Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2053556 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5175 am: 01.03.2023 16:38 »
Klage vor dem EGMR: Streikrecht für deutsche Beamte?

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/streikverbot-beamte-101.html

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5176 am: 01.03.2023 16:54 »
Um mal wieder etwas zum Entwurf auf hoffentlich sachlicher Ebene los zu werden.

Auch der Trick mit der Beihilfe ist in meinen Augen eine Farce.
Sicher bringt das wenn Kinder da sind im Monat mal locker einige Euros die der Beamte spart.
Aber insbesondere wenn die PKV so richtig teuer wird, im Alter vor der Pension, die Beiträge so meine Erfahrung aus den letzten Jahrzehnten steigen regelmässig und signifikant, wird das die Betroffenen richtig treffen wenn dann wieder nur 50 % Beihilfe da sind, da die Kinder aus dem Hause bzw keine KiG Berechtigung mehr vorliegt.

Also nachhaltig ist dieser Winkelzug nicht wirklich.
Der Dienstherr spart hier weilt er ja nur zahlt wenn ein Beamter krank wird und hat nicht anders als bei einer Erhoehung der Besoldung permanente Ausgaben.

Die Beihilfe beträgt in der Pension schon heute 70%.

Ich weiss, deshalb habe ich ja auch auf die Zeit davor abgestellt, wenn die Kinder aus dem Haus sind bzw kein KiG mehr zusteht und dem Eintritt in die Pesnion. In diesem Zeitraum faellt so habe ich es verstanden die Beihlife wieder zurueck auf 50% und das bedingt wieder hoeheren Aufwand fuer die PKV.


Zudem dürften mit ziemlicher Sicherheit die Beihilfeergänzungstarife einen deutlichen Preissprung nach oben erfahren, denn schließlich hat die Beihilfe ein Niveau erreicht, dass nicht mehr weit oberhalb der gesetzlichen liegt. Dies interessiert den Mediziner beim Schreiben seiner Rechnung aber nicht wirklich. Für dne ist privat privat. Irgendwer wird zahlen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5177 am: 01.03.2023 16:56 »
Um mal wieder etwas zum Entwurf auf hoffentlich sachlicher Ebene los zu werden.

Auch der Trick mit der Beihilfe ist in meinen Augen eine Farce.
Sicher bringt das wenn Kinder da sind im Monat mal locker einige Euros die der Beamte spart.
Aber insbesondere wenn die PKV so richtig teuer wird, im Alter vor der Pension, die Beiträge so meine Erfahrung aus den letzten Jahrzehnten steigen regelmässig und signifikant, wird das die Betroffenen richtig treffen wenn dann wieder nur 50 % Beihilfe da sind, da die Kinder aus dem Hause bzw keine KiG Berechtigung mehr vorliegt.

Also nachhaltig ist dieser Winkelzug nicht wirklich.
Der Dienstherr spart hier weilt er ja nur zahlt wenn ein Beamter krank wird und hat nicht anders als bei einer Erhoehung der Besoldung permanente Ausgaben.

