Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1956484 times)

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #525 am: 13.12.2021 09:59 »
Wie ist denn vonseiten anderer Bundesbeamter die Erfahrung? Wird dort in den Eingangsbestätigungen ebenfalls nur eine Ruhendstellung vorgenommen, der Verzicht auf die Einrede der Verjährung aber nicht vorgenommen?

Meine oberste Bundesbehörde hat das Verfahren zum Widerspruch aus 2020 ruhend gestellt, ohne jedoch auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Bin gespannt wie diesmal unter Berücksichtigung des RS "Widersprüche Alimentation" des BMI - 210614 D3 an Ressorts - mit meinem Widerspruch aus 2021 umgegangen wird.   

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #526 am: 14.12.2021 10:36 »
Guten Morgen,

der ein paar Seiten vorher aufgeführte Antrag "auf eine amtsangemessene Besoldung" wurde letzte Woche Seitens der BVA Ast Wiesbaden abgelehnt.
Als Begründung zur Ablehnung wird aufgeführt, dass "die Besoldung dem gesetzlichen Vorgaben entspricht" und "damit angemessen ist".
Also nichts mit ruhend gestellt worden.
Das ganze habe ich als (Zeit)Soldat im GB BMVg als A7Z versucht ohne Interessensvertretung zu klären.
Ich kann nicht sagen ob es hierbei an der eher kleinen Dienststelle des BVA in Wiesbaden oder meiner Sachbearbeiterin lag.
Einen Einspruch gegen den von meinem Disziplinarvorgesetzten eröffneten Bescheid werde ich aber wohl nicht einlegen. Ich vertraue dort einfach auf systemische Umsetzung im gesamten ;D

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #527 am: 14.12.2021 10:44 »
Einspruch? Ab zum nächsten Verwaltungsgericht und Klage einreichen. Wozu hättest du sonst Widerspruch eingelegt wenn du nicht der Meinung wärst, deine Besoldung wäre nicht verfassungsgemäß.

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #528 am: 14.12.2021 11:12 »
Ich nenne es eher Schützenhilfe. Mit jeden Schreiben und jedem Antrag wird das Thema bekannter und mit der Zeit wächst der Druck. Anscheinend ist es auch noch nicht wirklich auf allen Ebenen des BVA´s angekommen.
Anders kann ich mir den anders entschiedenen Sachverhalt nicht erklären. Paradox !
Der unsittliche und unterschrittene Abstand zur Grundsicherung ist hierbei kausal und auch meine Meinung.
Es ist nur wieder der klassische Spagat zwischen "Recht haben und Recht bekommen". 
Ich werde auf jeden Fall gespannt weiter mitlesen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #529 am: 14.12.2021 11:13 »
Dir ist schon klar, dass du bei einer Nachzahlung leer ausgehst?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #530 am: 14.12.2021 11:23 »
Wer den Rechtsweg nicht beschreitet wird auf keinen Fall Recht bekommen und hat nur Lebenszeit verschwendet. Über die Aufwände negativ bescheidener Widersprüche ohne Folgen für den Dienstherrn lacht dieser vermutlich. Bisher sind immerhin Aufwände eines Serienbriefes entstanden.

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #531 am: 14.12.2021 11:58 »
Ich denke nicht, dass dies nur individuell und nur nach Klagen als Nachzahlung kommt.
Die teilweise aufgeführten Artikel aus der Presse aus Berlin sprechen alle die gleiche Sprache und zeigen dass es nur über eine nachträgliche Anpassung der Besoldungstabelle(n) gehen wird (Aktenzeichen: 2 C 56.16 bis 2 C 58.16 sowie 2 C 4.17 bis 2 C 8.17).
Eine Anerkennung der ruhende Forderung Seitens BVA zeigt weiterhin, dass es wohl auch in diesem Falle über die normale dreijährige Frist hinaus gehen wird.
Das ganze betrifft ja nicht nur den Sold bzw. Dienstbezüge sondern auch sämtliche damit verbunden Multiplikatoren.
Die (Nach)zahlungen für ehemalige SAZ in die Rentenkasse, die Bemessung Abgangsgelder und Übergangsgebürnisse und und und.
Somit ist die Nummer zu groß um individuell und ohne Auftrag in der Breite machbar zu sein.
Wer soll dir denn ausrechnen wie viel zugestanden hätte ohne größere Rechnungen oder das Schreiben von entsprechenden Programmen und Tabellen.
Kommt auf dieses Geld noch Zinsen ?
Fragen über Fragen weit überhalb meiner Gehaltsklasse..
Und auch scheinbar über die meiner Sachbearbeiterin.
Daher lasse ich Menschen vom Fach und unseren Interessensvertretungen ihren Einspruch einlegen und verstopfe hier nicht noch voller Angst etwas zu verpassen den Rechtsweg.
Unter uns gesagt gehe ich von einer Zeit des Rechtfriedens nach einer Grundsatzentscheidung im BMI für den Bund aus. Meinetwegen wie bei Zulagen und der Besitzstandswahrung muss man es vielleicht selber beantragen.

Aber ich verstehe euch und den Punkt auch...
Die alternative wäre in meinem Fall über den Interessensverband zu klären wie zu diesem Thema die Lage im eigenen GB ist. Meist sind diese ja schon dran. Alleine dafür den Rechtschutz zu aktivieren und dann bei dem Versuch es einem Anwalt zu erklären in ausdruck- und planlose Augen zu blicken.. seuftz..
Sind eure Anträge denn ruhend gestellt oder habt ihr einen guten Anwalt gefunden ?

