Wie hoch dürfen eigentlich die Zuschläge zur Grundbesoldung bemessen sein?
Explizit meine ich die Familienzuschläge (FamZ) und den zukünftigen alimentativen Ergänzungszuschlag (AEZ). Dem Beschluss des BVerfG (2 BvL 4/18) sowie dem aktuellen ZBR-Beitrag 6/2023 ist zu entnehmen, dass großzügig bemessene Zuschläge generell möglich sind, sie dürfen nur nicht zur Hauptkomponente werden. Was heißt das in Zahlen ausgedrückt?
Aktuell (2023) gilt für eine 4k-Familie ein FamZ i.H.v. 416 €. Bezieht man den Zuschlag auf die Besoldungsgruppen A7/1 und A12/1 ergibt sich folgende relative Höhe:
A12/1: 3916 € FamZ: 416 € Relative Erhöhung: 10,6%
A7/1: 2614 € FamZ: 416 € Relative Erhöhung: 15,9%
Zukünftig (2024ff) gilt voraussichtlich (Annahme Wohnort liegt in der Mietenstufe 6):
A12/1: 4334 € FamZ: 464 € AEZ (Stufe 6): 399 € Relative Erhöhung: 19,9%
A7/1: 2964 € FamZ: 464 € AEZ (Stufe 6): 643 € Relative Erhöhung: 37,3%
In Summe würden sich die Zuschläge für den A12er nahezu verdoppeln und für den A7er sogar mehr als verdoppeln. Zumindest im Falle des A7ers würde ich vermuten, dass die Summe an Zuschlägen zu einer signifikant tragenden Komponente der Besoldung werden.