Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855314 times)

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6015 am: 25.05.2023 20:21 »
Jetzt habt euch nicht so. Die paar Monate kann man doch leicht überbrücken.

Statt Dispofalle: Darum lohnt sich ein Beamtenkredit
15.05.2023
Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten Ratenkredite zu besonders günstigen Konditionen.
(schreibt der DBB Landesbund Bremen auf seiner Homepage und unterbreitet gleich ein Angebot)
https://www.dbb-vorteilswelt.de/partner-nicht-in-die-dispofalle-tappen-darum-lohnt-sich-ein-beamtenkredit-2/?partner-ref=DBB-BREMEN

Die wissen, wer es nötig hat, aufgrund der märchenhaften Besoldung in Bezug zum Grundgesetz.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6016 am: 25.05.2023 20:36 »
Jetzt habt euch nicht so. Die paar Monate kann man doch leicht überbrücken.

Statt Dispofalle: Darum lohnt sich ein Beamtenkredit
15.05.2023
Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten Ratenkredite zu besonders günstigen Konditionen.
(schreibt der DBB Landesbund Bremen auf seiner Homepage und unterbreitet gleich ein Angebot)
https://www.dbb-vorteilswelt.de/partner-nicht-in-die-dispofalle-tappen-darum-lohnt-sich-ein-beamtenkredit-2/?partner-ref=DBB-BREMEN

Die wissen, wer es nötig hat, aufgrund der märchenhaften Besoldung in Bezug zum Grundgesetz.

Aber die Unterbezahlung ist ge(sicher)t!  :D

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6017 am: 25.05.2023 22:57 »
Ich werfe einfach mal folgende Frage in den Raum… (und das frage ich mich momentan wirklich)

Was macht das Referat D3 im BMI eigentlich den schönen ganzen Tag? Im Vergleich zum Referat D5 (dort werden gefühlt regelmäßig Rundschreiben rausgehauen; da kann anscheinend noch gespart werden) hört man von denen i.d.R. recht wenig.
Wie wir ja wissen, erfolgen Änderungen im Besoldungrecht i.d.R. recht selten bzw. bei Anpassung der Besoldungstabellen. Die letzte größere Änderung war ja das DNeuG (oder ?!). Des Weiteren müssten sämtliche Referenten, die den Gesetzesentwurf ausgearbeitet haben / bzw. diesen bearbeiten, im höheren Dienst verortet sein. Also i.d.R. Kollegen aus der A-Besoldung sein. Also was passiert da den ganzen Tag ?!

kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6018 am: 25.05.2023 23:01 »
Ich werfe einfach mal folgende Frage in den Raum… (und das frage ich mich momentan wirklich)

Was macht das Referat D3 im BMI eigentlich den schönen ganzen Tag? Im Vergleich zum Referat D5 (dort werden gefühlt regelmäßig Rundschreiben rausgehauen; da kann anscheinend noch gespart werden) hört man von denen i.d.R. recht wenig.
Wie wir ja wissen, erfolgen Änderungen im Besoldungrecht i.d.R. recht selten bzw. bei Anpassung der Besoldungstabellen. Die letzte größere Änderung war ja das DNeuG (oder ?!). Des Weiteren müssten sämtliche Referenten, die den Gesetzesentwurf ausgearbeitet haben / bzw. diesen bearbeiten, im höheren Dienst verortet sein. Also i.d.R. Kollegen aus der A-Besoldung sein. Also was passiert da den ganzen Tag ?!

JAUAHAAAAA HAHAAAAA ich weiß es, ich weiß was die da machen HAHAHAAAA

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6019 am: 26.05.2023 07:53 »
Ich werfe einfach mal folgende Frage in den Raum… (und das frage ich mich momentan wirklich)

Was macht das Referat D3 im BMI eigentlich den schönen ganzen Tag? Im Vergleich zum Referat D5 (dort werden gefühlt regelmäßig Rundschreiben rausgehauen; da kann anscheinend noch gespart werden) hört man von denen i.d.R. recht wenig.
Wie wir ja wissen, erfolgen Änderungen im Besoldungrecht i.d.R. recht selten bzw. bei Anpassung der Besoldungstabellen. Die letzte größere Änderung war ja das DNeuG (oder ?!). Des Weiteren müssten sämtliche Referenten, die den Gesetzesentwurf ausgearbeitet haben / bzw. diesen bearbeiten, im höheren Dienst verortet sein. Also i.d.R. Kollegen aus der A-Besoldung sein. Also was passiert da den ganzen Tag ?!

JAUAHAAAAA HAHAAAAA ich weiß es, ich weiß was die da machen HAHAHAAAA

Liebe/r Kimonbo,

kannst du bitte aufhören in jedem deiner Posts, deinen Signature Move einzubetten...
Wäre total toll, weil das langsam wirklich nervt.

Danke

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6020 am: 26.05.2023 09:13 »
Also da das nächste Jahr weiter voran schreitet....
Übrigens ist außer der Eingangsbestätigung seitens BVA noch keine Antwort zum Widerruf (Dez 22) eingegangen
Heißt wiederum Widerruf für 2023 schon mal abspeichern.
Was mich vielmehr interessiert, ist die Frage, ob es von irgendwelchen Seiten bereits Musterklagen gibt, oder wie eine Feststellungsklage im Groben auszusehen hat.
Aus meiner Sicht sollte man sich so langsam damit auseinander setzen, dass wir mit solchen nächsten Schritten zu rechnen haben.
MfG

Matze1986

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6021 am: 26.05.2023 09:17 »
Also da das nächste Jahr weiter voran schreitet....
Übrigens ist außer der Eingangsbestätigung seitens BVA noch keine Antwort zum Widerruf (Dez 22) eingegangen
Heißt wiederum Widerruf für 2023 schon mal abspeichern.
Was mich vielmehr interessiert, ist die Frage, ob es von irgendwelchen Seiten bereits Musterklagen gibt, oder wie eine Feststellungsklage im Groben auszusehen hat.
Aus meiner Sicht sollte man sich so langsam damit auseinander setzen, dass wir mit solchen nächsten Schritten zu rechnen haben.
MfG

Sie meinen wahrscheinlich Widerspruch, oder?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6022 am: 26.05.2023 09:22 »
Eine Feststellungsklage? Für was? Bei welchem Gericht möchtest du die denn einlegen?

In meinen Augen bleibt den Beamten hier nur die Individualverfassungsbeschwerde, was eine lange Wartezeit und für viele, eine nicht nehmen zu wollende Hürde darstellt. Ich vermute GENAU DARAUF baut das BMI. Wenn es mit einer einfachen Klage gettan wäre, dann hätten viele das sicher schon gemacht.

Hier liegt jedoch kein, zu beklagender / klagefähiger Akt der Exekutive vor. Viel mehr geht es hier um ein verfassungswiedrieges Bundesbesoldungsgesetz, weshalb hier der Gesetzgeber zu beklagen ist.
Bundesgesetze könnenauf ihre Verfassungmäßigkeit m.M.n. nur vor dem BVerfG beklagt werden.

Es ist ja nicht so, dass eine Behörde entgegen eines Gesetztes gehandelt hat und z.B. etwaige Stufenfestsetzung oder Familienzuschläge falsch beschieden hat, sondern vielmer, dass das BBesG an sich, in seiner Ausgestaltung der Bezüge verfassungswiedrig ist.

@SwenTanortsch...sehe ich das richtig?

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6023 am: 26.05.2023 09:28 »

Was mich vielmehr interessiert, ist die Frage, ob es von irgendwelchen Seiten bereits Musterklagen gibt, oder wie eine Feststellungsklage im Groben auszusehen hat.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/warum-der-tbb-musterklagen-fuehrt/

Da hat der tbb (dbb Thürigen) doch ganz gute Vorlagen (oben rechts auf der verlinkten Seite) zur Verfügung gestellt, welche dann auf den jeweiligen Dienstherrn und das jeweils geltende Gesetz anzupassen sind.

Es ist beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einzureichen mit dem ausschließlichen Ziel festzustellen, dass die gesetzlich gewährte Gesamtbesoldung nicht amtsangemessen i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG ist. Eine Leistungsklage auf Zahlung eines konkreten Mehrbetrages ist grundsätzlich unzulässig, solange es keine entsprechende Vollstreckungsanordnung gem. § 35 BVerfGG gibt. Das hatte jüngst ein klagender pensionierter Richter aus RLP bestätigt bekommen, welcher die Coronasonderzahlung für sich erstreiten wollte.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6024 am: 26.05.2023 09:35 »
Von meinem Verständnis her wäre der Weg folgendermaßen:

1. Widerspruch einlegen
2. Bescheid abwarten ggf. Untätigkeitsklage
3. Klage einreichen gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht
4. Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht unter Einleitung eines Normenkontrollverfahrens direkt beim BVerfG
5. Ausgang des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG abwarten

Wie geht es weiter, falls das BVerfG das betreffende BBesG für verfassungswidrig erklärt?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6025 am: 26.05.2023 09:43 »
@lotsch   #6014

" ... Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten Ratenkredite zu besonders günstigen Konditionen.
(schreibt der DBB Landesbund Bremen auf seiner Homepage und unterbreitet gleich ein Angebot) ... "

Das ist ja wohl das Letzte, was der DBB Bremen da anbietet.