Dabei wird es nun interessant werden, wie der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch mit dieser Kritik umgehen wird, Bundi. Denn sofern es zu einer Übertragung der Rechtsprechung hinsichtlich der Parteienfinanzierung zumindest dem Grundsatz nach auf die zur Besoldung kommen sollte, ist die - wie bei jedem Verband: interessengeleitete - Argumentation und Kritik des PKV-Verbands nun vom Gesetzgeber hinreichend im Gesetzgebungsverfahren zur Kenntnis zu nehmen. Der Verband hat eine deutliche Position nicht nur hinsichtlich begründet befürchteter Nachteile zu eigenen Lasten, sondern ebenso zulasten der Beamten und ihrer Angehörigen formuliert. Sofern das Beteiligungsverfahren den Rang (wieder-)erlangen wird, den das Bundesverfassungsgericht ihm auch in seiner Entscheidung zum Streikverbot von Beamten beimisst, dürfte diese wie bspw. auch die Kritik des DRB nicht mit Floskeln zurückgewiesen werden können, ohne dass dann ggf. in der gerichtlichen Prüfung ein prozedurales Problem daraus erwachsen könnte. Insofern wird es nun doppelt interessant: Erstens, ob und ggf. wie das Bundesverfasungsgericht die prozeduralen Anforderungen auch hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung konkretisiert, und zweitens, ob der Gesetzgeber nun Konsequenzen aus den beiden genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zieht - oder ob er hinsichtlich des sowieso sachlich gänzlich unrettbaren Entwurfs nun auch vollständig den Kopf in den Sand steckt und also in seiner Reaktion im Beteiligungsverfahren weitermacht als wie zuvor, gerne auch mit der nachträglichen Begründung, man habe ja nicht wissen können, dass Mittwoch der Tag nach Dienstag sei, da das Bundesverfassungsgericht noch nicht darüber geurteilt habe, ob Kalender bei der Bemessung der Tagesfolge überhaupt verfassungsrechtlich zu beachten wären - ach Quatsch: ich meinte, mit der Begründung, man habe ja nicht wissen können, dass Dienstag womöglich der Tag vor Mittwoch wäre, da das Bundesverfassungsgericht noch nicht darüber geurteilt habe, ob beide Tage (sofern es überhaupt welche sein sollten) überhaupt vergleichbar sein könnten, da der eine den Begriff des "Tags" in seinem Namen führte, der andere aber nur den der "Woche" (und das darüber hinaus verkürzt), weshalb ggf. wesentlich Ungleiches vorläge, sodass man eine verfassungskonforme Besoldung besser erst auf den Donnerswoch verschieben sollte.

Der langen Rede kurzer Sinn (um mich in die weitere Diskussion vom Nachmittag einzuklinken): Ich denke ebenfalls wie was_guckst_du, mit dem ich vielfach nicht einer Meinung bin und gleichfalls schon den einen oder anderen groben Klotz auf's grobe Holz ausgetauscht habe (und zukünftig sicherlich noch jeweils austeilen werde und ausgeteilt bekommen werde), dass hier kaum jemand aus dem BMI tiefergehend mitlesen wird und dass darüber hinaus Unrecht Unrecht zu nennen ist. Dabei muss man nicht (und das sollte auch nicht) beleidigend werden - aber wer regelmäßig so tölpelhafte Begründungen als Grundlage einer Gesetzgebung in die Entwürfe hineinmalt, wie gerade wieder geschehen und als habe er oder sie als einzigen vorweisbaren Abschluss ein Jodeldiplom vorzuweisen, der sollte sowohl als Politiker als auch als Beamter damit rechnen dürfen, dass man ihn entsprechend betrachtet. Als Beamte sind wir an Recht und Gesetz gebunden - und deshalb sollten auch notorische Verfassungsbrecher von uns im Rahmen unserer Dienstpflichten betrachtet werden. Aber Schonung hat ihr Verhalten auch in der Bewertung nicht verdient. Recht muss Recht bleiben; und Unrecht muss als Unrecht betrachtet und als solches - und falls nötig auch deutlich - benannt werden. Das ist Teil der politischen Hygiene und unserer demokratischen Verfassungstradition. Das Maul hat unsere Zunft in der langen Vergangenheit ihres Bestehens nicht zuletzt gegenüber den politisch Mächtigen oft genug gehalten.

"In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>). Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>; 150, 169 <181 Rn. 29>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>). Diese Grundsätze gelten auch für Richter. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>). Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice „European judicial systems – Efficiency and quality of justice“ des Europarates Nr. 26 <2018; Daten von 2016>, wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt)." (Rn. 97 in der aktuellen Entscheidung)

Wer gezielt die richterliche Unabhängigkeit wie die der Beamten untergräbt, sollte dafür nicht auch noch auf Wohlwollen von der gesetzestreuen Beamtenschaft spekulieren oder sie erhoffen, denke ich entsprechend wie auch gerade wieder xap. Deutliches Fehlverhalten - und was wäre ein deutlicheres als der notorische Verfassungsbruch vonseiten staatlicher Gewalten? - sollte als solches zu thematisieren sein. Das ist kein Verstoß gegen die Etikette.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5178 am: 01.03.2023 17:00 »
@Alle: Vielleicht hat das Ganze doch auch etwas Gutes! Ich stelle mir nämlich gerade mal vor, ich wäre Richter am BVerfG:
 
1.) Als erstes kommt mir der "hessische Ansatz" auf den Schreibtisch. Vermutlich würde ich mir ungefähr denken: "Okay, alleine bekommen sie es nicht ganz hin, aber zumindest nehmen sie uns halbwegs ernst. Also machen wir ihnen ein paar Vorgaben, beschneiden sie aber nicht völlig in ihrem ursprünglich recht weit gefassten Gesetzgebungsrahmen."

