@lotsch:
Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Grundsicherung eine Grenze des sozialen Existenzminimums gezogen. Auch der kleinste Beamte muss daher im Verhältnis zum Grundsicherungsempfänger einen hinreichenden finanziellen Abstand zu diesem haben. Die 15 % beziehen sich daher nach meinem Verständnis auf das Verhältnis von Beamtenfamilie zu dem sozialen Existenzminimum in Form von Grundsicherungsleistungen. Gemeint ist dagegen nicht der Abstand von einem berufstätigen Grundsicherungsempfänger zum Beamten. So soll sichergestellt werden, dass der Beamte nicht zur Deckung seines notwendigen Existenzminimums (oder das der Familie) auf ergänzende, bedarfsorientierte Sozialleistung verwiesen werden kann bzw. muss und im Übrigen ein hinreichender Abstand zum sozialen Existenzminimum gewahrt bleibt.
Hier ein paar Zitate aus dem Urteil:
Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>).
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum (vgl. BVerfGE 125, 175 <221 ff.>; 137, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden.