Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2076552 times)

Dieter32

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5625 am: 20.04.2023 13:19 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.

Vielen Dank für die Auskunft, d.h. folgendes:

Aktueller Familienzuschlag für Verheiratete: 153,88

Nach Geburt meines ersten Kindes:

153,88 + 131,52 (Familienzuschlag für 1. Kind) + 123 (AEZ für Mietstufe V)

Richtig?
« Last Edit: 20.04.2023 13:25 von Dieter32 »

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5626 am: 20.04.2023 13:24 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.
In RLP wurde der Verheiratetenzuschlag schon vor etlichen Jahren halbiert (anders als im Bund). Begründung: Isso!!

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5627 am: 20.04.2023 13:29 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.

Vielen Dank für die Auskunft, d.h. folgendes:

Aktueller Familienzuschlag für Verheiratete: 153,88

Nach Geburt meines ersten Kindes:

153,88 + 131,52 (Familienzuschlag für 1. Kind) + 123 (AEZ für Mietstufe V)

Richtig?

Fast richtig....Abschmelzbetrag (abhängig von deiner Besoldungsgruppe) muss abgezogen werden.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5628 am: 20.04.2023 13:54 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.

Vielen Dank für die Auskunft, d.h. folgendes:

Aktueller Familienzuschlag für Verheiratete: 153,88

Nach Geburt meines ersten Kindes:

153,88 + 131,52 (Familienzuschlag für 1. Kind) + 123 (AEZ für Mietstufe V)

Richtig?

Fast richtig....Abschmelzbetrag (abhängig von deiner Besoldungsgruppe) muss abgezogen werden.
Warum soll das fast richtig sein?
Dazu müsstest du erstmal wissen wann sein Kind geboren wird.
Wird es nach dem 30.06.2023 geboren gibt es nach dem aktuellen Entwurf die 131,52€ nicht mehr.
Dann bekommt er nur die 123€ entsprechend seiner Mietstufe abzüglich des Abschmelzungsbetrages.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5629 am: 20.04.2023 14:01 »
Viel interessanter finde ich die Frage ob es das AEZ nur für den Bezieher der Kindergeldes gibt. Ich selbst habe zwei Kinder mit meiner Partnerin, wir hätten Mietstufe 4 aber sie bezieht das Kindergeld um die Förderung bei der Riester zu bekommen.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5630 am: 20.04.2023 14:05 »
Kurze Frage:

Wenn man aktuell verheiratet ist und noch keine Kinder hat. Was passiert mit dem Bestandsschutz, wenn ein Kind dazukommt?

Wird dann der Zuschlag für Verheiratete beibehalten und der für das Kind kommt dazu oder löst der eine den anderen ab?
Der eine Zuschlag, sofern er für dich bezahlt wird (ab Mietstufe IV) kommt hinzu.
Der Familienzuschlag für Verheiratete bleibt erhalten, aber eben eingefroren.

Vielen Dank für die Auskunft, d.h. folgendes:

Aktueller Familienzuschlag für Verheiratete: 153,88

Nach Geburt meines ersten Kindes:

153,88 + 131,52 (Familienzuschlag für 1. Kind) + 123 (AEZ für Mietstufe V)

Richtig?

Fast richtig....Abschmelzbetrag (abhängig von deiner Besoldungsgruppe) muss abgezogen werden.
Warum soll das fast richtig sein?
Dazu müsstest du erstmal wissen wann sein Kind geboren wird.
Wird es nach dem 30.06.2023 geboren gibt es nach dem aktuellen Entwurf die 131,52€ nicht mehr.
Dann bekommt er nur die 123€ entsprechend seiner Mietstufe abzüglich des Abschmelzungsbetrages.

Ich glaube du hast ein Denkfehler…kann nur grad nicht weiterschreiben. Im Entwurf steht aber alles drin. Die 131,52€ gibt es weiterhin für das 1. Kind. Egal ob schon geboren oder erst nach dem 30.06.2023.

Knarfe1000

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« Antwort #5631 am: 20.04.2023 14:18 »
Ich habe nur Teile des Entwurfs gelesen, weil schlecht für den Blutdruck. Interessant finde ich, dass quasi in jedem 3. Satz die Verfassungskonformität des Entwurfs betont wird. Kommt mir vor, wie das Pfeifen im dunklen Walde...