2.) Als zweites flattert mir der Referentenentwurf aus dem BMI rein. Vermutlich würde ich denken: "WTF? Leben die in einer anderen Welt? Haben die auch nur ansatzweise mitbekommen, was wir (BVerfG) in den letzten Jahren bereits entschieden haben? Oder setzen sie sich wissentlich und willentlich über unsere bisherige Dogmatik hinweg? Okay, wenn das so ist, dann müssen wir jetzt wohl tatsächlich mal ein paar andere Saiten aufziehen.."

P.S. Natürlich ist mir klar, dass schlussendlich vermutlich recht ähnliche Vorgaben für alle 17 Besoldungskreise herauskommen werden, aber ich hoffe, mein Punkt ist trotzdem klargeworden.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5179 am: 01.03.2023 17:05 »
@DerAlimentierte:

Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung; […] Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus (vgl.  BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 28.07 – juris Rn. 21).

Dieser Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden […].

Eine rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die – neu erlassene – Rechtsgrundlage dies vorsieht oder […].

Diese Überlegung trifft materiell auch für […] Diese „Vorleistung“ nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der Verjährung.

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. […].

Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, […].

Ansprüche sind demnach haushaltsjahrnah geltend zu machen, also immer spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach dem in dem Runderlass genannten Schreiben verzichtet der Dienstherr allerdings ausnahmsweise auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 01.01.2021. Somit hast Du für die Jahre 2021 und 2022 wohl Glück.

Für die Zeit davor (2019 und 2020) sind die Ansprüche allerdings verjährt.

Sobald über deinen Antrag insgesamt entschieden wird, wirst sich der Dienstherr voraussichtlich bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen dem Grunde nach auf die Einrede der Verjährung berufen.

@Rentenonkel
Zunächst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Doch ich frage mich immer noch, warum die GZD nicht explizit auf die Jahre 2019 und 2020 eingeht und mitteilt, dass Ansprüche aus diesen Jahren verjährt sind. Denn schließlich habe ich Widerspruch auf für diese Jahre ausdrücklich eingelegt.

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5180 am: 01.03.2023 17:28 »
Es werden wohl keine Fragen mehr beantwortet, sondern lediglich an den BMI Bürgerservice verwiesen. Traurig!

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5181 am: 01.03.2023 17:39 »

Doch ich frage mich immer noch, warum die GZD nicht explizit auf die Jahre 2019 und 2020 eingeht und mitteilt, dass Ansprüche aus diesen Jahren verjährt sind. Denn schließlich habe ich Widerspruch auf für diese Jahre ausdrücklich eingelegt.

Du hast lediglich eine Eingangsbestätigung erhalten, Diese enthält einige Hinweise. Einen Bescheid stellt dies jedoch nicht dar.
Bis auf die Bestätigung des Eingangs ist rechtlich unbeachtlich, was darin steht.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5182 am: 01.03.2023 19:08 »
@DerAlimentierte:

Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung; […] Sein Begehren kann nicht durch bloße Rechtsanwendung der Behörden entschieden werden, sondern setzt eine Klärung der normativen Grundlagen der Besoldung voraus (vgl.  BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 28.07 – juris Rn. 21).

Dieser Anspruch kann grundsätzlich erst zukünftig, d.h. ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat anerkannt werden […].

Eine rückwirkende Leistungsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn die – neu erlassene – Rechtsgrundlage dies vorsieht oder […].

Diese Überlegung trifft materiell auch für […] Diese „Vorleistung“ nachträglich auszugleichen erscheint aus Rechtsgründen geboten; Grenze hierfür ist grundsätzlich nur die Einrede der Verjährung.

Ausnahmen von der rückwirkenden Regelungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht aber im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen anerkannt. […].

