Was "statthafter Rechtsbehelf" bedeutet, ist keinesfalls unbestimmt. Die Statthaftigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dort wird geprüft, ob ein Rechtsbehelf zum Begehren passt. Dies ist beim Widerspruch noch nicht ganz so relevant, da jeder Widerspruch nach VwGO die selben Zulässigkeitsvoraussetzungen hat, jedoch im Klageverfahren hinsichtlich der Klageart. Denn diese haben unterschiedliche Ziele und Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wichtig in dieser Beziehung ist § 88 VwGO: Daraus folgt, dass das Gericht, wenn bspw. eine Feststellung begehrt wird, einen VA nicht aufheben darf.
Ich habe nicht davon gesprochen, dass es sich bei "statthaft" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, sondern hervorgehoben, dass das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat, was es unter einem "statthaften Rechtsbehelf" versteht und deshalb entsprechend zu dem geraten, was ich geschrieben habe. In einem aktuellen Schreiben des NLBV heißt es im Hinblick auf Widerspruchsschreiben: "Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift (beim NLBV: Zentrale Information und Beratung in jedem Standort) erhoben werden. [Absatz] Ein Widerspruch, der mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. [Absatz] Da jedoch das NLBV aus technischen und organisatorischen Gründen elektronische Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit nicht überprüfen kann, kann ein Widerspruch per E-Mail generell nicht erhoben werden."
Da also das NLBV im Hinblick auf Mails eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt (wenn sie diese dann aber zugleich auch nicht prüfen kann und deshalb Mails generell nicht akzeptiert), halte ich es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass es gleichfalls ein Fax (um jene ging es) ggf. nicht akzeptierte (oder diesbezüglich gleichfalls weitere Regeln voraussetzte, die dann allerdings ggf. ebenfalls für es nicht hinreichend wären oder als solche als nicht hinreichend vom NLBV angesehen werden würden), sondern auf einen Widerspruch im Sinne des ersten Satzes des angegebenen Zitats bestehen könnte. Um all diesen Fragen aus dem Weg zu gehen, habe ich das geschrieben, was ich geschrieben habe:
"Ein Fax kann allenfalls ein Mittel sein, um ggf. Fristen zu wahren. Da ein rechtgültiger Widerspruch insbesonderere der eigenhändigen Unterschrift bedarf, reicht ein Fax, ähnlich wie eine Mail, nicht hin. Da das zu faxende Schreiben ja zuvor erstellt werden muss und damit vorliegt, sollte es kein Mehraufwand bedeuten, es entsprechend postalisch zuzustellen."
Wer also Widersprüche per Fax oder Mail versenden wollte oder Kollegen dazu animieren möchte, das zu tun, sollte das tun. Ich würde das nicht tun und ich tue das grundsätzlich nicht, was sich auch zukünftig nicht ändern wird, unabhängig davon, was mir von dritter Seite zugeraten werden sollte. Denn mich gelüstet es nur wenig, mich am Ende mit dem NLBV noch über die Frage auseinandersetzen zu müssen, ob meine Widersprüche nun formal statthaft sind oder nicht.
Darüber hinaus gehe ich weiterhin davon aus, dass ein Widerspruch als Schreiben formuliert, also entweder in handschriftlicher Form oder als Ausdruck, eigenhändig unterschrieben werden kann, sodass es ein nur geringer Mehraufwand ist, ihn entsprechend einzutüten, zu frankieren und in die Post zu geben.