Die wissen scheinbar, dass dieser Entwurf nur neuen Ärger mit dem BVerfG bringen würde. Momentan läuft ja noch die Phase für Stellungnahmen. Bin sehr auf die baldigen Entscheidungen zu den Ländern gespannt. Ich denke, dass das BVerfG hier auch nochmal deutlich konkreter wird, womit sich dieser BMI-Entwurf gleich ins Nirvana verabschieden dürfte.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5632 am: 20.04.2023 14:23 »
Ich habe nur Teile des Entwurfs gelesen, weil schlecht für den Blutdruck. Interessant finde ich, dass quasi in jedem 3. Satz die Verfassungskonformität des Entwurf betont wird. Kommt mir vor, wie das Pfeifen im dunklen Walde...

Die wissen scheinbar, dass dieser Entwurf nur neuen Ärger mit dem BVerfG bringen würde. Momentan läuft ja noch die Phase für Stellungnahmen. Bin sehr auf die baldigen Entscheidungen zu den Ländern gespannt. Ich denke, dass das BVerfG hier auch nochmal deutlich konkreter wird, womit sich dieser BMI-Entwurf gleich ins Nirvana verabschieden dürfte.

Ist das derzeit so, dass die Verbände zum Entwurf persönlich Stellung nehmen oder liegt der Entwurf einfach nur solange in der Schublade bis die Tarifverhandlungen durch sind? Vielleicht hat ja BalBund aktuelle Infos dazu?

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5633 am: 20.04.2023 14:45 »
Die Stellungsnahme der Verbände sollte wenn ich mich richtig erinnere bis Ende Februar passieren und somit abgeschlossen sein. Jetzt darf das BMI den Entwurf nochmals überarbeiten (was wahrscheinlich nicht passieren wird) und dann sollte das Gesetz mit den Tariferhöhungen auf den Weg gebracht werden. Ich vermute mal, dass man beides in den Gesetzentwurf einarbeiten wird und die Tariferhöhung zum richtigen Zeitpunkt kommt, um auf gar keinen Fall die amtsangemessene Alimentation zu hoch zu bemessen.

Knarfe1000

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« Antwort #5634 am: 20.04.2023 14:51 »
Der aktuelle Entwurf stellt fast vollständig auf das Abstandsgebot zum Bürgergeld, also die 15% über der Mindestversorgung ab. Das ist aber nur eines von 5 Prüffeldern, die das BVerfG zurate zieht. Hier ein kurzer Auszug von der GdP-Homepage:

"Hintergrundwissen
Das BVerfG hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 5. Mai 2015 (vgl. 2 BvL 6/12) für den Besoldungsgesetzgeber bindende Begründungs- und Prüfpflichten festgelegt und in weiteren Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17) konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Danach prüft das BVerfG eine mögliche verfassungswidrige Unteralimentation in drei Prüfungsstufen. Auf der ersten Prüfstufe zieht es dazu fünf Parameter heran, wobei die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung des TVL, aller Tariflöhne und der Inflation verglichen wird, wobei innerhalb von 15 Jahren bei keinem der Parameter die Besoldung um mehr als 5 Prozentpunkte zurückbleiben darf. Weiter dürfen sich die Besoldungsgruppen nicht zu stark annähern und die durchschnittliche Besoldung der übrigen Länder und des Bundes darf nicht mehr als 10% unterschritten werden. Zusätzlich kommt dem sogenannten Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung erhebliche Bedeutung zu."


Somit ist der Referentenentwurf nicht das Papier wert, auf dem er steht!!

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5635 am: 20.04.2023 15:03 »
Der aktuelle Entwurf stellt fast vollständig auf das Abstandsgebot zum Bürgergeld, also die 15% über der Mindestversorgung ab. Das ist aber nur einer von 5 Prüffeldern, die das BVerfG zurate zieht. Hier ein kurzer Auszug von der GdP-Homepage:

"Hintergrundwissen
Das BVerfG hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 5. Mai 2015 (vgl. 2 BvL 6/12) für den Besoldungsgesetzgeber bindende Begründungs- und Prüfpflichten festgelegt und in weiteren Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17) konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Danach prüft das BVerfG eine mögliche verfassungswidrige Unteralimentation in drei Prüfungsstufen. Auf der ersten Prüfstufe zieht es dazu fünf Parameter heran, wobei die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung des TVL, aller Tariflöhne und der Inflation verglichen wird, wobei innerhalb von 15 Jahren bei keinem der Parameter die Besoldung um mehr als 5 Prozentpunkte zurückbleiben darf. Weiter dürfen sich die Besoldungsgruppen nicht zu stark annähern und die durchschnittliche Besoldung der übrigen Länder und des Bundes darf nicht mehr als 10% unterschritten werden. Zusätzlich kommt dem sogenannten Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung erhebliche Bedeutung zu."


