Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2094025 times)

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6390 am: 16.07.2023 16:16 »
Das spricht doch für die Gründung eines Vereins zur Wahrung der Besoldungsinteressen von Bundesbeamten!
 :)

oder

Verein zur Wahrung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation von Beamten

Beim zweiten Verein wäre ich dabei.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6391 am: 16.07.2023 16:22 »
Das spricht doch für die Gründung eines Vereins zur Wahrung der Besoldungsinteressen von Bundesbeamten!
 :)

oder

Verein zur Wahrung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation von Beamten

Beim zweiten Verein wäre ich dabei.

Müsste dann aber eher Wiederherstellung und Wahrung heißen...

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6392 am: 16.07.2023 17:15 »
Ich würde gerne nochmal auf die Ausfertigung vom Bundespräsidenten zurück kommen. Hat der extra einen Stab der nichts anderes macht als das prüfen von Gesetzen, ob diese verfassungskonform bzw. verfassungswidrig sind? Ich setze ehrlich gesagt nicht viel Hoffnung darauf, dass der Bundespräsident die Unterschrift verweigert. Bei der Ignoranz im BMI und fortführenden Organen, wird sich der Bundespräsident niemals die Blöße geben und das Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation nicht ausfertigen.
Hi,
dazu kurz:

Das materielle (d.h. inhaltliche) Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist stark umstritten, man tendiert eher dahin, dass es keines gibt. Formell - d.h. ein Gesetz welches nicht verfahrenskonform zu Stande gekommen ist, dürfte der BP die Zeichnung verweigern.
D.h. in conclusio: Auf den BP sollte man nicht setzen :D

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6393 am: 16.07.2023 17:17 »
Das spricht doch für die Gründung eines Vereins zur Wahrung der Besoldungsinteressen von Bundesbeamten!
 :)

oder

Verein zur Wahrung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation von Beamten
Bin dabei :D mehr politische Korrektheit geht ja nicht, da wir als "Verfassungspatrioten" für eine Rückkehr unter den seligen Schirm unseres allseits geliebten Grundgesetzes bemüht sind! :D
Als gewissermaßen blütenweißes Vorbild dem Gesetzgeber gegenüber. Traurig, dass es derartiges benötigt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6394 am: 16.07.2023 18:02 »
Wir können das gerne mal durchspielen: Aufgabe und Aktivitäten des Vereins?

Mir fällt hier als Analogie der Verein „Berliner-Besoldung“ ein. Also Öffentlichkeitsarbeit oder Prozessunterstützung, falls mittelfristig genügend Vereinsgelder zur Verfügung stehen.

AdenosinTP

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PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6396 am: 16.07.2023 20:50 »
https://www.bbb-bayern.de/neuausrichtung-orts-und-familienbezogener-besoldungsbestandteile/

Wurde hierzu eigentlich was gesagt? Wie gut könnten "wir" damit leben?

Ggü. den alten Familenstufen 1 und 2 beim Bund bringt mir das gerade mal ein Plus von ca. 80€. Lächerlich, in Anbetracht eines relativen Fehlbetrages von ca. 40%.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6397 am: 17.07.2023 07:52 »
Eure Idee eines Vereins analog zur "Berliner Besoldung" ist schlüssig, aber täuscht euch eventuell nicht, mit wie viel Arbeit so ein Verein verbunden ist. Auch darf man damit rechnen, dass die Politik nicht auf einen solchen Verein warten dürfte. Eventuell dürfte es sinnvoller sein, jenem Verein beizutreten oder ihn zu untersützen, da er ja seinen Ort dort hat, wo auch über die Bundesbesoldung die maßgeblichen Entscheidungen gefällt werden.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6398 am: 17.07.2023 08:48 »
Ich habe mich mal auf der Internetseite des Vereins "Berliner Besoldung" etwas umgeschaut. Ich finde weder eine Vereinssatzung noch eine Möglichkeit zum Beitritt für potentiell Willige. Der hinterlegte Link zur Partnerkanzlei führt ins Leere. Eine Suche im Internet liefert keine brauchbaren Ergebnisse bzgl. der Kanzlei Merkle & Ruehmkopf. Kommt mir fast schon etwas suspekt vor.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6399 am: 17.07.2023 10:28 »
Das würde ich eher nicht als suspekt ansehen, sondern darauf zurückführen, dass die Initiatoren seit jeher einen großen Teil ihrer als Polizisten ehe eher gering bemessenen Freizeit in die Vereinsarbeit stecken, was offensichtlich dazu führt, dass dieser Teil der Homepage schon länger nicht mehr aktualisiert worden ist. Deine Bewertung zeigt zugleich, dass man sich eine entsprechende eigene Gründung gut überlegen sollte; denn sobald die vollzogen und auf einer Homepage öffentlich gemacht werden würde, dürfte man dann mit ähnlicher Kritik rechnen, die sachlich nachvollziehbar ist, aber mangels eigener Erfahrung den Arbeitsaufwand solcher Initiativen wohl kaum ermessen kann.

Ich würde die Initiatoren, deren hartnäckige Arbeit ihnen viel Zeit und Kraft abverlangt, einfach mal anschreiben. Dort dürfte jede helfende Hand nötig und willkommen sein.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6400 am: 17.07.2023 10:35 »
Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6401 am: 17.07.2023 11:02 »
Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Natürlich! Gleichzeitig sollte auch das Vermögen von Onkel und Tante herangezogen werden.
Und wenn zuviel vorhanden ist, muss der Beamte etwas an Vater Staat abgegeben. So einfach ist das!

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6402 am: 17.07.2023 11:18 »
Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Natürlich! Gleichzeitig sollte auch das Vermögen von Onkel und Tante herangezogen werden.
Und wenn zuviel vorhanden ist, muss der Beamte etwas an Vater Staat abgegeben. So einfach ist das!

Es geht nur um die reinen Wohnkosten und nicht um Kapitalerträge oder Onkel und Tante.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6403 am: 17.07.2023 12:22 »
Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Natürlich! Gleichzeitig sollte auch das Vermögen von Onkel und Tante herangezogen werden.
Und wenn zuviel vorhanden ist, muss der Beamte etwas an Vater Staat abgegeben. So einfach ist das!

Es geht nur um die reinen Wohnkosten und nicht um Kapitalerträge oder Onkel und Tante.

Das Vermögen der Beamten darf sich nicht auf deren Besoldung auswirken. Hierzu gibt es Entscheidungen des BVerfG.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6404 am: 17.07.2023 16:07 »
Zum Thema Zuschlagsorgien habe ich mal kurz mit dem Gehaltsrechner gespielt und drei Beamte verglichen, die alle ein ähnliches Grundgehalt von rund 2.800€ bekommen, verheiratet sind und drei Kinder haben:

1.) Im Bund gibt es zurzeit neben dem Grundgehalt von 2.798,82€ Zuschläge in Höhe von 874,99€, also 31,3% on top.
2.) In Thüringen gibt es neben dem Grundgehalt von 2.790,24€ Zuschläge in Höhe von 1.795,05€, also 64,3% on top.
3.) In NRW (VII) gibt es neben dem Grundgehalt von 2.807,44€ Zuschläge in Höhe von 2.439,73€, also 86,9% (!) on top.

Aufgabe in der nächsten Laufbahnprüfung: Erläutern Sie das sogenannte Leistungsprinzip am Beispiel Nordrhein-Westfalens!  :)