Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2094266 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6405 am: 17.07.2023 16:17 »
Mit dem im nächsten Jahr geplanten AEZ kommen beim Bund potentiell nochmal bis zu 1135 EUR (Mietstufe VII ohne Abschmelzung) dazu.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6406 am: 17.07.2023 16:26 »
Stimmt. Hilft nur leider nichts bezüglich der fehlenden Amtsangemessenheit.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6407 am: 17.07.2023 17:31 »
Der Dienstherr segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch!

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6408 am: 17.07.2023 17:40 »
@ PolareuD

Aber die Abschmelzung bleibt doch, ist dich eindeutig im Entwurf nachzulesen!

Abschmelzbeträge nach § 41 Absatz 2
(Monatsbetrag in Euro)
Besoldungsgruppe
Abschmelzbetrag

A 5
4,00

A 6
12,00

A 7
27,00

A 8
42,00

A 9
62,00

A 10
81,00

A 11
124,00

A 12
149,00

A 13
204,00

A 14
216,00

A 15
294,00

A 16
350,00

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6409 am: 17.07.2023 17:56 »
Und Mietstufe 7 betrifft so gut wie niemanden... Vom Grundproblem mal ganz abgesehen

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6410 am: 17.07.2023 18:04 »
Und Mietstufe 7 betrifft so gut wie niemanden... Vom Grundproblem mal ganz abgesehen

Richtig, selbst eine Stadt wie Frankfurt am Main hat die 7 wieder verloren und ist nur noch Stufe 6.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6411 am: 17.07.2023 18:06 »
Es widert mich täglich an, was mein Bundesland NRW mit der Besoldung angerichtet hat.
Einfach nur zum kotzen. Sie machen jene lächerlich, die seit langem auf eine amtsangemessene Besoldung hoffen…

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6412 am: 17.07.2023 18:09 »
Es widert mich täglich an, was mein Bundesland NRW mit der Besoldung angerichtet hat.
Einfach nur zum kotzen. Sie machen jene lächerlich, die seit langem auf eine amtsangemessene Besoldung hoffen…

Vor allem können solche Schritte nur noch sehr schwer rückgängig gemacht werden.
Einfach die Leute vor vollendete Tatsachen stellen und dann ist halt alles andere alternativlos.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6413 am: 17.07.2023 18:14 »
Richtig, selbst eine Stadt wie Frankfurt am Main hat die 7 wieder verloren und ist nur noch Stufe 6.

Yep, während Bad Homburg und Raunheim kürzlich von 6 auf 7, Königstein von 5 auf 7 und der Main-Taunus-Kreis gar von 4 auf 7 hochgestuft wurden.

Aus meiner Sicht also eine eher schlecht geeignete Kennzahl für etwaige Zuschläge..

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6414 am: 17.07.2023 18:44 »
@ PolareuD

Aber die Abschmelzung bleibt doch, ist dich eindeutig im Entwurf nachzulesen!

Korrekt, deshalb schrieb auch nur „Bis zu“ 1135€. Den vollen und ungekürzten AEZ bekommt in dem Konstrukt von BVerGBeliever z.B. nur ein Mannschaftssoldat ohne Dienstgrad (A3), der in München seinen Dienst verrichtet und lebt.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6415 am: 17.07.2023 19:03 »
Haha, klasse Beitrag BVerfGBeliever!  :D

Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Ich meine ganz klar nein, denn die Besoldung ist eben keine bedarfsabhängig gewährte Sozialleistung aber(!) die Frage ist sehr spannend und eine logische Konsequenz aus dem bisherigen Vorgehen der Besoldungsgesetzgeber. Mit Zuschlagsorgien wie dem AEZ und generell aberwitzig hohen Zuschlägen, gemessen am Grundgehalt, transformieren die Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in ein Sozialleistungssystem.

Das ist falsch und stellt das Gegenteil eines Leistungsprinzips dar.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6416 am: 17.07.2023 19:13 »
Haha, klasse Beitrag BVerfGBeliever!  :D

Wie sieht es eigentlich bei Bürgergeldempfängern aus die im Wohneigentum (bereits abbezahlt/geerbt) leben? Welche Unterstützung vom Staat erhält diese Gruppe? Sollte das für Beamte, die auch abbezahlt/geerbt haben, Auswirkungen auf den AEZ haben?
Was meint ihr?

Ich meine ganz klar nein, denn die Besoldung ist eben keine bedarfsabhängig gewährte Sozialleistung aber(!) die Frage ist sehr spannend und eine logische Konsequenz aus dem bisherigen Vorgehen der Besoldungsgesetzgeber. Mit Zuschlagsorgien wie dem AEZ und generell aberwitzig hohen Zuschlägen, gemessen am Grundgehalt, transformieren die Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in ein Sozialleistungssystem.

Das ist falsch und stellt das Gegenteil eines Leistungsprinzips dar.

Haha...Leistungsprinzip. Dann passt es doch wieder. Das gleiche Leistungsprinzip, dass bei der Leistungsprämie und Beurteilungen angewendet wird  :D

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6417 am: 17.07.2023 19:28 »
Vielen Dank @emdy, wobei es die Antwort von @Bastel in meinen Augen deutlich pointierter auf den Punkt bringt!  :)

Und @Reisinger850: Ja, dein Bundesland scheint sich aktuell in der Tat die unrühmliche Krone aufgesetzt zu haben. Auf die ChuzpeFrechheit mit den 87% (aus meinem Beispiel) muss man erst mal kommen..

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6418 am: 17.07.2023 19:59 »
So falsch eine bedarfsabhängige Alimentation auch ist, die Rechtsprechung ist neben vielen anderen Aspekten davon gekennzeichnet, dass sich Beamte ohne Ansehung ihrer Lebensumstände ungefähr den gleichen Lebensstandard leisten können, sofern sie das gleiche Amt bekleiden.

Kann es daher amtsangemessen sein, dass ohne dass es eine Ämterneubewertung gab, sich der 50 jährige A11er einen völlig anderen Lebenszuschnitt leisten kann als der 35 jährige?

Ich meine nein. Aber die Zustandsbeschreibung muss man auch nicht teilen.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6419 am: 17.07.2023 21:26 »
So falsch eine bedarfsabhängige Alimentation auch ist, die Rechtsprechung ist neben vielen anderen Aspekten davon gekennzeichnet, dass sich Beamte ohne Ansehung ihrer Lebensumstände ungefähr den gleichen Lebensstandard leisten können, sofern sie das gleiche Amt bekleiden.

Kann es daher amtsangemessen sein, dass ohne dass es eine Ämterneubewertung gab, sich der 50 jährige A11er einen völlig anderen Lebenszuschnitt leisten kann als der 35 jährige?

Ich meine nein. Aber die Zustandsbeschreibung muss man auch nicht teilen.
Hallo,
"doofe Frage": Spricht gegen diese Ansicht der h.M. dann nicht auch die "Erfahrungsstufe" - besser Dienstjahreszugehörigkeitsstufe", da diese ja auch zu einem - trotz identischem Amt / Lebensumständen - Besoldungsunterschied führt?