Soweit der geltend gemachte Anspruch nicht auf die verfassungswidrige Unterschreitung der Mindestalimentation zurückgeführt wird, hält indes auch das Bundesverfassungsgericht nur eine Rückwirkung für erforderlich, […].

Ansprüche sind demnach haushaltsjahrnah geltend zu machen, also immer spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Nach dem in dem Runderlass genannten Schreiben verzichtet der Dienstherr allerdings ausnahmsweise auf die Einrede der Verjährung für die Zeit ab dem 01.01.2021. Somit hast Du für die Jahre 2021 und 2022 wohl Glück.

Für die Zeit davor (2019 und 2020) sind die Ansprüche allerdings verjährt.

Sobald über deinen Antrag insgesamt entschieden wird, wirst sich der Dienstherr voraussichtlich bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen dem Grunde nach auf die Einrede der Verjährung berufen.

@Rentenonkel
Zunächst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Doch ich frage mich immer noch, warum die GZD nicht explizit auf die Jahre 2019 und 2020 eingeht und mitteilt, dass Ansprüche aus diesen Jahren verjährt sind. Denn schließlich habe ich Widerspruch auf für diese Jahre ausdrücklich eingelegt.


Du hast nach meinem Empfinden vollkommen Recht. Der Sachbearbeiter hätte deinen Widerspruch als Antrag auf den Verzicht der Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für die Jahre 2019 und 2020 werten müssen und dir dafür einen Bescheid erstellen müssen. Denn der Dienstherr kann rückwirkend diesen Verzicht erklären, wie es die Stadt München gerade für die Jahre 2020, 2021 und 2022 getan hat. Wie wir alle gelernt haben muss man bei einer Kann-Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Wie der Bund das dann in einem Bescheid begründen will, dass er für die Jahre 2021 und 2022 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet und für die Jahre 2019 und 2020 nicht, wäre spannend. Wahrscheinlich würde er es so begründen, dass er sich das 2021 und 2022 leisten kann, aber für 2019 und 2020 nicht. Demgegenüber würde die besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten stehen und das grundgesetzlich festgelegte, eigentumsgleiche Recht auf amtsangemessene Alimentation. Was kannst du nun tun? Du könntest nach 6 Monaten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einlegen. Dabei solltest du aber auch die ganzen Prozessrisiken bedenken. Der Bund wird das bestimmt durch alle Instanzen durchklagen. Vielleicht wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, könnte man es versuchen. Es wäre bestimmt spannend.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5183 am: 01.03.2023 19:32 »
@unknown
@clarion
Das sollte eigentlich jedem, der einmal in einem Ministerium oder für ein Ministerium tätig war bekannt sein. Man schreibt einen Bericht und erkennt am Ende, wenn der durch die Instanzen gegangen ist, seinen eigenen Bericht nicht mehr wieder.
Dies ist leider so, insbesondere unangenehme oder gar wie in unserem Fall verfassungswidrige Angelegenheiten will keiner hören bzw. nach oben verantworten.
Ja alle Beamten haben eine Remonstrationspflicht und auch ein Recht dazu, aber das ist in aller Regel meist nur graue Theorie.

Auch wenn man nicht gleich remonstriert, hoffe ich doch, dass der untergebene Beamte seinem Vorgesetzten irgendwie mitteilt, wenn ein Gesetzentwurf verfassungswidrig ist. Sonst weiß der es ja gar nicht.

Diese Strukturen erinnern mich ein wenig an die Firma Audi und den Dieselskandal. Wie bekannt bestreiten da die Vorstände vor Gericht, dass sie von den unterstellten Abteilungen über den unrechtmäßigen Einbau von Abschalteinrichtungen informiert wurden.

Und von der Leyen, Kramp-Karrenbauer und Lambrecht wurden von ihren Untergebenen wahrscheinlich gar nicht informiert in welchem desolaten Zustand die Bundeswehr ist, weil die sich sicher waren, dass sie das nicht hören wollen. Armes Deutschland.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5184 am: 01.03.2023 20:18 »
Also ich habe nur nach mehrfacher Erinnerung und Nachfragen per Email die Nachricht erhalten, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Vorher wurde behauptet, durch das Ruhendstellen werde faktisch auf die Einrede verzichtet. Fand ich schon seltsam.  Der Sachbearbeiter meinte mehrfach zu mir, Ruhendstellen bedeute, dass die Widersprüche später auch bei entsprechender Rechtsprechung positiv beschieden würden. Es werde aber sowieso nichts dabei herauskommen....

