Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2070681 times)

shimanu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5505 am: 03.04.2023 21:06 »
BVG steht nicht für das Bundesverfassungsgericht, ich bitte um Beachtung.

https://www.strafakte.de/fortbildung/bvg-steht-nicht-fuer-das-bundesverfassungsgericht-bverfg/

maxg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5506 am: 05.04.2023 21:26 »
Hallo zusammen,

mich als Bundesbeamten hat irritiert, dass in der Jahresplanung des BVerfG kein Verfahren auf Bundesebene aufgelistet ist. Auch in den von mir gefundenen Aufstellungen von Klageverfahren werden immer nur diverse Bundeslänger genannt.

Frage: Wie ist denn der Stand auf Bundesebene? Gibt es denn hier keine anhängigen Klageverfahren?

Zusatzfrage: Warum sind eigentlich die Gewerkschaften auf Bundesebene in dieser Frage so inaktiv? Es gibt ja kaum Anregungen zur Widerspruchseinlegung!?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5507 am: 05.04.2023 22:05 »
Meiner Erinnerung nach gibt es nur in 11 von 17 Besoldungskreisen anhängige Verfahren vor dem BVerfG.

Ich glaube bezüglich Bayern, Bawü, Bund gibt es derzeit keine. Was daran liegt, dass es ehemals Höchstbesolder waren.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5508 am: 05.04.2023 22:47 »
Für Bundesbeamte wird es keine verfassungskonforme Alimentation geben bis einer klagt.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5509 am: 06.04.2023 07:12 »
Für Bundesbeamte wird es keine verfassungskonforme Alimentation geben bis einer klagt.


WASSSSSSSS? Warum gibt es dann einen Entwurf? Man man erst denken dann schreiben!

Nichtsdestotrotz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5510 am: 06.04.2023 08:28 »
Für Bundesbeamte wird es keine verfassungskonforme Alimentation geben bis einer klagt.


WASSSSSSSS? Warum gibt es dann einen Entwurf? Man man erst denken dann schreiben!

Und vlt. solltest du zunächst die Masse, welche sich zwischen deinen beiden Ohren befindet auf Temperatur bringen, sich den Ausführungen unserer geschätzten Mitglieder (z.B. Swen) zu Gemüte führen u. anschließend deine Erkenntnisse mit den Informationen aus dem Witz von einem Entwurf abgleichen. Auch dir sei das Denken gestattet!!!

RandomValue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5511 am: 06.04.2023 08:50 »
Für Bundesbeamte wird es keine verfassungskonforme Alimentation geben bis einer klagt.


WASSSSSSSS? Warum gibt es dann einen Entwurf? Man man erst denken dann schreiben!

Das dürfte wohl der Sakrasmus aus den Flurer des BMI sein...

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5512 am: 06.04.2023 13:09 »
Für Bundesbeamte wird es keine verfassungskonforme Alimentation geben bis einer klagt.


WASSSSSSSS? Warum gibt es dann einen Entwurf? Man man erst denken dann schreiben!

Und vlt. solltest du zunächst die Masse, welche sich zwischen deinen beiden Ohren befindet auf Temperatur bringen, sich den Ausführungen unserer geschätzten Mitglieder (z.B. Swen) zu Gemüte führen u. anschließend deine Erkenntnisse mit den Informationen aus dem Witz von einem Entwurf abgleichen. Auch dir sei das Denken gestattet!!!


🤣🤣🤣🤣 naja was konform ist, ist zunächst persönliches Empfinden aber zu sagen es gibt bis jetzt keine Klagen oder Ähnlichen auf dessen Grundlage was passiert stimmt halt einfach nicht!
Ob der Entwurf dem gewünschten Ergebnis nahe kommt ist eine andere Baustelle aber geklagt wurde schon daher ändert sich nun auch was!

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5513 am: 06.04.2023 17:10 »
🤣🤣🤣🤣 naja was konform ist, ist zunächst persönliches Empfinden aber zu sagen es gibt bis jetzt keine Klagen oder Ähnlichen auf dessen Grundlage was passiert stimmt halt einfach nicht!
Ob der Entwurf dem gewünschten Ergebnis nahe kommt ist eine andere Baustelle aber geklagt wurde schon daher ändert sich nun auch was!

Achja, was wäre doch der Arbeits- und Forumsalltag ohne die speziellen Mitmenschen, denen man jedes Wort und jeden Satz im Nachgang nochmal erklären muss. Gemeint war das Folgende: Gegen die Ausgestaltung der Bundesbesoldung laufen nach Kenntnisstand im Forum keine Klagen. Das BMI hat 2021 eingeräumt, dass Handlungsbedarf besteht, um die Besoldung, die der Bund gewährt, an der mit den Beschlüssen 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18 fortgeschriebenen Rechtsprechung auszurichten, dies ist jedoch faktisch nicht geschehen, sondern nur in der öffentlichen Darstellung des BMI. Und da im BMI kein Interesse daran besteht zu einer verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren, weil das mehr Geld kostet, wird sich für die Bundesbeamten substanziell nichts zum Guten wenden, solange sie sich nicht durchgeklagt haben.

Ich bereite derzeit meine Klage vor, da ich damit rechne, dass 2023 ein verfassungswidriges Anpassungsgesetz verabschiedet wird und die Widersprüche ab diesem Zeitpunkt negativ beschieden werden. Ab dem Zugang eines negativ beschiedenen Widerspruchs bleiben 4 Wochen Zeit Klage zu erheben um seine Ansprüche auf eine Alimentation nach den Vorgaben der Rechtsprechung durchzusetzen.

Mein Dank gilt dem tbb, für die Bereitstellung einer Musterklageschrift.

