Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1957421 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #540 am: 15.12.2021 13:21 »
Ich habe da möglicherweise eine Anfängerfrage.
Genügt es den Widerspruch per Fax zuzustellen? Es wird ja eine Sendebestätigung ausgestellt. Das wäre zumindestens eine schnelle Variante.
Theoretisch ja. Du hast aber noch bis Jahresende Zeit, sodass auch ein Brief mit dem Originalschreiben noch pünktlich eingehen wird. Ein unterschriebener Widerspruch ist – entgegen Swens Darstellung – nicht notwendig, aber sicherer. Nicht jede/r Sachbearbeiter/in kennt die diffizile Rechtsprechung zum Formerfordernis beim Widerspruch.

Zwar steht in § 70 VwGO, ein Widerspruch müsse schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift eingelegt erhoben werden. Schriftlich iSv. § 70 VwGO entspricht jedoch nicht der Definition in § 126 BGB. Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gewahrt ist, also wenn sich mit hinreichender Sicherheit und ohne Rückfrage, Beweiserhebung o.ä. ergibt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer stammt und mit seinem Willen in den Verkehr gebracht wurde.

... Genauso ist es: Denn weil das BVerfG in seiner aktuellen Entscheidung hervorhebt, dass es im Hinblick auf die rückwirkende Behebung einer nicht amtsangemessenen Alimentation nicht darauf ankomme, "ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird", es dabei aber offengelassen hat, was es als "statthaft" ansieht, würde ich jedem nur empfehlen, postalisch vorzugehen - ggf. gerne auch als Einschreiben - und auf eine Eingangsbestätigung zu bestehen, in der der Dienstherr mitteilt, wie er nun gedenkt, mit dem Widerspruch umzugehen. Ansonsten kommt auf einem am Ende ggf. noch ein längeres Verfahren zu, in dem es erst einmal um die Frage zur Klärung ginge, ob der Rechtsbehelf statthaft sei oder nicht ...

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #541 am: 16.12.2021 06:21 »
Was "statthafter Rechtsbehelf" bedeutet, ist keinesfalls unbestimmt. Die Statthaftigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dort wird geprüft, ob ein Rechtsbehelf zum Begehren passt. Dies ist beim Widerspruch noch nicht ganz so relevant, da jeder Widerspruch nach VwGO die selben Zulässigkeitsvoraussetzungen hat, jedoch im Klageverfahren hinsichtlich der Klageart. Denn diese haben unterschiedliche Ziele und Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wichtig in dieser Beziehung ist § 88 VwGO: Daraus folgt, dass das Gericht, wenn bspw. eine Feststellung begehrt wird, einen VA nicht aufheben darf.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #542 am: 16.12.2021 08:50 »
Was "statthafter Rechtsbehelf" bedeutet, ist keinesfalls unbestimmt. Die Statthaftigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dort wird geprüft, ob ein Rechtsbehelf zum Begehren passt. Dies ist beim Widerspruch noch nicht ganz so relevant, da jeder Widerspruch nach VwGO die selben Zulässigkeitsvoraussetzungen hat, jedoch im Klageverfahren hinsichtlich der Klageart. Denn diese haben unterschiedliche Ziele und Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wichtig in dieser Beziehung ist § 88 VwGO: Daraus folgt, dass das Gericht, wenn bspw. eine Feststellung begehrt wird, einen VA nicht aufheben darf.

Ich habe nicht davon gesprochen, dass es sich bei "statthaft" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, sondern hervorgehoben, dass das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat, was es unter einem "statthaften Rechtsbehelf" versteht und deshalb entsprechend zu dem geraten, was ich geschrieben habe. In einem aktuellen Schreiben des NLBV heißt es im Hinblick auf Widerspruchsschreiben: "Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift (beim NLBV: Zentrale Information und Beratung in jedem Standort) erhoben werden. [Absatz] Ein Widerspruch, der mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. [Absatz] Da jedoch das NLBV aus technischen und organisatorischen Gründen elektronische Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit nicht überprüfen kann, kann ein Widerspruch per E-Mail generell nicht erhoben werden."

