Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905191 times)

kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5940 am: 11.05.2023 10:55 »
Ich möchte noch einmal die Frage der Hinzuverdienste und Absetzbeträge beim Bürgergeld aufwerfen. https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/einkommen/#:~:text=Bei%20Einkommen%20aus%20selbstst%C3%A4ndiger%20oder,auf%20Ihren%20B%C3%BCrgergeld%2DSatz%20angerechnet.

Diese wurden bisher vom BVerfG bei der Berechnung der Mindestalimentation nicht berücksichtigt, und auch Swen hat diese bei seinen Berechnungen nicht angesetzt.

Die Frage ist nun, sind diese nicht zu berücksichtigen? Hat das BVerfG diese übersehen? Sollte man diese bei einer Klage aufführen? (Kann ja nicht schaden, oder?)

Das BVerfG sagt folgendes:
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 132, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).

Stellt sich die Frage, ob der Hinzuverdienst und die Absetzbeträge staatlich gewährt werden?
Gezahlt werden diese vom Arbeitgeber des Bürgergeldempfängers, aber geregelt was er behalten darf bzw. was nicht angerechnet wird, steht im SGB II.

Geht man von der Grundannahme aus, dass ein Vergleich Bürgergeldempfänger und Beamter durchgeführt werden soll, würde ich sagen, dass Hinzuverdienst und Absetzbeträge berücksichtigt werden müssen, sonst wird der Beamte bzw. die Beamtenfamilie schlechter gestellt.

LOL je nach Perspektive ist der Beamte/ die Beamten Familie schon längst schlechter gestellt als der Bürger Geld Empfänger hahahhaaaaa und nur zur Erinnerung: auch anerkannte Asylantierende bekommen sofort Bürgergeld obwohl sie niemals etwas für diesen Staat geleistet haben. Die meisten Beamten auch nicht, insofern schließt sich der Kreis hahahaaa Beamte = Bürgergeld Empfänger

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5941 am: 11.05.2023 15:04 »
@lotsch:

Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Grundsicherung eine Grenze des sozialen Existenzminimums gezogen. Auch der kleinste Beamte muss daher im Verhältnis zum Grundsicherungsempfänger einen hinreichenden finanziellen Abstand zu diesem haben. Die 15 % beziehen sich daher nach meinem Verständnis auf das Verhältnis von Beamtenfamilie zu dem sozialen Existenzminimum in Form von Grundsicherungsleistungen. Gemeint ist dagegen nicht der Abstand von einem berufstätigen Grundsicherungsempfänger zum Beamten. So soll sichergestellt werden, dass der Beamte nicht zur Deckung seines notwendigen Existenzminimums (oder das der Familie) auf ergänzende, bedarfsorientierte Sozialleistung verwiesen werden kann bzw. muss und im Übrigen ein hinreichender Abstand zum sozialen Existenzminimum gewahrt bleibt.

Hier ein paar Zitate aus dem Urteil:

Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>).

Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 137, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden.


tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5942 am: 11.05.2023 15:07 »
Ich möchte noch einmal die Frage der Hinzuverdienste und Absetzbeträge beim Bürgergeld aufwerfen. https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/einkommen/#:~:text=Bei%20Einkommen%20aus%20selbstst%C3%A4ndiger%20oder,auf%20Ihren%20B%C3%BCrgergeld%2DSatz%20angerechnet.

Diese wurden bisher vom BVerfG bei der Berechnung der Mindestalimentation nicht berücksichtigt, und auch Swen hat diese bei seinen Berechnungen nicht angesetzt.

Die Frage ist nun, sind diese nicht zu berücksichtigen? Hat das BVerfG diese übersehen? Sollte man diese bei einer Klage aufführen? (Kann ja nicht schaden, oder?)

Das BVerfG sagt folgendes:
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 132, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).

Stellt sich die Frage, ob der Hinzuverdienst und die Absetzbeträge staatlich gewährt werden?
Gezahlt werden diese vom Arbeitgeber des Bürgergeldempfängers, aber geregelt was er behalten darf bzw. was nicht angerechnet wird, steht im SGB II.

