Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2071209 times)

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5610 am: 20.04.2023 11:26 »

Ich tippe eher darauf, dass die Tarifverhandlungen abgewartet werden und das alles in einem "Aufmarsch" durchgezogen wird.
So wird es kommen. Ende 2023 oder eher Anfang 2024.

Knarfe1000

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« Antwort #5611 am: 20.04.2023 11:29 »
Mal in die Runde gefragt: Was ungefähr erwartet Ihr (im Bund) als Anpassung im Sinne der amtsangemessenen Alimentation - also unabhängig vom neuen Tarif?

Ich denke, es wird irgendwo zwischen 5 und 8 % im Grundgehalt ausmachen, dazu Anpassung einiger Zulagen (ortsbezogen, Familienzuschläge u.ä.)

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5612 am: 20.04.2023 11:37 »
Mal in die Runde gefragt: Was ungefähr erwartet Ihr (im Bund) als Anpassung im Sinne der amtsangemessenen Alimentation - also unabhängig vom neuen Tarif?

Ich denke, es wird irgendwo zwischen 5 und 8 % im Grundgehalt ausmachen, dazu Anpassung einiger Zulagen (ortsbezogen, Familienzuschläge u.ä.)

Im Grundgehalt kann es ja nichts ausmachen, da die Grundgehälter nicht erhöht werden. Es ist ja nur geplant den AEZ mit Abschmelzung einzuführen, zusätzlich Abschaffung Familienzuschlag verheiratet, keine Erhöhung Familienzuschlag bspw. ab Kind 3.

Alles unter der Voraussetzung, dass der vorgelegte Referentenentwurf so verabschiedet wird.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5613 am: 20.04.2023 11:42 »
Mal in die Runde gefragt: Was ungefähr erwartet Ihr (im Bund) als Anpassung im Sinne der amtsangemessenen Alimentation - also unabhängig vom neuen Tarif?

Ich denke, es wird irgendwo zwischen 5 und 8 % im Grundgehalt ausmachen, dazu Anpassung einiger Zulagen (ortsbezogen, Familienzuschläge u.ä.)

Im Grundgehalt kann es ja nichts ausmachen, da die Grundgehälter nicht erhöht werden. Es ist ja nur geplant den AEZ mit Abschmelzung einzuführen, zusätzlich Abschaffung Familienzuschlag verheiratet, keine Erhöhung Familienzuschlag bspw. ab Kind 3.

Alles unter der Voraussetzung, dass der vorgelegte Referentenentwurf so verabschiedet wird.

Die Abschaffung des Familienzuschlags wird wenn dann mit "Bestandsschutz" durchgeführt werden. Insofern ändert sich am Status Quo gar nichts. Alles andere würde mich mehr als Überraschen.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5614 am: 20.04.2023 11:49 »
Mal in die Runde gefragt: Was ungefähr erwartet Ihr (im Bund) als Anpassung im Sinne der amtsangemessenen Alimentation - also unabhängig vom neuen Tarif?

Ich denke, es wird irgendwo zwischen 5 und 8 % im Grundgehalt ausmachen, dazu Anpassung einiger Zulagen (ortsbezogen, Familienzuschläge u.ä.)

Im Grundgehalt kann es ja nichts ausmachen, da die Grundgehälter nicht erhöht werden. Es ist ja nur geplant den AEZ mit Abschmelzung einzuführen, zusätzlich Abschaffung Familienzuschlag verheiratet, keine Erhöhung Familienzuschlag bspw. ab Kind 3.

Alles unter der Voraussetzung, dass der vorgelegte Referentenentwurf so verabschiedet wird.

Die Abschaffung des Familienzuschlags wird wenn dann mit "Bestandsschutz" durchgeführt werden. Insofern ändert sich am Status Quo gar nichts. Alles andere würde mich mehr als Überraschen.