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #532 am: 14.12.2021 12:51 »
Ich werde ebenfalls aus dem BVA Wiesbaden besoldet. Allerdings wurde mein Antrag nach x maliger Anfrage ruhend gestellt und ich glaube sogar auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Sinne der Gleichbehandlung kann ich nicht nachvollziehen, warum ihr Antrag einfach abgelehnt wurde.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #533 am: 14.12.2021 15:20 »
Ich hatte im Dezember 2020 bereits meinen Widerspruch an meine Besoldungsstelle gesendet (Obere Bundesbehörde mit eigener Bezügestelle, 1 MA´in).
Zurück kam nur die Aussage, dass sich das Urteil des BVerfG nur auf Landesbeamte bezieht und keine Auswirkung auf die Bundesbesoldung hat. Allerdings fehlen in dem Schreiben so Wörter wie "Ablehnung", "Zurückweisung" o.ä.
In meinen Augen ist mein Widerspruch also noch nicht beschieden worden und somit weiterhin "In Bearbeitung"
Letzte Woche habe ich deshalb gleich noch einmal den Widerspruch für 2021 formuliert und an die Bearbeiterin gesendet.

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #534 am: 14.12.2021 16:05 »
Nach einem weiteren Einlesen und einigen guten Ausführungen von SwenTanortsch habe ich meine Meinung etwas geändert und werde wie Bastel und Xap schon gesagt haben zumindest meine rechtlichen Möglichkeiten nun prüfen.
Danke Gruenhorn übrigens für die Offenheit. Wie haben Sie denn dort argumentiert ?
Derzeit ist die Juristin des Bundeswehrverbandes zum Thema Besoldung etwas überarbeitet meldet sich aber spätestens nächste Woche zurück.
Wenn dies wie im Fall aus Berlin wirklich nur als Heilung dann die Beamten betrifft die Zeitnah einen Einspruch eingelegt haben oder deren Anspruch ruhend gestellt wurde ist der Rat wohl absolut richtig.
Mea culpa  :-X

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #535 am: 14.12.2021 17:32 »
Versteh mich nicht falsch. Ich bin kein Jurist. Aber einen abschlägig beschiedenen Widerspruch einfach so hinzunehmen und zu hoffen der Rest werde sich im Rahmen der zu erwartenden Gesetzgebung regeln halte ich für mutig. Zwar wurde vom BMI ein entsprechendes Rundschreiben veröffentlicht welches besagt, dass Widersprüche ab 2020 nicht notwendig seien - wie sich das dann aber auf negativ beschiedene Widersprüche noch auswirkt kann ich nicht beurteilen.

Von den Gewerkschaften ist derzeit aufgrund der Tragweite des Themas (und ggf. Anzahl Widerspruchsführender bzw. Klagender) wohl wenig Unterstützung bzgl. Rechtschutz zu erwarten. So jedenfalls die gängige Aussage einiger Gewerkschaften. Die Kosten der ersten Instanz sollen angeblich überschaubar sein und das Anrufen des Gerichts bedarf auch keines Anwalts - ohne Anwalt (ggf. mit RSV) würde ich das Thema aber wahrscheinlich auch nicht angehen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #536 am: 14.12.2021 17:34 »
Leider kann ich Dir ebenfalls nur zuraten, Deine rechtlichen Möglichkeiten von Verbandsseite oder ggf. vonseiten eines anderen Rechtsbeistands prüfen zu lassen und dabei auch die rechtlichen Fristen zu beachten. Da es derzeit in ganz Deutschland keinen Beamten geben sollte und also auch keinen Bundeswehrangehörigen, der amtsangemessen alimentiert werden würde, sollte Deine Sache juristisch sehr gut stehen. Ich wünsche Dir alles Gute und viel Glück!

edeserver

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #537 am: 14.12.2021 20:53 »
Ich habe da möglicherweise eine Anfängerfrage.
Genügt es den Widerspruch per Fax zuzustellen? Es wird ja eine Sendebestätigung ausgestellt. Das wäre zumindestens eine schnelle Variante.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #538 am: 14.12.2021 22:13 »
Ich habe da möglicherweise eine Anfängerfrage.
Genügt es den Widerspruch per Fax zuzustellen? Es wird ja eine Sendebestätigung ausgestellt. Das wäre zumindestens eine schnelle Variante.

Ein Fax kann allenfalls ein Mittel sein, um ggf. Fristen zu wahren. Da ein rechtgültiger Widerspruch insbesonderere der eigenhändigen Unterschrift bedarf, reicht ein Fax, ähnlich wie eine Mail, nicht hin. Da das zu faxende Schreiben ja zuvor erstellt werden muss und damit vorliegt, sollte es kein Mehraufwand bedeuten, es entsprechend postalisch zuzustellen.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #539 am: 15.12.2021 12:04 »
Ich habe da möglicherweise eine Anfängerfrage.
Genügt es den Widerspruch per Fax zuzustellen? Es wird ja eine Sendebestätigung ausgestellt. Das wäre zumindestens eine schnelle Variante.
Theoretisch ja. Du hast aber noch bis Jahresende Zeit, sodass auch ein Brief mit dem Originalschreiben noch pünktlich eingehen wird. Ein unterschriebener Widerspruch ist – entgegen Swens Darstellung – nicht notwendig, aber sicherer. Nicht jede/r Sachbearbeiter/in kennt die diffizile Rechtsprechung zum Formerfordernis beim Widerspruch.

Zwar steht in § 70 VwGO, ein Widerspruch müsse schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift eingelegt erhoben werden. Schriftlich iSv. § 70 VwGO entspricht jedoch nicht der Definition in § 126 BGB. Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gewahrt ist, also wenn sich mit hinreichender Sicherheit und ohne Rückfrage, Beweiserhebung o.ä. ergibt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer stammt und mit seinem Willen in den Verkehr gebracht wurde.