Es vertritt allerdings jede Gewerkschaft Partikularinteressen, also die ihrer Mitglieder, Ozy. Zugleich gibt's bereits eine eigenständige Besoldungordnung R für Richter und Staatsanwälte, sodass ich die Idee in Teilen des DRB auch nicht überinterpretieren würde. Denn sobald man das Thema weitergehend betrachtet - was hier im Formur vor geraumer Zeit bereits geschehen ist -, wird sich eine eigenständige R-Besoldung ausschließlich für Richter, die also nicht mehr die Besoldung ebenfalls der Staatsanwälte regeln wollte, ggf. noch rechtfertigen lassen (wobei wie vor geraumer Zeit gezeigt das Bundesverfassungsgericht dafür in der Vergangenheit keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesehen hat); jedoch ließe sich eine Abkopplung der Höhe der Richterbesoldung von der der Staatsanwälte sachlich kaum rechtfertigen. Denn dazu müssten jene zunächst in die A- oder B-Besoldungsordnung überführt werden, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe - und darüber hinaus müsste nun eine Ämterneubewertung erfolgen, die vorrangig innerdienstliche Gründe für die Neuregelung ins Feld führen müsste, da man nicht vorrangig damit argumentieren könnte, die Höhe der Besoldung von Staatsanwälten und/oder Beamten deutlich senken zu wollen. Denn das Ziel der Kostenersparnis ist ja keine innerdienstlicher Grund und reicht für eine Neustrukturierung des Besoldungsgefüges allein nicht aus.
Unabhängig von diesen Anmerkungen kann jeder Bundesbeamte nur froh um die Stellungnahme des DRB's sein; denn sie wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch eine maßgebliche Rolle spielen müssen - und sofern das nicht geschehen sollte, würde sie spätestens in den dann zu erwartenden Klageverfahren eine zentrale Rolle spielen.