A 12 oder 14er, sondern ab B 3 aufwärts. Die sind doch schon längst ausbefördert und könnten, ja sie müssten sogar remonstrieren.

Wie man beim AEZ auf den Abschmelzbetrag kommt, sieht man, wie krank die "Gehirne" dort im BMI sind. Mit normalen logischen Denken hat das nichts zu tun. Vor allen Dingen hat ja man zig Steilvorlagen der Länder bekommen, wie man das halbwegs verfassungsgemäß machen muss (siehe NRW, Hessen, Thüringen usw.)

Und das Schlimme ist, dies wird alles von sogenannten "Sozialdemokraten" verantwortet, die angebliche Partei der sozialen Gerechtigkeit. Die werden sich Alle noch umgucken, im Volk rumort es gewaltig, bei allen Themen ob Besoldung, Bildung, Gesundheitswesen usw. - Lange geht das nicht mehr gut!
Bitte hör doch endlich mal auf, ständig auf die Länder zu verweisen. Die sind NICHT "halbwegs" verfassungsgemäß, sondern schlicht wieder verfassungswidrig.


Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5137 am: 01.03.2023 09:33 »
@Floki

Du machst bei den Ländern alles schlecht, sie haben sich aber auf den richtigen Weg begeben, gerade NRW, Hessen oder auch Thüringen. Das dies noch nicht zur Verfassungsreife ausreicht, steht auf einem Blatt.

Zum Thema Verfassungsfeindlichkeit - an Herrn Saathoff gerichtet, ich habe in den vergangenen Wochen mit einigen Juristen gesprochen, die klipp und klar sagen, dass die Sozialdemokratische Partei Deutschlands zum Fall für den Verfassungsschutz geworden ist, so weit sind wir in diesem Land schon gekommen.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5138 am: 01.03.2023 09:53 »
Ich mache bei den Ländern nicht alles schlecht. Die getroffenen Regelungen, insbesondere in NRW, sind schlichtweg verfassungswidrig. Nicht umsonst klagt der DRB in NRW. Da von einem richtigen Weg zu sprechen, ist einfach nur Quatsch.
Du sprichst davon, dass die Beamten im Ministerium remonstrieren müssten, forderst aber selbst eine Besoldung, die eben nicht verfassungsgemäß a la NRW ist.

Ich kann nachvollziehen, dass du gerne die höhere Grundbesoldung vom BUND und die utopischen Zuschläge von NRW hättest, so funktioniert das aber nicht. 

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5139 am: 01.03.2023 09:57 »
Liebe Mistreiter,

ich habe folgenden Widerspruch an den Besoldungsgeber (GZD) - bedauerlicherweise aus Unbewusstsein der Relevanz des Themas und Unkenntnis der Sach- und Rechtslage erst neulich (Mitte Januar 2023) - geschrieben:


Betreff:
Widerspruch gegen die Besoldung in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 lege ich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir
gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBI | 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom .4 Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiz 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung mi Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese
Bedenken werden auch - mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot" - durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldunasstufen wird der
notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 .)-
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen


Nun (Mitte Februar 2023) habe ich von der GZD folgendes Antwortschreiben hierzu erhalten:

Ihre Besoldung - Amtsangemessene Alimentation

Ihr Widerspruch vom (Mitte Januar 2023)

Sehr geehrte/r XXX,

ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres o. g. Widerspruchs.

Antragsgemäß stelle ich das Widerspruchsverfahren ruhend.

Den Verzicht auf die Verjährungseinrede erkläre ich entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14.06.2021 - D3-30200/94#21 und 178#6 - für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Meine Frage:
Was bedeutet für mich die Antwort der GZD, hier insbesondere der letzte Absatz („Den Verzicht […] ab dem 01.01.2021.“)?

Gilt mein Widerspruch nun auch für die Jahre 2019 und 2020 oder nicht?

Denn in meinem Schreiben habe ich den Widerspruch ja auch für diese Jahre formuliert. Und wenn die GZD jetzt geantwortet hat: „Antragsgemäß stelle ich das Widerspruchsverfahren ruhend.“, dann verstehe ich darunter, dass man den Widerspruch auch für diese Jahre ruhend stellt. Aber warum dann halt der letzte Absatz mit der Verzichtserklärung im Antwortschreiben?