Da also das NLBV im Hinblick auf Mails eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt (wenn sie diese dann aber zugleich auch nicht prüfen kann und deshalb Mails generell nicht akzeptiert), halte ich es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass es gleichfalls ein Fax (um jene ging es) ggf. nicht akzeptierte (oder diesbezüglich gleichfalls weitere Regeln voraussetzte, die dann allerdings ggf. ebenfalls für es nicht hinreichend wären oder als solche als nicht hinreichend vom NLBV angesehen werden würden), sondern auf einen Widerspruch im Sinne des ersten Satzes des angegebenen Zitats bestehen könnte. Um all diesen Fragen aus dem Weg zu gehen, habe ich das geschrieben, was ich geschrieben habe:

"Ein Fax kann allenfalls ein Mittel sein, um ggf. Fristen zu wahren. Da ein rechtgültiger Widerspruch insbesonderere der eigenhändigen Unterschrift bedarf, reicht ein Fax, ähnlich wie eine Mail, nicht hin. Da das zu faxende Schreiben ja zuvor erstellt werden muss und damit vorliegt, sollte es kein Mehraufwand bedeuten, es entsprechend postalisch zuzustellen."

Wer also Widersprüche per Fax oder Mail versenden wollte oder Kollegen dazu animieren möchte, das zu tun, sollte das tun. Ich würde das nicht tun und ich tue das grundsätzlich nicht, was sich auch zukünftig nicht ändern wird, unabhängig davon, was mir von dritter Seite zugeraten werden sollte. Denn mich gelüstet es nur wenig, mich am Ende mit dem NLBV noch über die Frage auseinandersetzen zu müssen, ob meine Widersprüche nun formal statthaft sind oder nicht.

Darüber hinaus gehe ich weiterhin davon aus, dass ein Widerspruch als Schreiben formuliert, also entweder in handschriftlicher Form oder als Ausdruck, eigenhändig unterschrieben werden kann, sodass es ein nur geringer Mehraufwand ist, ihn entsprechend einzutüten, zu frankieren und in die Post zu geben.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #543 am: 16.12.2021 09:38 »
Mit der Formulierung "statthafter Rechtsbehelf" bezieht sich das BVerfG auf einen Rechtsbehelf, der statthaft ist. Und die Statthaftigkeit ist ein Punkt der Zulässigkeit. Das BVerfG hat dort nichts offen gelassen. Es ist Rechtssprache, die ein Nichtjurist mglw. nicht versteht.

E-Mails und Faxe werden in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Von der Behandlung von E-Mails kann deshalb nicht auf die Behandlung von Faxen geschlossen werden.

Im Übrigen ist es zweifelhaft, dass das NLBV sagt, Widersprüche könnten nicht elektronisch erhoben werden, auch wenn sie den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechen. Da das Gesetz diese Möglichkeit eröffnet (§ 70 VwGO), dürfte eine Ablehnung eines so erhobenen Widerspruchs rechtswidrig sein oder die Ablehnung eines außerhalb der Widerspruchsfrist in anderer Form übermittelten Widerspruchs zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

Im Ergebnis liegen wir auch nicht auseinander. Ich empfehle auch jedem, einen Widerspruch schriftlich zu erheben, weil es einfach die sicherste Form ist. Anderes sollte man nur machen, wenn man sich mit der Rechtsprechung auskennt.

maddig

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #544 am: 29.12.2021 21:02 »
Hallo zusammen,

ich habe erst gestern von dieser Thematik in diesem Thread erfahren. Ich selbst bin DO-Angestellter bei einer Berufsgenossenschaft. Gilt der Einspruch ebenfalls für mich und wenn ja kann ich ihn nach dem hier auch angegebenen Musterschreiben stellen oder müsste ich als DO-Angestellter etwas abändern?

Ebenfalls frage ich mich, ob ich nach BvL 6/17 einen Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages stellen kann. Wir haben drei Kinder und meine Frau ist ebenfalls Beamtin.

Für eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar. Bei meinem Dienstherr kann ich das ganze über ein Portal einreichen und sollte daher kein Problem mit der Frist bis morgen haben. (Hoffe ich zumindest)

Besten Dank für eure Rückmeldung und Hilfe!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #545 am: 30.12.2021 17:21 »
Hallo zusammen,

ich habe erst gestern von dieser Thematik in diesem Thread erfahren. Ich selbst bin DO-Angestellter bei einer Berufsgenossenschaft. Gilt der Einspruch ebenfalls für mich und wenn ja kann ich ihn nach dem hier auch angegebenen Musterschreiben stellen oder müsste ich als DO-Angestellter etwas abändern?

