Art. 20 GG
3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
...... wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Darüber sollte man diskutieren.
Ich sehe das so, dass man zunächst den Rechtsweg ausschöpfen muss.
Wenn aber einer der renommiertesten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. Battis solche Aussagen trifft wie die nachfolgende, stellt sich schon langsam die Frage, ob die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt werden soll, noch ist es nicht so weit, aber man befindet sich auf dem Weg dorthin:
"Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtsstaatsgefährdend ist."