Da ich im Moment anderweitig beschäftigt bin, lese ich hier im Moment nur quer - wenn ich es richtig sehe, geht es hier auf den letzten Seiten vor allem um zwei Themen. Und wegen der anderweitigen Beschäftigung hier nur zwei kurze Betrachtungen (warum denn nicht immer so, wird nun der eine oder die andere (sich) fragen und ausrufen (wollen), "Weiter so, Swen"):
Zum Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen (1) und zum Inflationsausgleich (2) kann man vorweg das sagen, was man immer hinsichtlich der Alimentation sagen kann (und muss): Der Dienstherr schuldet dem Beamten ein Gesetz, um die Besoldung(shöhe) festzulegen, hier liegt der zu beachtende materielle Gehalt. Eine besoldungsgesetzliche Regelung muss wiederum sachgerecht und hinreichend begründet werden, womit wir bei der "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips wären, den prozedrualen Anforderungen, die der Besoldungsgesetzgeber zu erfüllen hat.
Zu 1) Eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung eines Tarifergebnisses - jenes ist von der exekutiven Gewalt ausgehandelt worden und kann insofern keine den Gesetzgeber bindende Wirkung entfalten - auf die Besoldungsregelung ist keine Ämterneubewertung. Sofern der Besoldungsgesetzgeber eine entsprechende Übertragung vollziehen will, hat er zu beachten, dass durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden soll, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (Rn. 43 der aktuellen Entscheidung). Der Besoldungsgesetzgeber hat also hinsichtlich des materiellen Gehalts zu beachten, dass durch eine entsprechende Übertragung das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen nicht verletzt wird. Er hat entsprechend im Gesetzgebungsverfahren die Gelegenheit, eine Verletzung des Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen durch eine sachgerechte und hinreichende Begründung auszuschließen. Da die Bundesministerin des Inneren und für Heimat zu ihrem großen und darüber hinaus zum Glücke aller nicht nur Teil der Verhandlungsführung in der Tarifverhandlung war, sondern nun ebenso für einen verfassungskonformen Gesetzentwurf verantwortlichen zeichnen wird, dürfte es ein Leichtes für sie sein, die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses auf alle von der anstehenden Gesetzgebung betroffenen Beamten zu garantieren (denn das hat sie ja vor dem Verhandlungsergebnis zugesichert, vgl.
https://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/dienst-und-beamte/++co++e4179892-e1c1-11ed-9700-001a4a160123), sodass am Ende jedem der gerade genannten Beamten eine amtsangemessene Alimentation gewährt werden wird. Denn sie wird ja als Teil der Verhandlungsführung als verantwortungsbewusste und zugleich auch verantwortliche Ministerin jeden ihrer Schritte klug geplant haben, sodass sie nun in ihrer Funktion als für den anstehenden Gesetzentwurf Verantwortliche problemlos zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses schreiten kann. Dabei könnte sie - wie sie und ihr Haus ja zum Glück weiß, da es zum klein(st)en Einmaleins einer Besoldungsgesetzgebung hinzuzählt - eine ggf. notwendige Ämterneubewertung, um durch jene weiterhin den dann amtsangemessenen Gehalt der gewährten Alimentation für alle betroffenen Beamten zu garantieren, nicht mit einem Tarifergebnis begründen. Denn jenes Ergebnis ist kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium. Sofern sie in nächster Zeit eine Ämterneubewertung - bspw. durch einen Gesetzentwurf, der durch ihr Haus vorbereitet wird - vorbereiten wollte, wird sie das also ganz sicherlich als verantwortungsbewusste Ministerin unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen tun. Dabei gilt es zu beachten, dass amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (Rn. 43) und dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu keiner deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (Rn. 45). Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (ebd.). All das, was also vonseiten der Minsterin zugesagt worden ist und darüber hinaus aus ihrer Verpflichtung gegenüber der Verfassung herrührt, wird also ganz sicherlich ohne große Probleme erfolgen können. Ich sehe dafür allerdings keinen sachgerechten und hinreichenden Weg, was aber wohl an mir liegen wird. Denn nach meinen Berechnungen dürfte es zunächst einer sachgerechten und vom Tarifergebnis zu trennenden Ämterneubewertung bedürfen, wenn man irgendwann später zu einer von jener ersten Entscheidung sachlich zu trennenden zeit- und wirkunsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Beamten schreiten wollte. Eine solche Übertragung wäre heute - was ja wie gesagt sachlich auch voneinander zu trennen ist - unmöglich, da sich der systeminterne Besoldungsvergleich hinsichtlich der jeweiligen Endstufe nach der Übertragung des Sockelbatrags und 5,5-%igen Erhöhung wie folgt ausnehmen würde:
A 2 A 16 Abstand
01.03.2019 2.410,66 € 7.526,46 € 212,22 %
01.03.2024 2.940,69 € 8.733,52 € 197,01 %
Differenz: 15,21 p%
Im Sinne der getätigten Zusicherung der zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Beamten wird es also der verantwortlichen Bundesministerin sehr leicht fallen, diese problemlos zu vollziehen.
Zu 2) Die Corona-Sonderprämie im letzten Jahr ist von den Besoldungsgesetzgebern der Länder i.d.R. so begründet worden, dass mit ihr zusätzliche Belastungen ausgeglichen werden sollten, weshalb sie u.a. ausschließlich aktiven Beamten gewährt worden ist. Als Folge dieser Begründung als Ausgleich von zusätzlichen Belastungen ist sie von der Betrachtung des amtsangemessenen Gehalts im Jahr 2022 auszunehmen. Hinsichtlich der Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) wird sich zeigen, wie diese im anstehenden Gesetzgebungsverfahren begründet werden werden. Von der Art der Begründung wird es abhängen, ob und ggf. wie sie bei der gerichtlichen Kontrolle der Jahre 2023 und 2024 hinsichtlich des amtsangemessenen Gehalts der gewährten Nettoalimentation zu beachten sein werden. Mehr lässt sich heute - denke ich - dazu noch nicht sagen (womit ich meine eingangs gegebene Zusage nur in diesem Punkt einhalten konnte - aber ich bin ja auch kein verantwortlicher und verantwortungsbewusster Politiker, weshalb ich nicht immer das tue, was ich sage).