Geht man von der Grundannahme aus, dass ein Vergleich Bürgergeldempfänger und Beamter durchgeführt werden soll, würde ich sagen, dass Hinzuverdienst und Absetzbeträge berücksichtigt werden müssen, sonst wird der Beamte bzw. die Beamtenfamilie schlechter gestellt.

LOL je nach Perspektive ist der Beamte/ die Beamten Familie schon längst schlechter gestellt als der Bürger Geld Empfänger hahahhaaaaa und nur zur Erinnerung: auch anerkannte Asylantierende bekommen sofort Bürgergeld obwohl sie niemals etwas für diesen Staat geleistet haben. Die meisten Beamten auch nicht, insofern schließt sich der Kreis hahahaaa Beamte = Bürgergeld Empfänger

"die Beamten       Familie"
"der Bürgergeld      Empfänger"

Dir ist echt nicht mehr zu helfen..

Warum nicht gleich "Bürger      Geld      Empfänger"?
Ich hoffe Dein A13 ist nur ein (schlechter) Scherz.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5943 am: 11.05.2023 21:02 »
Ich möchte noch einmal die Frage der Hinzuverdienste und Absetzbeträge beim Bürgergeld aufwerfen. https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/einkommen/#:~:text=Bei%20Einkommen%20aus%20selbstst%C3%A4ndiger%20oder,auf%20Ihren%20B%C3%BCrgergeld%2DSatz%20angerechnet.

Diese wurden bisher vom BVerfG bei der Berechnung der Mindestalimentation nicht berücksichtigt, und auch Swen hat diese bei seinen Berechnungen nicht angesetzt.

Die Frage ist nun, sind diese nicht zu berücksichtigen? Hat das BVerfG diese übersehen? Sollte man diese bei einer Klage aufführen? (Kann ja nicht schaden, oder?)

Das BVerfG sagt folgendes:
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 132, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen, und unabhängig davon, ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 50).

Stellt sich die Frage, ob der Hinzuverdienst und die Absetzbeträge staatlich gewährt werden?
Gezahlt werden diese vom Arbeitgeber des Bürgergeldempfängers, aber geregelt was er behalten darf bzw. was nicht angerechnet wird, steht im SGB II.

Geht man von der Grundannahme aus, dass ein Vergleich Bürgergeldempfänger und Beamter durchgeführt werden soll, würde ich sagen, dass Hinzuverdienst und Absetzbeträge berücksichtigt werden müssen, sonst wird der Beamte bzw. die Beamtenfamilie schlechter gestellt.

LOL je nach Perspektive ist der Beamte/ die Beamten Familie schon längst schlechter gestellt als der Bürger Geld Empfänger hahahhaaaaa und nur zur Erinnerung: auch anerkannte Asylantierende bekommen sofort Bürgergeld obwohl sie niemals etwas für diesen Staat geleistet haben. Die meisten Beamten auch nicht, insofern schließt sich der Kreis hahahaaa Beamte = Bürgergeld Empfänger

"die Beamten       Familie"
"der Bürgergeld      Empfänger"

Dir ist echt nicht mehr zu helfen..

Warum nicht gleich "Bürger      Geld      Empfänger"?
Ich hoffe Dein A13 ist nur ein (schlechter) Scherz.

Ja, warum?

Aleko82

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5944 am: 12.05.2023 12:20 »
Hallo,

ich bin eher ein stiller Mitleser in diesem Forum, habe aber eine Frage die mir hier vielleicht jemand beantworten kann.

Laut dem Referentenentwurf Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
soll z.B. ein A13 Beamter mit 2 Kindern, Wohnhaft in Mietstufe 3 dann zukünftig 256€ für sein 2tes Kind mehr
erhalten. Also 3072€ Jährlich.

Dies jedoch nur Rückwirkend für die jeweiligen Jahre, für die man Einspruch eingereicht hat?

Und was bedeutet dann der Abschmelzungsbetrag von 204€ bei A13? Bei zukünftigen Tariferhöhungen werden nur 52€ berücksichtigt?

mfg Alex

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5945 am: 12.05.2023 12:44 »

Und was bedeutet dann der Abschmelzungsbetrag von 204€ bei A13? Bei zukünftigen Tariferhöhungen werden nur 52€ berücksichtigt?

mfg Alex

Du bekommst pro Monat 52€ mehr.