Im Übrigen ist es gerade nicht persönliches Empfinden, "was konform ist und was nicht" . Das ist Sache des BVerfG. Aber wenn ich mir deine Beiträge so ansehe, lieber DeepBlue, überlasse ich dich besser deiner ganz eigenen Gedankenwelt als weiter Zeit zu verschwenden.

DeepBlue

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5514 am: 06.04.2023 18:02 »
🤣🤣🤣🤣 naja was konform ist, ist zunächst persönliches Empfinden aber zu sagen es gibt bis jetzt keine Klagen oder Ähnlichen auf dessen Grundlage was passiert stimmt halt einfach nicht!
Ob der Entwurf dem gewünschten Ergebnis nahe kommt ist eine andere Baustelle aber geklagt wurde schon daher ändert sich nun auch was!

Achja, was wäre doch der Arbeits- und Forumsalltag ohne die speziellen Mitmenschen, denen man jedes Wort und jeden Satz im Nachgang nochmal erklären muss. Gemeint war das Folgende: Gegen die Ausgestaltung der Bundesbesoldung laufen nach Kenntnisstand im Forum keine Klagen. Das BMI hat 2021 eingeräumt, dass Handlungsbedarf besteht, um die Besoldung, die der Bund gewährt, an der mit den Beschlüssen 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18 fortgeschriebenen Rechtsprechung auszurichten, dies ist jedoch faktisch nicht geschehen, sondern nur in der öffentlichen Darstellung des BMI. Und da im BMI kein Interesse daran besteht zu einer verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren, weil das mehr Geld kostet, wird sich für die Bundesbeamten substanziell nichts zum Guten wenden, solange sie sich nicht durchgeklagt haben.

Ich bereite derzeit meine Klage vor, da ich damit rechne, dass 2023 ein verfassungswidriges Anpassungsgesetz verabschiedet wird und die Widersprüche ab diesem Zeitpunkt negativ beschieden werden. Ab dem Zugang eines negativ beschiedenen Widerspruchs bleiben 4 Wochen Zeit Klage zu erheben um seine Ansprüche auf eine Alimentation nach den Vorgaben der Rechtsprechung durchzusetzen.

Mein Dank gilt dem tbb, für die Bereitstellung einer Musterklageschrift.

Im Übrigen ist es gerade nicht persönliches Empfinden, "was konform ist und was nicht" . Das ist Sache des BVerfG. Aber wenn ich mir deine Beiträge so ansehe, lieber DeepBlue, überlasse ich dich besser deiner ganz eigenen Gedankenwelt als weiter Zeit zu verschwenden.

Bla bla
Kurz doch es gibt klagen

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5515 am: 07.04.2023 10:59 »
Entweder Troll, oder ein sehr schlechtes Gemüt.

Finanzer

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« Antwort #5516 am: 07.04.2023 14:33 »
Entweder Troll, oder ein sehr schlechtes Gemüt.


Meinte "schlichtes" Gemüt

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5517 am: 07.04.2023 14:48 »
Entweder Troll, oder ein sehr schlechtes Gemüt.


Meinte "schlichtes" Gemüt
Naja besser so als wie sie als Trottel 🤣🤣🤣🤣

Mehr kommt da nicht? Ich bin direkt enttäuscht.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5518 am: 08.04.2023 09:21 »
Negative Auswirkungen bei Änderung der Mietenstufe!        (Beitrag aus dem Länderforum)

Hallo,

auf Grund der Aktualität bin ich bisher bzgl. meiner Fragestellung nirgends fündig geworden.

Bis zum 31.12.2022 erhielten wir den Kinderzuschlag auf Basis der Mietstufe IV. Durch die dem Wohngeld angegliederten neuen Mietstufen ab 01.01.2023 wurde unser Wohnort auf Stufe III zurückgestuft und mit der Besoldung für 03/2023 erhielt ich eine Rückrechnung und Einbehaltung für die Monate 01-03/2023. Bei anderen Beamte mit gleichem Wohnort und anderem Dienstherren wird weiterhin die Stufe IV zugrundegelegt. Es erfolgte keine „Degradierung“ der Mietstufe. 

Daher frage ich mich nun, ob die Herabsetzung der Mietstufe überhaupt rechtmäßig ist oder ob hier ein Anspruch auf die Berücksichtigung der bisherigen Mietstufe besteht. Quasi im Rahmen der Besitzstandswahrung.

Wie ist die Erfahrung von anderem Beamten!? Wurden hier auch Änderungen nach unten auf Grund einer niedrigeren Einstufung des bisherigen Wohnortes vorgenommen? Hat hier jemand vertiefte Rechtskenntnisse?

Ich freue mich, wenn hier jemand Klarheit bringen kann.

Danke und liebe Grüße ☺️

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5519 am: 08.04.2023 09:51 »
Das treibt ja immer kuriosere Blüten. Zunächst mal: Auf Bundesebene gibt es ja derzeit keine wohnortabhängigen Besoldungsbestandteile (oder?). Geplant ist aber der wohnortabhängige AEZ. Grundsätzlich lehne ich Besoldungssysteme, die, wie die Sozialhilfe (bedarfsbezogen) funktionieren ab. Das hat mit einer amtsangemessenen Alimentation nichts zu tun. Der Aspekt wird auch in der Stellungnahme des DRB zum aktuellen Entwurf auf Bundesebene auch ausgeführt.

Wenn dann aber ein solches Besoldungsgesetz beschlossen ist, sinkt die Besoldung natürlich auch wieder, wenn der Wohnort eine niedrigere Mietenstufe erhält. Das hat mit Besitzstandswahrung nichts zu tun. Familienzuschläge fallen ja auch wieder weg.

Im Übrigen gibt es im Besoldungsrecht nach meiner Kenntnis keinen allgemeinen Anspruch auf Besitzstandswahrung.