Bestandsschutz ja, aber meines Wissens nach keine Anpassung an zukünftigen Tarifrunden. Somit auch hier ein Abschmelzen/Einfrieren des Betrages und Schlechterstellung für zukünftig frisch Verheiratete ab 01.07.2023.

Knarfe1000

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« Antwort #5615 am: 20.04.2023 11:50 »

Im Grundgehalt kann es ja nichts ausmachen, da die Grundgehälter nicht erhöht werden. Es ist ja nur geplant den AEZ mit Abschmelzung einzuführen, zusätzlich Abschaffung Familienzuschlag verheiratet, keine Erhöhung Familienzuschlag bspw. ab Kind 3.

Alles unter der Voraussetzung, dass der vorgelegte Referentenentwurf so verabschiedet wird.
AEZ?

Wieviel mehr darf man erwarten (in %), egal wo es draufgerechnet wird?

Edit: Habe das hier gefunden  https://www.vbba.de/aktuelles/news/sicherstellung-der-amtsangemessenen-bundesbesoldung-und-versorgung/

Das kann nur ein dummer Scherz sein und müsste doch gleich wieder einkassiert werden (u.a. wegen Leistungsprinzip, Abstandsgebot der Besoldungsgruppen usw.)
« Last Edit: 20.04.2023 11:57 von Knarfe1000 »

Soldat1980

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Soldat1980

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« Antwort #5617 am: 20.04.2023 11:59 »
AEZ = Alimentativer Ergänzungszuschlag  - näheres dazu bitte im Entwurf nachlesen, mehr soll nicht passieren, außer dass u.a. Beträge noch angepasst werden müssen, aufgrund Einführung Bürgergeld ab 2023.

 Gültig ab 1. Juli 2023
 
(Monatsbetrag in Euro)

Mietenstufe nach der Anlage zur Wohngeld- verordnung   für Verheiratete   für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind   für das vierte und jedes wei- tere Kind je- weils
I   0   0   0   128,00   118,00
II   0   0   126,00   146,00   137,00
III   0   0   256,00   169,00   159,00
IV   0   7,00   400,00   194,00   188,00
V   0   123,00   427,00   213,00   208,00
VI   0   248,00   449,00   239,00   236,00
VII   85,00   305,00   479,00   266,00   263,00


Abschmelzbeträge nach § 41 Absatz 2
(Monatsbetrag in Euro)

Besoldungs- gruppe   Abschmelzbetrag
A 5   4,00
A 6   12,00
A 7   27,00
A 8   42,00
A 9   62,00
A 10   81,00
A 11   124,00
A 12   149,00
A 13   204,00
A 14   216,00
A 15   294,00
A 16   350,00

Soldat1980

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« Antwort #5618 am: 20.04.2023 12:02 »

Im Grundgehalt kann es ja nichts ausmachen, da die Grundgehälter nicht erhöht werden. Es ist ja nur geplant den AEZ mit Abschmelzung einzuführen, zusätzlich Abschaffung Familienzuschlag verheiratet, keine Erhöhung Familienzuschlag bspw. ab Kind 3.

Alles unter der Voraussetzung, dass der vorgelegte Referentenentwurf so verabschiedet wird.
AEZ?

Wieviel mehr darf man erwarten (in %), egal wo es draufgerechnet wird?

Edit: Habe das hier gefunden  https://www.vbba.de/aktuelles/news/sicherstellung-der-amtsangemessenen-bundesbesoldung-und-versorgung/

Das kann nur ein dummer Scherz sein und müsste doch gleich wieder einkassiert werden (u.a. wegen Leistungsprinzip, Abstandsgebot der Besoldungsgruppen usw.)

Ich empfehle alle Stellungnahmen der Interessenvertretungen durchzulesen und dann ergibt sich ein Bild, welches nur sprachlos macht....

