Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855535 times)

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #555 am: 11.01.2022 17:38 »
https://www.dbb.de/mediathek/video-audio/video/audio-2022.html

In dem obersten Video spricht die Bundesinnenministerin und ab Minute 39:30 geht es um die amtsangemessene Alimentation.

Möglicherweise wurden die Videos mittlerweile geschnitten. Die entsprechende Passage findet sich jetzt unter dem gleichen Link im Video "Rede der Bundesinnenministerin Nancy Faeser" ab 6:23.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #556 am: 12.01.2022 15:22 »
Ein Bekannter von mir hat nun nochmal im BMI nachgefragt und die Antwort erhalten, dass die „Kabinettsreife im ersten Halbjahr 2022 angestrebt wird“.
Kann mir jemand sagen in welchem Stadium des Gesetzes wir uns bei der „Kabinettsreife“ befinden?

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #557 am: 12.01.2022 15:29 »
Kann mir jemand sagen in welchem Stadium des Gesetzes wir uns bei der „Kabinettsreife“ befinden?

Wenn die Ressortabstimmung durch ist würde ich vermuten.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #558 am: 12.01.2022 15:40 »
Kann mir jemand sagen in welchem Stadium des Gesetzes wir uns bei der „Kabinettsreife“ befinden?

Wenn die Ressortabstimmung durch ist würde ich vermuten.

Okay, also ganz am Anfang bevor es in den Bundestag geht?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #559 am: 12.01.2022 15:43 »
Okay, also ganz am Anfang bevor es in den Bundestag geht?

So würde ich das verstehen. Die Regierung (also das Kabinett) legt ja dem Bundestag Gesetzesvorschläge zur Beratung / Beschluss vor.

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #560 am: 12.01.2022 16:47 »
So ganz am Anfang nun wieder auch nicht. Zunächst müssen diverse Vorüberlegungen angestellt werden. Dann kommt es zu einem Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates. Dieser geht in die Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums, dann erfolgt die Ressortabstimmung sowie weitere vorgeschriebene Beteiligungen. Darunter fällt zum Beispiel der Normenkontrollrat. Die Änderungswünsche müssen dann erneut im federführenden Ressort abgestimmt werden. Dann erfolgt die Beteiligung und Unterrichtung von (ggf.) Ländern, Verbänden und anderen Stellen. Erst danach erfolgt die Kabinettsreife.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #561 am: 12.01.2022 16:49 »
Jede Wette, dass der Entwurf aus dem letzten Jahr aus dem Hut gezaubert wird. Evtl. noch etwas Zauberstaub von FM Lindner, der die Beträge in den Anhängen abschmilzt. Voila. Fertig. :)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #562 am: 12.01.2022 16:51 »
So ganz am Anfang nun wieder auch nicht. Zunächst müssen diverse Vorüberlegungen angestellt werden. Dann kommt es zu einem Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates. Dieser geht in die Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums, dann erfolgt die Ressortabstimmung sowie weitere vorgeschriebene Beteiligungen. Darunter fällt zum Beispiel der Normenkontrollrat. Die Änderungswünsche müssen dann erneut im federführenden Ressort abgestimmt werden. Dann erfolgt die Beteiligung und Unterrichtung von (ggf.) Ländern, Verbänden und anderen Stellen. Erst danach erfolgt die Kabinettsreife.

Vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung, jetzt ist das ganze klarer.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #563 am: 12.01.2022 17:36 »
So ganz am Anfang nun wieder auch nicht. Zunächst müssen diverse Vorüberlegungen angestellt werden. Dann kommt es zu einem Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates. Dieser geht in die Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums, dann erfolgt die Ressortabstimmung sowie weitere vorgeschriebene Beteiligungen. Darunter fällt zum Beispiel der Normenkontrollrat. Die Änderungswünsche müssen dann erneut im federführenden Ressort abgestimmt werden. Dann erfolgt die Beteiligung und Unterrichtung von (ggf.) Ländern, Verbänden und anderen Stellen. Erst danach erfolgt die Kabinettsreife.

Vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung, jetzt ist das ganze klarer.

Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #564 am: 13.01.2022 08:09 »
Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wäre das üblich? Warum sollen außer den demokratisch Legitimierten noch andere Gruppen ihre Eigeninteressen artikulieren dürfen? Würde ja dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen.

uw147

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #565 am: 13.01.2022 08:12 »
Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wäre das üblich? Warum sollen außer den demokratisch Legitimierten noch andere Gruppen ihre Eigeninteressen artikulieren dürfen? Würde ja dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen.

Ja, ist üblich. In jedem Beamtengesetz gibt es entsprechende Regelungen zur Beteiligung, z.B. § 93 LBG NRW. Das ist so ein bisschen als Ausgleich dafür gedacht, dass der Dienstherr das Dienstrecht einseitig regelt.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #566 am: 13.01.2022 08:19 »
Ja, ist üblich. In jedem Beamtengesetz gibt es entsprechende Regelungen zur Beteiligung, z.B. § 93 LBG NRW. Das ist so ein bisschen als Ausgleich dafür gedacht, dass der Dienstherr das Dienstrecht einseitig regelt.

Gut, danke für die Aufklärung. In diesem Fall kann ich das verstehen.

