Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3962091 times)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5340 am: 10.03.2023 10:47 »
Für das gleiche Geld kann ich mir In Sachsen - Anhalt eine Villa mit Pool mieten. Ist das gerecht? Gleiches Amt. gleiche Bezahlung? Einmal fast obdachlos und einmal in einer Villa lebend?

Ja, ist es. Es geht ja um eine amtsangemessene Besoldung und nicht um eine wohnortangemessene Besoldung. Lediglich wenn der Wohnort vom Dienstherrn vorgegeben wird, wäre eine entsprechende Beteiligung an den Kosten der Unterkunft denkbar.

Ich denke mich zu erinnern, dass das BVerfG in seinen Urteilen schon etwas von gleichwertigen Lebensbedingungen für Beamte ausgesagt hat, sowohl den Wohnort betreffend, als auch die Kinderzahl betreffend. Ansonsten bräuchte man ja die Einführung eines Ortszuschlags und die Erhöhung der Familienzuschläge nicht. Ich sehe ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Ortszuschlägen, Familienzuschlägen und amtsangemessener Besoldung, welches noch nicht ausgeurteilt ist.

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5341 am: 10.03.2023 10:53 »
Hi,

stimme Dir vollkommen zu! Es geht wie Du sagst um amtsangemessen. Aber ist es gerecht?, vom Gesetz her meinetwegen. Aber nochmal werde ich nicht Beamter in München und so geht es vielen kleinen Beamten in Ballungsraumgebieten. Wir haben jedes Jahr 20- 30 offene Ausbildungsstellen die nicht besetzt werden. In München gibt es ein großes Nachwuchsproblem weil man sein Leben nicht bezahlen kann, das wird ein großes Problem.
Für mich gehört zur Alimentation auch, das ich mir eine zumindest normale Wohnung leisten kann, das ist hier nicht mehr gegeben. Natürlich gibt mir mein Dienstherr nicht meinen Wohnort vor, aber wie weit soll ich den Weg ziehen. Ich lebe schon 50km von München, damit ich meine Wohnung noch zahlen kann.

Stimme Dir zu, aber grundsätzlich wird es mit jedem Ansatz und jedem Gesetz immer Verlierer geben und irgendwann bricht das gante zusammen.
Es steht ja jedem Beamten frei dort zu wohnen und zu arbeiten, wo er möchte. Wenn ich mich entscheide, in München arbeiten und wohnen zu wollen muss ich auch mit mir selbst ausmachen, wieviel Wohnraum ich mir leisten möchte.

Wenn der Dienstherr Probleme hat, geeignetes Personal zu finden, liegts zunächst an ihm, Lösungen anzubieten. Mehr Geld wg. hoher Mietkosten wäre da aber nur eine Variante von sehr vielen.

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5342 am: 10.03.2023 10:57 »
Ich denke mich zu erinnern, dass das BVerfG in seinen Urteilen schon etwas von gleichwertigen Lebensbedingungen für Beamte ausgesagt hat, sowohl den Wohnort betreffend, als auch die Kinderzahl betreffend. Ansonsten bräuchte man ja die Einführung eines Ortszuschlags und die Erhöhung der Familienzuschläge nicht. Ich sehe ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Ortszuschlägen, Familienzuschlägen und amtsangemessener Besoldung, welches noch nicht ausgeurteilt ist.
Dem stimme ich zu. Allerdings geht das meinem Empfinden nach nicht so weit, dass gleiche Wohnungsgrößen an jedem Ort finanziert werden müssen; eher um das Abfedern von Härten in besonders teuren Gegenden.

Der Durchschnittsbeamte mag sich zwar die Miete für ein EFH auf dem platten Land leisten können, aber aus meiner Sicht muss der Dienstherr das nicht für München ebenso gewährleisten.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5343 am: 10.03.2023 11:08 »
Wie definierst du plattes Land und Durchschnittsbeamter?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5344 am: 10.03.2023 11:10 »
Stimmt, würde es. Beantwortet aber trotzdem nicht meine Frage.

Gegenfrage: Warum sollte er das tun?

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5345 am: 10.03.2023 11:17 »
Wie definierst du plattes Land und Durchschnittsbeamter?

umgangssprachlich und plakativ.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5346 am: 10.03.2023 12:39 »
Stimmt, würde es. Beantwortet aber trotzdem nicht meine Frage.

Gegenfrage: Warum sollte er das tun?