Somit ist der Referentenentwurf nicht das Papier wert, auf dem er steht!!

Exakt. Wird aber dennoch so kommen, ggf mit kleineren Änderungen. Natürlich auf vielen Ebenen verfassungswidrig.  Ich empfehle die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf.

https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023

Hier ist aus meiner Sicht sehr schön beleuchtet, warum einzelne Komponenten, wie z.B. der AEZ verfassungswidrig sind. Der Entwurf ist halt großer Murks und nur Zitat: "aus kurzfristig gedachten fiskalischen Gründen heraus" entstanden.

xap

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« Antwort #5636 am: 20.04.2023 15:08 »
Viel interessanter finde ich die Frage ob es das AEZ nur für den Bezieher der Kindergeldes gibt. Ich selbst habe zwei Kinder mit meiner Partnerin, wir hätten Mietstufe 4 aber sie bezieht das Kindergeld um die Förderung bei der Riester zu bekommen.

Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Das erschließt sich mir nicht. Ich beziehe KiGe und meine Frau trotzdem die Zuschläge für die Kinder beim Riestern. Einfach mal mit dem Makler sprechen und den KiGe Bezug zur Not umstellen lassen. Bei der Riester police muss lediglich der Anspruch auf den Partner übertragen werden, mehr nicht.
« Last Edit: 20.04.2023 15:14 von xap »

Alexander79

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« Antwort #5637 am: 20.04.2023 15:30 »
Ich glaube du hast ein Denkfehler…kann nur grad nicht weiterschreiben. Im Entwurf steht aber alles drin. Die 131,52€ gibt es weiterhin für das 1. Kind. Egal ob schon geboren oder erst nach dem 30.06.2023.
Ja, stimmt, war der andere ...
So ein Entwurf ist am PC einfach blöd zu lesen, weil man ständig springen und vergleichen muss.

Seppo84

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« Antwort #5638 am: 20.04.2023 15:30 »
Viel interessanter finde ich die Frage ob es das AEZ nur für den Bezieher der Kindergeldes gibt. Ich selbst habe zwei Kinder mit meiner Partnerin, wir hätten Mietstufe 4 aber sie bezieht das Kindergeld um die Förderung bei der Riester zu bekommen.

Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Das erschließt sich mir nicht. Ich beziehe KiGe und meine Frau trotzdem die Zuschläge für die Kinder beim Riestern. Einfach mal mit dem Makler sprechen und den KiGe Bezug zur Not umstellen lassen. Bei der Riester police muss lediglich der Anspruch auf den Partner übertragen werden, mehr nicht.

Eigentlich kann dann doch nur diese Person den Familienzuschlag für die Kinder bekommen. Sind beide Beamte… aber danke für den Hinweis.

Knarfe1000

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« Antwort #5639 am: 20.04.2023 15:34 »

Exakt. Wird aber dennoch so kommen, ggf mit kleineren Änderungen. Natürlich auf vielen Ebenen verfassungswidrig.  Ich empfehle die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf.

https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023

Hier ist aus meiner Sicht sehr schön beleuchtet, warum einzelne Komponenten, wie z.B. der AEZ verfassungswidrig sind. Der Entwurf ist halt großer Murks und nur Zitat: "aus kurzfristig gedachten fiskalischen Gründen heraus" entstanden.

Klasse, die Stellungnahme des Richterbundes ist hochkomplex und zerfetzt 95 % des Entwurf mit unwiderlegbaren Argumenten.

Einer von vielen interessanten Punkten war folgender:

"Dass es allein mit familienbezogenen Leistungen nicht sein Bewenden haben kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die umzusetzende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu einem unverheirateten und kinderlosen Richter ergangen ist. Wenn die Besoldung auch solcher Personen verfassungswidrig war, würde sich daran durch die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen nichts ändern. Mit seinem bereits mehrfach zitierten Hinweis hat das Bundesverfassungsgericht allerdings klargestellt, dass sich die Höhe der Unterbesoldung nicht bereits aus dem Prozentwert des fehlenden Abstandes ergibt und die Herstellung des Abstandes nicht allein durch eine Anhebung der Tabelle verlangt werden kann. Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die Möglichkeit gesehen, dass nicht tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstands ausreichen würden, hätte es mit Blick auf die Besoldung des unverheirateten und kinderlosen Richters keine Verletzung des Grundgesetzes feststellen können. Weil der Entwurf diesen Zusammenhang verkennt, ist er unzureichend."

Fazit: Zulagen irgendwelcher Art können nur begleitenden Charakter haben. In erster Linie muss die Grundbesoldung in allen Gruppen linear deutlich angehoben werden.