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5185 am: 01.03.2023 20:19 »
@Swen

Stimme dir zu. Ja Recht muss Recht bleiben und Unrecht muss als solches klar und unverblümt benannt werden. Auch haben unsere Dienstherrn bzw die BesGesetzgeber durch ihr Handeln bzw Nichthandeln in der Tat jedwedes Wohlwollen der Beamtenschaft verspielt. Jedoch sollten wir Betroffene den entsprechenden Stil wahren und von Beleidigungen Abstand nehmen. Lasst uns lieber durch Sachlichkeit und Sachargunente überzeugen. Auch wenn sicher unsere Beiträge hier nicht viel Einfluss auf den weiteren Verlauf dieses unsäglichen Entwurfs haben werden.   Die entscheidenden Personen werden aller Voraussicht nach nicht hier mitlesen und selbst wenn, ihr durch klare Vorgaben bedingtes Handeln nicht wesentlich ändern. Unsere Hoffnung sind zum ersten die hoffentlich klaren Statements der beteiligten Verbände die wie du ja auch schreibst nicht so ohne weiteres vom Tisch gefegt werden können um nicht das BVerfG zu weiteren Entscheidungen quasi zu nötigen. Und zum guten Schluss liegt unsere einzige Chance so sehe ich es beim BVerfG selber. Deshalb kann dieser verkorkste Entwurf vllt zu unserem Vorteil sein, wenn das BVerfG dadurch erkennt das die Gesetzgeber das Gericht gar nicht ernst nehmen und gerade zu um Prügel bitten. Ich hoffe nur das dies in nicht allzuferner Zukunft geschieht.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5186 am: 01.03.2023 20:38 »
Wurde denn die Stellungnahme vom dbb bereits veröffentlicht? Bisher habe ich sie noch nicht gefunden.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5187 am: 01.03.2023 20:42 »
Ich habe mich mittlerweile damit abgefunden, dass es wohl auch in absehbarer Zukunft keinen politischen Willen zur Umsetzung einer verfassungsgemäßen Besoldung geben wird. Der Weg über das Bundesverfassungsgericht bis zum fertigen Gesetz wird sicherlich noch einige Jahre in Anspruch nehmen, solange werde ich - wohl oder übel - zähneknirchend die verteilten Brotkrumen einsammeln und fleißig Widerspruch einlegen. Bis die Zeit gekommen ist, werde ich entsprechend motiviert meinen Dienst verrichten und mir von der dann fetten Nachzahlung ein schickes Auto + Sabbatjahr gönnen (vllt auch was Sinvolles).

Das ständige Wiederkäuen des absolut unbefriedigenden Status Quo, auch wenn es noch so richtig und versiert ist, zieht mich ehrlich gesagt einfach runter.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5188 am: 01.03.2023 20:55 »
Das ständige Wiederkäuen des absolut unbefriedigenden Status Quo, auch wenn es noch so richtig und versiert ist, zieht mich ehrlich gesagt einfach runter.

Mich auch. Ich ärgere mich auch fast jeden zweiten Abend darüber, dass man mich kurz hält. In zehn Jahren ist meine Hütte abbezahlt und dann brauche ich vermutlich weniger als heute. Und das Geld wird in zehn Jahren inflationsbedingt weniger Wert sein. Vater Staat nötigt uns gerade einen Milliarden-Kredit mit Negativzins ab, während es in der Bank wieder positive Zinsen gibt.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5189 am: 02.03.2023 09:13 »
Mich auch. Ich ärgere mich auch fast jeden zweiten Abend darüber, dass man mich kurz hält. In zehn Jahren ist meine Hütte abbezahlt und dann brauche ich vermutlich weniger als heute. Und das Geld wird in zehn Jahren inflationsbedingt weniger Wert sein. Vater Staat nötigt uns gerade einen Milliarden-Kredit mit Negativzins ab, während es in der Bank wieder positive Zinsen gibt.

Das wäre ein wichtiger Punkt, den das Bundesverfassungsgericht auch einmal betrachten sollte.