Knarfe1000

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« Antwort #5619 am: 20.04.2023 12:12 »
Immerhin fordert der DBB eine Komponente zur Anhebung der Grundgehälter. Darüber hinaus macht z.B. ein angepasster Orts- und Familienzuschlag ja durchaus Sinn.

Knarfe1000

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« Antwort #5620 am: 20.04.2023 12:18 »
AEZ = Alimentativer Ergänzungszuschlag  - näheres dazu bitte im Entwurf nachlesen, mehr soll nicht passieren, außer dass u.a. Beträge noch angepasst werden müssen, aufgrund Einführung Bürgergeld ab 2023.

 Gültig ab 1. Juli 2023
 
(Monatsbetrag in Euro)

Mietenstufe nach der Anlage zur Wohngeld- verordnung   für Verheiratete   für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind   für das vierte und jedes wei- tere Kind je- weils
I   0   0   0   128,00   118,00
II   0   0   126,00   146,00   137,00
III   0   0   256,00   169,00   159,00
IV   0   7,00   400,00   194,00   188,00
V   0   123,00   427,00   213,00   208,00
VI   0   248,00   449,00   239,00   236,00
VII   85,00   305,00   479,00   266,00   263,00


Abschmelzbeträge nach § 41 Absatz 2
(Monatsbetrag in Euro)

Besoldungs- gruppe   Abschmelzbetrag
A 5   4,00
A 6   12,00
A 7   27,00
A 8   42,00
A 9   62,00
A 10   81,00
A 11   124,00
A 12   149,00
A 13   204,00
A 14   216,00
A 15   294,00
A 16   350,00
Also bekommen alle in A 10 81 Euro mehr? Alles andere wird über Zuschläge geregelt?

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« Antwort #5621 am: 20.04.2023 12:23 »
AEZ = Alimentativer Ergänzungszuschlag  - näheres dazu bitte im Entwurf nachlesen, mehr soll nicht passieren, außer dass u.a. Beträge noch angepasst werden müssen, aufgrund Einführung Bürgergeld ab 2023.

 Gültig ab 1. Juli 2023
 
(Monatsbetrag in Euro)

Mietenstufe nach der Anlage zur Wohngeld- verordnung   für Verheiratete   für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind   für das vierte und jedes wei- tere Kind je- weils
I   0   0   0   128,00   118,00
II   0   0   126,00   146,00   137,00
III   0   0   256,00   169,00   159,00
IV   0   7,00   400,00   194,00   188,00
V   0   123,00   427,00   213,00   208,00
VI   0   248,00   449,00   239,00   236,00
VII   85,00   305,00   479,00   266,00   263,00


Abschmelzbeträge nach § 41 Absatz 2
(Monatsbetrag in Euro)

Besoldungs- gruppe   Abschmelzbetrag
A 5   4,00
A 6   12,00
A 7   27,00
A 8   42,00
A 9   62,00
A 10   81,00
A 11   124,00
A 12   149,00
A 13   204,00
A 14   216,00
A 15   294,00
A 16   350,00
Also bekommen alle in A 10 81 Euro mehr? Alles andere wird über Zuschläge geregelt?

Nein....bitte den Entwurf lesen.

Zudem wird in Form eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ), der sich an den Mietenstufen nach der Wohngeldverordnung (WoGV) orientiert, das unterschiedliche Wohnkostenniveau in Deutschland berücksichtigt
und damit eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Der AEZ wird in der Besoldungsgruppe A 4 in voller Höhe gezahlt und mit steigender Besoldungsgruppe um einen festgelegten Abschmelzbetrag unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen.

Knarfe1000

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« Antwort #5622 am: 20.04.2023 12:26 »
Danke! Eine komplette Frechheit ist dieser Entwurf. Und ändert nur für einzelne wirklich etwas an der rechtswidrigen Besoldung.

Dieter32

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5623 am: 20.04.2023 13:00 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?

Alexander79

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« Antwort #5624 am: 20.04.2023 13:13 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.