One

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #567 am: 13.01.2022 13:02 »
Eine sogenannte Verbändebeteiligung (Gewerkschaften, Interessenverbände, etc.) ist im Gesetzgebungsprozess auch Ausfluss aus den Regelungen der GGO (Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).

Wer den Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene einmal in Gänze erläutert haben bzw. sich hierzu einlesen möchte, dem empfehle ich das vom BMI herausgegebene "Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften". Dort ist alles bis ins kleinste Detail erläutert, auch was Hausbeteiligungen, Ressortbeteiligungen und Verbändebeteiligungen sind und dann wird man auch sehen, dass das kein banaler unstrukturierter Prozess ist, wo einfach mal irgendjemand etwas als Gesetzentwurf aufschreibt und dann zur Behandlung in den Bundestag gibt, sondern das ganze ein Verfahren ist, was ganz klaren strukturierten Vorgaben und Standards folgt, von denen man nicht ohne weiteres mal abweichen kann.

Wenn man im BMI versucht, die Kabinettreife im ersten Halbjahr 2022 zu erreichen, als bis zur parlamentarischen Sommerpause, dann rechne ich nicht vor Ende des Jahres 2022 mit einer Gesetzesänderung. Dienstrechtliche Gesetze und Änderungen in diesem Bereich stehen der Erfahrung nach im Parlament meist nicht ganz oben auf der Agenda bzw. werden dort gern runterpriorisiert, da man mit Dienstrecht in der breiten Öffentlichkeit nicht wirklich Punkten oder gar einen "Blumentopf" gewinnen kann.

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #568 am: 13.01.2022 16:15 »
Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wäre das üblich? Warum sollen außer den demokratisch Legitimierten noch andere Gruppen ihre Eigeninteressen artikulieren dürfen? Würde ja dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen.

Ja, ist üblich. In jedem Beamtengesetz gibt es entsprechende Regelungen zur Beteiligung, z.B. § 93 LBG NRW. Das ist so ein bisschen als Ausgleich dafür gedacht, dass der Dienstherr das Dienstrecht einseitig regelt.

Die entsprechende Norm im Bundesbesoldungsgesetz ist § 118 BBG, wobei Auslegungssache ist, ob eine Besoldungsanpassung (BBesG) unter die "allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse" fällt.

Die Beteiligung ist aber auf jeden Fall gemäß § 47 GGO vorgesehen.

So ganz am Anfang nun wieder auch nicht. Zunächst müssen diverse Vorüberlegungen angestellt werden. Dann kommt es zu einem Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates. Dieser geht in die Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums, dann erfolgt die Ressortabstimmung sowie weitere vorgeschriebene Beteiligungen. Darunter fällt zum Beispiel der Normenkontrollrat. Die Änderungswünsche müssen dann erneut im federführenden Ressort abgestimmt werden. Dann erfolgt die Beteiligung und Unterrichtung von (ggf.) Ländern, Verbänden und anderen Stellen. Erst danach erfolgt die Kabinettsreife.

Vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung, jetzt ist das ganze klarer.

Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wenn vorher alle notwendigen Abstimmungen erfolgt sind. Mein Verständnis von "demnächst" ist ein anderes.

MasterOf

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« Antwort #569 am: 13.01.2022 17:17 »
Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wäre das üblich? Warum sollen außer den demokratisch Legitimierten noch andere Gruppen ihre Eigeninteressen artikulieren dürfen? Würde ja dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen.

Ja, ist üblich. In jedem Beamtengesetz gibt es entsprechende Regelungen zur Beteiligung, z.B. § 93 LBG NRW. Das ist so ein bisschen als Ausgleich dafür gedacht, dass der Dienstherr das Dienstrecht einseitig regelt.

Die entsprechende Norm im Bundesbesoldungsgesetz ist § 118 BBG, wobei Auslegungssache ist, ob eine Besoldungsanpassung (BBesG) unter die "allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse" fällt.

Die Beteiligung ist aber auf jeden Fall gemäß § 47 GGO vorgesehen.

So ganz am Anfang nun wieder auch nicht. Zunächst müssen diverse Vorüberlegungen angestellt werden. Dann kommt es zu einem Arbeitsentwurf des federführenden Fachreferates. Dieser geht in die Hausabstimmung innerhalb des federführenden Ministeriums, dann erfolgt die Ressortabstimmung sowie weitere vorgeschriebene Beteiligungen. Darunter fällt zum Beispiel der Normenkontrollrat. Die Änderungswünsche müssen dann erneut im federführenden Ressort abgestimmt werden. Dann erfolgt die Beteiligung und Unterrichtung von (ggf.) Ländern, Verbänden und anderen Stellen. Erst danach erfolgt die Kabinettsreife.

Vielen Dank für diese ausführliche Erläuterung, jetzt ist das ganze klarer.

Noch was, demzufolge müsste den Interessensverbänden / Gewerkschaften eigentlich demnächst der Gesetzesentwurf zur Stellungnahme zugeleitet werden, oder?

Wenn vorher alle notwendigen Abstimmungen erfolgt sind. Mein Verständnis von "demnächst" ist ein anderes.

Mit „demnächst“ meine ich die nächsten 1-2 Monate, das könnte so in etwa hingehen oder?