Ebenfalls frage ich mich, ob ich nach BvL 6/17 einen Antrag auf Anpassung des Familienzuschlages stellen kann. Wir haben drei Kinder und meine Frau ist ebenfalls Beamtin.

Für eine kurze Rückmeldung wäre ich sehr dankbar. Bei meinem Dienstherr kann ich das ganze über ein Portal einreichen und sollte daher kein Problem mit der Frist bis morgen haben. (Hoffe ich zumindest)

Besten Dank für eure Rückmeldung und Hilfe!

Die Wahrscheinlichkeit ist in beiden Fällen hoch, dass Dir dazu angeraten sein sollte, jeweils Widerspruch einzulegen. Zugleich kenne ich mich in der Dienstordnungsregelung nicht ausreichend genug aus, um Dir einen rechtssicheren Rat hinsichtlich der Formulierung der jeweiligen Widersprüche zu geben. Von der Tendenz her würde ich jeweils ebenfalls auf das auf Dich zutreffende Besoldungsgesetz verweisen. Eventuell findet sich in Deinem Arbeitsvertrag auch eine parallelisierende Passage hinsichtlich der auch für Dich zu beachtenden Grundsätze des Beamtenrechts. Hierauf könntest Du ggf. hinweisen, um den Widerspruch auf Dein Arbeitsverhältnis anwendbar zu machen - aber wie gesagt, diese meine Anmerkungen müssen nicht richtig und rechtssicher sein.

Andererseits würde ich unter allen Umständen heute noch einen Widerspruch entsprechend Deiner Anmerkungen formulieren und ihn darüber hinaus auch noch einmal postalisch vollziehen, worauf ich in Deinem Schreiben, das Du in das Portal einstellst, hinweisen würde.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #546 am: 05.01.2022 12:48 »
Hallo zusammen,
gibt es denn schon Infos bzgl. eines neuen Gesetzesentwurfes (Inhalt, etc.) für die Bundesbeamten bzgl. der amtsangemessenen Alimentation? :)

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #547 am: 10.01.2022 16:31 »
Die neue Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Fracer, hat sich am 10. Januar auf der dbb Jahrestagung 2022 zu dem Thema geäußert:

Mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zur amtsangemessenen Alimentation versicherte die Bundesinnenministerin: „Wir werden für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eine zielorientierte und sachgerechte Lösung finden und sicherstellen, dass der Bund auch künftig verfassungsgemäß alimentiert. Wenn das zusätzliches Geld kostet, dann muss es uns dies wert sein.“

Siehe: https://www.dbb.de/artikel/bundesinnenministerin-modernisierung-des-staates-gelingt-nur-mit-starkem-oeffentlichen-dienst.html

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #548 am: 10.01.2022 17:45 »
Da die Bundespolitik bislang Konsens darüber hatte, dass die Besoldungsanpassung aus dem letzten Jahr nicht in ein verfassungskonformes Anpassungsgesetz gemündet ist, hatte man bislang hervorgehoben, dass man in der kommenden Legislaturperiode schnellstmöglich für einen verfassungskonformen Zustand sorgen wollte. Da nun wie von Zauberhand der verfassungskonforme Zustand aus dem Nichts heraus hergestellt zu sein scheint, scheint auch nichts mehr geändert werden zu müssen. Denn ansonsten könnte man kaum "auch künftig verfassungsgemäß" alimentieren.

Es ist immer wieder erfreulich, wie schnell in Deutschland grundlegende Probleme ohen Änderungen gelöst werden können. Respekt!

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #549 am: 10.01.2022 18:11 »
Es ist immer wieder erfreulich, wie schnell in Deutschland grundlegende Probleme ohen Änderungen gelöst werden können. Respekt!

Hast Du damit nun genug gesudert für heute? :-) Geh doch bitte im Landesthread Deinen Frust ablassen, hier war es bisher noch recht übersichtlich, das haben Du und WasDenn im anderen Thread leider nachhaltig zerstört. Bitte keine Wiederholung hier. Danke^^

MasterOf

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« Antwort #550 am: 10.01.2022 18:18 »
https://www.dbb.de/mediathek/video-audio/video/audio-2022.html

In dem obersten Video spricht die Bundesinnenministerin und ab Minute 39:30 geht es um die amtsangemessene Alimentation.
Frau Faeser sagte, dass die Umsetzung der Beschlüsse ganz oben auf der Prioritätenliste stehen würde und dass das BMI bereits im Austausch mit dem DBB sei.
Schade nur, dass man davon nichts mitbekommt?!