Anstatt sich um vernünftige tabellenwirksame Besoldung zu kümmern, wollen die wohl noch Provisionen für "Beamtenkredite" kassieren.

Wer eine solche "Standesvertretung" hat, braucht keine Feinde mehr :))

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6026 am: 26.05.2023 09:54 »
Von meinem Verständnis her wäre der Weg folgendermaßen:

1. Widerspruch einlegen
2. Bescheid abwarten ggf. Untätigkeitsklage
3. Klage einreichen gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht
4. Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht unter Einleitung eines Normenkontrollverfahrens direkt beim BVerfG
5. Ausgang des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG abwarten

Wie geht es weiter, falls das BVerfG das betreffende BBesG für verfassungswidrig erklärt?

Zu 1: Wenn der Wiederspruch ruhend gestellt wird, hat es sich erstmal erledigt mit einer Untätigkeitsklage.

Es gibt zwar Fälle, wo eine Untätigkeitsklage erfolg hatte, dann aber nur, weil die Untätigkeit über mehrere Jahre anhielt. (5-8 Jahre)

Zu deiner Frage:

Wenn das BVerfG über das BBesG beschließt/urteilt, dann wird dem Besoldungsgesetzgeber eine Zeit zur herstellung der Verfassungsmäßigkeit, gemäß vorgabe BVerfG gegeben werden.
Sollte die Zeit verstreichen OHNE, dass die Vorgaben des BVerfG umgesetz werden, gibt es sehr warscheinlich eine Präzisierung der Vorgaben des BVerfG mit einer erneuten Frist und dann ODER DIREKT nach Ablauf der ersten Frist eine sog. Vollstreckungsanordnung, welche dazu führt, dass Betroffene die eigentlich zustehende Summe direkt beim zuständigen VerwG einkagen könnne.

In Summe führ das Ganze aber zu so langen Wartezeiten, dass viele keine Lust auf den Rechtsweg haben werden.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6027 am: 26.05.2023 10:15 »
Zu 1: Wenn der Wiederspruch ruhend gestellt wird, hat es sich erstmal erledigt mit einer Untätigkeitsklage.

Interessant. Ich habe Widerspruch (leider erst) für die Jahre 2022 und zuletzt für 2023 eingelegt. Für 2022 habe ich nur eine Eingangsbestätigung erhalten vom BVA. Für 2023 noch gar nichts. Liegt hier nicht schon zumindest für 2022 eine Untätigkeit vor, da mir schriftlich nicht bestätigt wurde, dass mein Widerspruch ruhend gestellt wurde?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6028 am: 26.05.2023 10:17 »
Wenn das nur zu 10% stimmt, was die angebliche Ministerialbeamtin kimbono hier schreibt, wundert mich in dieser Republik überhaupt nichts mehr.

Warzenharry

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« Antwort #6029 am: 26.05.2023 11:08 »
Zu 1: Wenn der Wiederspruch ruhend gestellt wird, hat es sich erstmal erledigt mit einer Untätigkeitsklage.

Interessant. Ich habe Widerspruch (leider erst) für die Jahre 2022 und zuletzt für 2023 eingelegt. Für 2022 habe ich nur eine Eingangsbestätigung erhalten vom BVA. Für 2023 noch gar nichts. Liegt hier nicht schon zumindest für 2022 eine Untätigkeit vor, da mir schriftlich nicht bestätigt wurde, dass mein Widerspruch ruhend gestellt wurde?

Der Tatsache folgend, dass die Wiedersprüche zur Besoldung generell als Ruhend gestellt wurden und es somit keinen Widerspruchs bedarf, würde ich behaupten...nein, da diese generelle Ruhendstellung dann auch für deinen Widerspruch gilt.

Einen Eingangsbescheid könntest du ggf. anfordern.