Für eine Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5140 am: 01.03.2023 10:44 »
Liebe Mistreiter,

ich habe folgenden Widerspruch an den Besoldungsgeber (GZD) - bedauerlicherweise aus Unbewusstsein der Relevanz des Themas und Unkenntnis der Sach- und Rechtslage erst neulich (Mitte Januar 2023) - geschrieben:


[...]

Meine Frage:
Was bedeutet für mich die Antwort der GZD, hier insbesondere der letzte Absatz („Den Verzicht […] ab dem 01.01.2021.“)?

Gilt mein Widerspruch nun auch für die Jahre 2019 und 2020 oder nicht?

[...]

Für eine Antwort wäre ich Euch sehr dankbar.

Ich bin auch erst Ende 2022 mit dem Thema so richtig in Berührung gekommen und habe mich kurz vor Weihnachten unter Zuhilfenahme des Musterschreibens hier im Forum (großen Dank an den Verfasser) für die Jahre '20,'21 und '22 an das BVA gewandt. Eingang war der 29.12.2022. Antwort kam am 25.01.2023 in identischer Form wie bei dir.

Ich habe genau die selbe Frage. Darum reihe ich mich hier ein und bin froher Erwartung auf eine Antwort von einem Foristen mit Expertise.

Beste Grüße

/edit Das besagte Musterschreiben befindet sich hier im Thread auf Seite 169. Vielleicht setzt die ein oder andere Widerspruchsflut ja etwas in Gang.
« Last Edit: 01.03.2023 10:51 von Lichtstifter »

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5141 am: 01.03.2023 11:26 »
Hat jemand schon was von Verdi, DGB, dbb, DBwV etc. gehört?

Die halten sich wohl alle noch bedeckt bezüglich der Stellungnahme.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5142 am: 01.03.2023 11:29 »
...die sind noch beim Resteessen in Potsdam... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5143 am: 01.03.2023 12:28 »
Ist halt auch nicht gerade opportun. Es erweckt immerhin den Eindruck, dass man den "Hals nicht voll genug bekommt".

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5144 am: 01.03.2023 12:35 »
@DerAlimentierte:

Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung; sie können erst ab dem hierauf folgenden Monat gewährt werden (Bundesverwaltungsgerichts v. 4.05.2017 (2 C 60/16): Rn. 14). Für einen Nachzahlungsanspruch wegen verfasssungswidrig nicht amtsangemessener Alimentation gilt dagegen das Prinzip der zeitnahen Geltendmachung. Diese Rechtsprechung folgt dem Grundgedanken, dass der Beamte kundtun muss, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – USK 2011, 147 Rn. 7). Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus (vgl.  BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 28.07 – juris Rn. 21).

Dieser Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden (vgl. zur unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit  BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26.14– Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 m.w.N. sowie für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen altersdiskriminierender Besoldung  BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 11.16-).

Eine rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die – neu erlassene – Rechtsgrundlage dies vorsieht oder wenn sich die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistungsgewährung aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Feststellung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, diesen rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <265> m.w.N.).

Diese Überlegung trifft materiell auch für den Bereich der Beamtenbesoldung zu. Wenn die bisherige Alimentation nicht ausgereicht hat, einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu gewährleisten, musste der betroffene Beamte eigenes Vermögen hierfür einsetzen oder Schulden aufnehmen (wenn er eine nicht-amtsangemessene Lebensführung vermeiden wollte). Diese „Vorleistung“ nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der Verjährung.

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. Gerade bei besoldungsrechtlichen Normen sei überdies zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstelle. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes sei daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – BVerfGE 140, 240 Rn. 170 m.w.N.). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen deswegen personell auf diejenigen Beamten beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 <385>).

Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, die einen Anspruch auf Nachzahlung „ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung“ einräumt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239 <266>). Entsprechendes gilt für die vorliegende Behauptung eines unzutreffend festgesetzten Auslandszuschlags, weil damit kein Verfassungsverstoß dargetan wird. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, bei der Festsetzung der Beamtenbezüge einen spezifischen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330<344>).

Ansprüche sind demnach haushaltsjahrnah geltend zu machen, also immer spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach dem in dem Runderlass genannten Schreiben verzichtet der Dienstherr allerdings ausnahmsweise auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 01.01.2021. Somit hast Du für die Jahre 2021 und 2022 wohl Glück.

Für die Zeit davor (2019 und 2020) sind die Ansprüche allerdings verjährt.

Sobald über deinen Antrag insgesamt entschieden wird, wirst sich der Dienstherr voraussichtlich bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen dem Grunde nach auf die Einrede der Verjährung berufen.