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #551 am: 10.01.2022 19:04 »
Das klingt sehr gut. Nochmal die Frage, was könnte für Singles Steuerklasse 1 ohne Kinder, rausspringen? Auch eine Ortszulage???

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #552 am: 10.01.2022 19:28 »
https://www.dbb.de/mediathek/video-audio/video/audio-2022.html

In dem obersten Video spricht die Bundesinnenministerin und ab Minute 39:30 geht es um die amtsangemessene Alimentation.
Frau Faeser sagte, dass die Umsetzung der Beschlüsse ganz oben auf der Prioritätenliste stehen würde und dass das BMI bereits im Austausch mit dem DBB sei.
Schade nur, dass man davon nichts mitbekommt?!

Danke für das Einstellen des Videos - die Darlegung ist geht präzise darauf ein, dass die Umsetzung einer verfassungskonformen Besoldung ganz oben auf der Prioritätenliste stehen würde. In der Zusammenfassung des dbb fehlte diese Präzision.

@ BalBund

Wenn die Ministerin hervorhebt, "Wir werden sicherstellen, dass der Bund auch zukünftig verfassungsmäßig alimentiert, was denn sonst" (40:36-40:41), dann stellt sie zumindest im Hinblick auf die Vergangenheit die Realität sachlich falsch dar. Denn die vom Bund gewährte Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe erreicht seit spätestens 2008 deutlich nicht die Mindestalimentation, was auch der Bundesinnenministerin bekannt sein dürfte oder sollte. Sachlich richtig wäre es gewesen, hervorzuheben: "Wir werden sicherstellen, dass der Bund nach langer Zeit wieder verfassungsmäßig alimentiert." Dabei sei nicht vergessen, dass die Sozialdemokraten nach den Besoldungsrunden 2014, 2016, 2018 und 2020 Teil der Regierung waren, also ebenfalls maßgeblicher Teil der Kontinuität einer nicht amtsangemessener Alimentation sind. Ein "Was denn sonst" ist so verstanden eine interessante Aussage.

Schauen wir also mal, was die Bundesinnenministerin unter einer "zielorientierten und sachorientierten Lösung" (40:30-40:34) versteht. Im Hinblick darauf, dass neben dem Bund im letzten Jahr ebenfalls vorsätzlich der Berliner, Thüringer und hessische Besoldungsgesetzgeber evident unzureichende Besoldungsanpassungsgesetze verabschiedet hat und sich dieses Faktum derzeit in allen weiteren Ländern abzeichnet, in denen die jeweilige Landesregierung darüber bislang ausreichend klar berichtet hat, wäre es erfreulich, wenn die "zielorientierte und sachorientierte Lösung" auch im Bund nach langer Zeit wieder eine verfassungskonforme Alimentation herstellte.

@ Kimonbo

Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über einen weiten Entscheidungsspielraum, was ihm vielfältige Möglichkeiten zur Besoldungsdifferenzierung gibt. Da das Thema "amtsangemessene Alimentation" ganz oben auf der Tagesordnung steht, dürften wir recht bald schon erfahren, wie diese wieder hergestellt werden soll. Dabei ist erst einmal eine gehörige Differenz zwischen der derzeit gewährten Nettoalimentation und der Mindestalimentation zu überbrücken.

xap

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« Antwort #553 am: 10.01.2022 19:28 »
Interessant fand ich vor allem den Nackenschlag Richtung Lindner, der ja als FM ganz wahrscheinlich die dicke Patschehand auf dem Säckel haben wird, wenn es darum gehen wird die Bezahlung bzw. Besoldung ggf. zu erhöhen.

WasDennNun

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« Antwort #554 am: 11.01.2022 07:35 »
Das klingt sehr gut. Nochmal die Frage, was könnte für Singles Steuerklasse 1 ohne Kinder, rausspringen? Auch eine Ortszulage???
Wenn keine Ortszulage eingeführt wird, wird sich die Besoldung bzgl. des Mindestabstandes nach der teuersten Wohngegend richten müssen.
Und auch der Single Steuerklasse 1 ohne Kinder ist nicht amtsangemessen Alimentiert.