Ich möchte noch einmal die Frage der Hinzuverdienste und Absetzbeträge beim Bürgergeld aufwerfen.
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/einkommen/#:~:text=Bei%20Einkommen%20aus%20selbstst%C3%A4ndiger%20oder,auf%20Ihren%20B%C3%BCrgergeld%2DSatz%20angerechnet.
Diese wurden bisher vom BVerfG bei der Berechnung der Mindestalimentation nicht berücksichtigt, und auch Swen hat diese bei seinen Berechnungen nicht angesetzt.
Die Frage ist nun, sind diese nicht zu berücksichtigen? Hat das BVerfG diese übersehen? Sollte man diese bei einer Klage aufführen? (Kann ja nicht schaden, oder?)
Das BVerfG sagt folgendes:
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 132, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).
Stellt sich die Frage, ob der Hinzuverdienst und die Absetzbeträge staatlich gewährt werden?
Gezahlt werden diese vom Arbeitgeber des Bürgergeldempfängers, aber geregelt was er behalten darf bzw. was nicht angerechnet wird, steht im SGB II.
Geht man von der Grundannahme aus, dass ein Vergleich Bürgergeldempfänger und Beamter durchgeführt werden soll, würde ich sagen, dass Hinzuverdienst und Absetzbeträge berücksichtigt werden müssen, sonst wird der Beamte bzw. die Beamtenfamilie schlechter gestellt.