Warum sollte er es nicht? Ich hab etwas zum Sachverhalt nachgefragt. Dies wurde zitiert. Dann wäre eine passende Antwort schon hilfreich oder man braucht mich einfach nicht zu zitieren. Ganz einfach  ;D

ChRosFw

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« Antwort #5347 am: 10.03.2023 13:52 »
Wenn man die Diskussion über die Wohnkosten und was sich welcher Beamte wo leisten können soll hier so verfolgt, bekommt man wirklich den Eindruck, dass einige hier mit der vom Dienstherrn beabsichtigten Sozialhilfe Deluxe für Beamte total einverstanden und glücklich sind.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5348 am: 10.03.2023 15:16 »
Dieser unlängst veröffentlichte Beitrag Ulrich Battis' fasst die generelle Problematik noch einmal schlüssig zusammen: https://rsw.beck.de/driz/top-thema/2021/10/04/Aufk%C3%BCndigung-des-beamtenrechtlichen-Dienst-und-Treueverh%C3%A4ltnisses

Auch wenn der Beitrag öffentlich zugänglich ist, stellt sich mir die Frage, ob man den Beitrag als Begründung für einen Widerspruch verwenden kann? Z.B. als Beilage zum Widerspruchsschreiben? Gibt es hier urheberrechtliche Bedenken?


Meine Anfrage beim DRiZ zur Verwendung des Artikel im Rahmen eines Widerspruchs wurde wie folgt beantwortet:

„…sofern Sie es in der Begründung sauber mit Quelle zitieren, ist aus Unserer Sicht nichts dagegen einzuwenden.“

Lee Christmas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5349 am: 13.03.2023 12:48 »
Entschuldigt bitte die Frage, weil wahrscheinlich bereits alles irgendwo auf den vorherigen Seiten zu finden wäre, aber ich frage dennoch einmal zusammenfassend, da ich gerade an andere Stelle es so verstanden haben:

Muss einmal jährlich gegen die Beamtenbesoldung Widerspruch eingelegt werden?

Ich habe erstmals letzte Woche anhand des Musters auf S. 33 Widerspruch eingelegt und bin daher etwas „Late to the party“…

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5350 am: 13.03.2023 13:15 »
Entschuldigt bitte die Frage, weil wahrscheinlich bereits alles irgendwo auf den vorherigen Seiten zu finden wäre, aber ich frage dennoch einmal zusammenfassend, da ich gerade an andere Stelle es so verstanden haben:

Muss einmal jährlich gegen die Beamtenbesoldung Widerspruch eingelegt werden?

Ich habe erstmals letzte Woche anhand des Musters auf S. 33 Widerspruch eingelegt und bin daher etwas „Late to the party“…

Auf jeden Fall immer wieder Widerspruch einlegen.

Powernapster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5351 am: 13.03.2023 13:32 »
Zitat
Auf jeden Fall immer wieder Widerspruch einlegen.

Da könnte man doch endlich mal ganz legitim den Wiederspruch einführen.  ;)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5352 am: 13.03.2023 13:33 »
Muss einmal jährlich gegen die Beamtenbesoldung Widerspruch eingelegt werden?


Ja, jährlich einlegen. Die 85 Cent muss man sich gönnen.

Lee Christmas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5353 am: 13.03.2023 13:36 »
Entschuldigt bitte die Frage, weil wahrscheinlich bereits alles irgendwo auf den vorherigen Seiten zu finden wäre, aber ich frage dennoch einmal zusammenfassend, da ich gerade an andere Stelle es so verstanden haben:

Muss einmal jährlich gegen die Beamtenbesoldung Widerspruch eingelegt werden?

Ich habe erstmals letzte Woche anhand des Musters auf S. 33 Widerspruch eingelegt und bin daher etwas „Late to the party“…

Auf jeden Fall immer wieder Widerspruch einlegen.

Was genau heißt denn „immer wieder“? Einfach im jährlichen Intervall oder sollte es ein bestimmtes Datum sein? Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch, warum man es immer wieder (und wann genau) tun sollte.

Danke jedenfalls für die Antwort!

Nichtsdestotrotz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5354 am: 13.03.2023 15:20 »
Entschuldigt bitte die Frage, weil wahrscheinlich bereits alles irgendwo auf den vorherigen Seiten zu finden wäre, aber ich frage dennoch einmal zusammenfassend, da ich gerade an andere Stelle es so verstanden haben:

Muss einmal jährlich gegen die Beamtenbesoldung Widerspruch eingelegt werden?

Ich habe erstmals letzte Woche anhand des Musters auf S. 33 Widerspruch eingelegt und bin daher etwas „Late to the party“…

Auf jeden Fall immer wieder Widerspruch einlegen.

Was genau heißt denn „immer wieder“? Einfach im jährlichen Intervall oder sollte es ein bestimmtes Datum sein? Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch, warum man es immer wieder (und wann genau) tun sollte.

Danke jedenfalls für die Antwort!

Ganz ehrlich, wie oft sollen die Forumsmitglieder, so Schnarchnasen (ich habe kein Bock mir die letzten 257 Seiten durch zu lesen) wie dir, das Thema den noch erklären?! Hier Forum ist alles ausgeführt um sich ein klares Bild von der Thematik zu verschaffen. Was ist mit den Leuten nicht richtig. Sorry für die Ausdrucksweise.