Aleko82

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5946 am: 13.05.2023 02:46 »
 Haha  ;D

Das sind ja knapp unter 1% der Bruttobesoldung.
Da muss man Ohrfeigen für das Pack verteilen die
für den Entwurf verantwortlich sind.

Naja, gibt ja genug Möglichkeiten die Work-Life
Balance dann wieder herzustellen anstatt sich
weiter ohne Vaseline zu bücken.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5947 am: 13.05.2023 14:45 »
Hallo Alle!

Mal eine Bitte wg. Musterbrief/Beschwerde amtsangemessen Besoldung.

Ich bin Techn. Beamter und hatte mit dem ganzen "Verwaltungskram" nichts zu tun, habe auch wenig Ahnung davon.

Kann bitte mal eine allgemeingültige Version eines solchen Schreibens - meinetwegen in einem extra thread - hier eingestellt werden.

Bei unserer "tollen Beamtenvertretung DBB" habe ich bis jetzt nichts gefunden, habe meinen letzten Einspruch mit einem Schreiben irgendeines Landes-Richterbundes abgeschickt.

Also bitte, ein für Bundesbeamte gültiges Musterschreiben, wäre schön.

Bitte entschuldigt mein Unwissen, aber das mit diesen Einsprüchen sollte doch eine große Aktion werden?

Danke.

flip

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Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5949 am: 13.05.2023 15:17 »
@flip

Danke.

Aber ... war das das Schreiben von "RandomValue" vom 08.11.2021??

Wir haben 2023. Ist das noch aktuell - wenn das das Schreiben ist, dass Du meinst?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5950 am: 13.05.2023 15:20 »
sry @flip.

Die #484 habe ich in deinem Post übersehen.

Aber noch mal ... 2021 vs. 2023. Alles noch gültig?

Oder die Besoldungsentscheidung 2023 (wenn sie denn kommt) abwarten?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5951 am: 13.05.2023 15:24 »
sry @flip.

Die #484 habe ich in deinem Post übersehen.

Aber noch mal ... 2021 vs. 2023. Alles noch gültig?

Oder die Besoldungsentscheidung 2023 (wenn sie denn kommt) abwarten?


Die Rechtslage hat sich nicht verändert seit 2020. Anbei aber der Entwurf von BundesChainsaw von 2022.



"Absender






An das

Bundesverwaltungsamt



                                 30.11.2022

Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
   
Widerspruch
ein und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen

"

Würde mich freuen, wenn es hilft :-)

Viele Grüße!

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5952 am: 14.05.2023 09:50 »
Wie schon geschrieben, hat sich der Besoldungsgesetzgeber noch überhaupt nicht bewegt und die Besoldung ist immer noch auf dem gleichen Stand.
Für 2022 und früher ist die haushaltsnahe Geltendmachung verpasst. Welche Auswirkung das hätte, kann ich Dir nicht vorhersagen.
Für 2023 reicht es, das im Dezember abzusenden. Ich jedenfalls werde es machen, da ich nicht glaube, dass eine verfassungsgemäße Alimentation bis dahin sichergestellt ist.

Pendler1

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« Antwort #5953 am: 14.05.2023 13:24 »
@flip und @PlareuD

Danke!

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5954 am: 14.05.2023 15:14 »
Anmerkung zu den " sog. Beamtengewerkschaften/Beamtenvertretungen"

Ich war mal Mitglied beim VBOB.

Doch nachdem mich (und damals meine Kollegen) dieser "Verein" bei den in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts herrschenden Privatisierungswelle wirklich schmählich im Stich gelassen hat - der Dienstherr hat uns noch mehr im Stich gelassen, bin ich ausgetreten.

Jetzt schaue ich beim DBB und bei VBOB rein, und muss feststellen, dass Beamtenbesoldung anscheinen kein so großes Thema mehr ist. Kommt irgendwo weiter unten :)

Was machen diese Vereine eigentlich für die Bundesbeamtenschaft - außer im Ministerium Kaffee zu trinken?????

Wie groß ist ihre Wirkungsmacht?