Die Streichung ist vergangenheitsbezogen nicht möglich, da das grundgesetzgleiche Recht der Betroffenen, amtsangemessen alimentiert zu werden, auch hinsichtlich der aus ihr herrührenden Ansprüche gilt. Nicht umsonst darf der Gesetzgeber eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit fortbestehen lassen (BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, Rn. 65).
Gegenwärtig - und damit auf die Zukunft gerichtet - erlaubt es der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, auch die Streichung unterer Besoldungsgruppen. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (vgl. bspw. in Rn. 21 der aktuellen Entscheidung).
Er muss aber die Neuregelung angemessen begründen und also sowohl einen sachlichen Grund anführen als auch dafür Sorge tragen, dass sie die Neuregelung mit keinen weiteren sich aus der Verfassung ergebenden Grundrechten in Konflikt steht. Das Ziel, (Personal-)Kosten zu sparen, ist dabei kein hinreichender Grund und eine wahllose Streichung unterer Besoldungsgruppen beinhaltet offensichtlich die Gefahr, sowohl den systeminternen Abstand zwischen Besoldungsgruppen einzuebnen als auch den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, da den in höhere Besoldungsgruppen übergeleiteten Beamten bei gleichbleibender Qualifikation eine höhere Besoldung gewährt wird, was nicht ausreichend begründet den allgemeinen Gleichheitsssatz und das Leistungsprinzip verletzen kann, da anderen Beamten nicht dasselbe materielle Gut gewährt wird und nun ggf. weniger leistungsfähige Beamten dasselbe materielle Gut gewährt wird wie leistungsfähigeren Beamten, womit die Wertigkeit der Ämter eingeebnet werden würde.
Es kommt also auch hier - wie immer bei Veränderung der Besoldungsgesetzgebung - auf die Begründung an, die prozeduralen Anforderungen an das Gesetz, und mit Blick auf den einzelnen Beamten, dass sein grundgesetzgleiches Recht auf eine amtsangemessene Alimentation gewahrt bleibt, also die materiell-rechtliche Dimension.