Um mal wieder etwas zum Entwurf auf hoffentlich sachlicher Ebene los zu werden.
Auch der Trick mit der Beihilfe ist in meinen Augen eine Farce.
Sicher bringt das wenn Kinder da sind im Monat mal locker einige Euros die der Beamte spart.
Aber insbesondere wenn die PKV so richtig teuer wird, im Alter vor der Pension, die Beiträge so meine Erfahrung aus den letzten Jahrzehnten steigen regelmässig und signifikant, wird das die Betroffenen richtig treffen wenn dann wieder nur 50 % Beihilfe da sind, da die Kinder aus dem Hause bzw keine KiG Berechtigung mehr vorliegt.
Also nachhaltig ist dieser Winkelzug nicht wirklich.
Der Dienstherr spart hier weilt er ja nur zahlt wenn ein Beamter krank wird und hat nicht anders als bei einer Erhoehung der Besoldung permanente Ausgaben.
Dabei wird es nun interessant werden, wie der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch mit dieser Kritik umgehen wird, Bundi. Denn sofern es zu einer Übertragung der Rechtsprechung hinsichtlich der Parteienfinanzierung zumindest dem Grundsatz nach auf die zur Besoldung kommen sollte, ist die - wie bei jedem Verband: interessengeleitete - Argumentation und Kritik des PKV-Verbands nun vom Gesetzgeber hinreichend
im Gesetzgebungsverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Der Verband hat eine deutliche Position nicht nur hinsichtlich begründet befürchteter Nachteile zu eigenen Lasten, sondern ebenso zulasten der Beamten und ihrer Angehörigen formuliert. Sofern das Beteiligungsverfahren den Rang (wieder-)erlangen wird, den das Bundesverfassungsgericht ihm auch in seiner Entscheidung zum Streikverbot von Beamten beimisst, dürfte diese wie bspw. auch die Kritik des DRB nicht mit Floskeln zurückgewiesen werden können, ohne dass dann ggf. in der gerichtlichen Prüfung ein prozedurales Problem daraus erwachsen könnte. Insofern wird es nun doppelt interessant: Erstens, ob und ggf. wie das Bundesverfasungsgericht die prozeduralen Anforderungen auch hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung konkretisiert, und zweitens, ob der Gesetzgeber nun Konsequenzen aus den beiden genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zieht - oder ob er hinsichtlich des sowieso sachlich gänzlich unrettbaren Entwurfs nun auch vollständig den Kopf in den Sand steckt und also in seiner Reaktion im Beteiligungsverfahren weitermacht als wie zuvor, gerne auch mit der nachträglichen Begründung, man habe ja nicht wissen können, dass Mittwoch der Tag nach Dienstag sei, da das Bundesverfassungsgericht noch nicht darüber geurteilt habe, ob Kalender bei der Bemessung der Tagesfolge überhaupt verfassungsrechtlich zu beachten wären - ach Quatsch: ich meinte, mit der Begründung, man habe ja nicht wissen können, dass Dienstag womöglich der Tag vor Mittwoch wäre, da das Bundesverfassungsgericht noch nicht darüber geurteilt habe, ob beide Tage (sofern es überhaupt welche sein sollten) überhaupt vergleichbar sein könnten, da der eine den Begriff des "Tags" in seinem Namen führte, der andere aber nur den der "Woche" (und das darüber hinaus verkürzt), weshalb ggf. wesentlich Ungleiches vorläge, sodass man eine verfassungskonforme Besoldung besser erst auf den Donnerswoch verschieben sollte.
Der langen Rede kurzer Sinn (um mich in die weitere Diskussion vom Nachmittag einzuklinken): Ich denke ebenfalls wie was_guckst_du, mit dem ich vielfach nicht einer Meinung bin und gleichfalls schon den einen oder anderen groben Klotz auf's grobe Holz ausgetauscht habe (und zukünftig sicherlich noch jeweils austeilen werde und ausgeteilt bekommen werde), dass hier kaum jemand aus dem BMI tiefergehend mitlesen wird und dass darüber hinaus Unrecht Unrecht zu nennen ist. Dabei muss man nicht (und das sollte auch nicht) beleidigend werden - aber wer regelmäßig so tölpelhafte Begründungen als Grundlage einer Gesetzgebung in die Entwürfe hineinmalt, wie gerade wieder geschehen und als habe er oder sie als einzigen vorweisbaren Abschluss ein Jodeldiplom vorzuweisen, der sollte sowohl als Politiker als auch als Beamter damit rechnen dürfen, dass man ihn entsprechend betrachtet. Als Beamte sind wir an Recht und Gesetz gebunden - und deshalb sollten auch notorische Verfassungsbrecher von uns im Rahmen unserer Dienstpflichten betrachtet werden. Aber Schonung hat ihr Verhalten auch in der Bewertung nicht verdient. Recht muss Recht bleiben; und Unrecht muss als Unrecht betrachtet und als solches - und falls nötig auch deutlich - benannt werden. Das ist Teil der politischen Hygiene und unserer demokratischen Verfassungstradition. Das Maul hat unsere Zunft in der langen Vergangenheit ihres Bestehens nicht zuletzt gegenüber den politisch Mächtigen oft genug gehalten.
"In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>). Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>; 150, 169 <181 Rn. 29>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>). Diese Grundsätze gelten auch für Richter. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice „European judicial systems – Efficiency and quality of justice“ des Europarates Nr. 26 <2018; Daten von 2016>, wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt)." (Rn. 97 in der aktuellen Entscheidung)
Wer gezielt die richterliche Unabhängigkeit wie die der Beamten untergräbt, sollte dafür nicht auch noch auf Wohlwollen von der gesetzestreuen Beamtenschaft spekulieren oder sie erhoffen, denke ich entsprechend wie auch gerade wieder xap. Deutliches Fehlverhalten - und was wäre ein deutlicheres als der notorische Verfassungsbruch vonseiten staatlicher Gewalten? - sollte als solches zu thematisieren sein. Das ist kein Verstoß gegen die Etikette.