Anbei ein Dokument bzgl. Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation beim Bund des Ref. D3 vom 13.07.2022.
Hat ein Kollege aufgrund einer IFG-Anfrage als Antwort vom BMI erhalten.
PDF Dokument auf WeTransfer, online für 7 Tage
https://we.tl/t-sRsisDcCMx
Das ist wirklich ein schlechter Witz.
Die meinen wirklich, dass sie dem BVerfG folgen und dass sie uns was Gutes tun.
Geht überhaupt nicht!!
Hier der Text für die, die ihn nicht runterladen konnten.
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Referate D 4 und D 6 waren beteiligt und haben an der Erstellung des Referentenentwurfs
mitgewirkt.
1. Votum
Billigung der Einleitung der Hausabstjmmung auf Grundlage des beigefügten Referentenentwurfs, mit dem die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an die Beamtenbesoldung für den Bund umgesetzt werden.
2. Sachverhalt
Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen zum Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) seit 2015 einen Orientierungsrahmen für die verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentation vorgegeben. In seinen jüngsten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 sind die wesentlichen Punkte weiterentwickelt und wie folgt konkretisiert worden:
► Nettobesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe muss 15% über der
sozialen Grundsicherung liegen (Berechnungsgrundlage: 4-köpfige Alleinverdienerfamilie);
► realtitätsgerechtere Bemessung von (wohnortabhängigen) Unterkunftskosten
und der Heizkosten sowie der Bedarfe für Kinder;
► Richtgrößen des Existenzminimumberichts sind zu pauschal und daher
nicht verwertbar;
► Abstände im gesamten Besoldungsgefüge sind bei Neujustierung des
Mindestabstandsgebots zu wahren;
► Differenz der Nettobesoldung zwischen 4-köpfiger und 5-köpfiger Familie
muss 15% über dem Grundsicherungsniveau des 3. Kindes liegen.
Der in der 19. LP zur Umsetzung der o.g. BVerfG-Beschlüsse erarbeitete Referentenentwurf
des BMI konnte aufgrund politischer Bedenken im Ressortkreis nicht geeint werden.
Ebensowenig war im Ressortkreis eine grundlegende Reform des Familienzuschlags (FZ) zu einen .. Im Rahmen der parl. Beratungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes im lnA des BT im Jahr 2019 ist die BReg daraufhin fraktionsübergreifend (bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke) beauftragt worden, "zeitnah eine Reform des FZ für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte anzugehen".
Unter Hinweis auf den hohen Verwaltungsaufwand, der mit dem Vollzug des FZ verbunden
ist, hat sich jüngst auch der PetA des BT für eine Reform des FZ ausgesprochen.
In Abkehr vom früheren Lösungsansatz sollen die Beschlüsse des BVerfG nunmehr wie folgt umgesetzt werden:
► Hebung des Eingangsamtes und der ersten Erfahrungsstufe im eD auf A 4 Stufe 5 (mit Folgeanpassungen bei den Grundgehaltsstufen im eD und mD),
► Anhebung der Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder auf 90% sowie
für den Alimentationsberechtigten bereits ab dem 1. Kind auf 70% und
►Gewährung eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ), der regionale Gegebenheiten
(wohngeldrechtliche Mietenstufe des Wohnortes) berücksichtigt und kontinuierlich über alle
besoldungsgruppen abgeschmolzen wird (degressive Variante),
► Reform des FZ durch Abschaffung des pauschalen „Verheiratatenzuschlags" (FZ der Stufe 1) zu Gunsten
einer bedarfsgerechten Alimentation auch von Ehepartnern durch den AEZ.
Der Bund hat noch in der 19. LP gegenüber seinen Alimentationsberechtigten ab dem 01.01.2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung sowie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem
Jahr 2021 verzichtet. Welche rückwirkenden Anpassungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen sind, wird von den Verfassungsrechtsreferaten des BMJ und des BMI derzeit noch geprüft.
3. Stellungnahme
Mit den o.g. Maßnahmen wird der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung
getragen und eine verfassungsmäßige Besoldung des Bundes gewährleistet:
► Eine Erhöhung der Beihilfebemessungssätze führt zu signifikanten Einsparungen bei den Beiträgen der
Beamtinnen und Beamten für ihre PKV und erhöht daher spürbar die Nettoalimentation auch in der
untersten Besoldungsgruppe.
In der Folge können die Beträge für den AEZ deutlich
gemindert werden.
►
Das Abstandsgebot wird mit einem gleichmäßigen Abschmelzen des AZE über alle Besoldungsgruppen
hinweg um vom BVerfG für verfassungsrechtlich zulässig gehalten - 10% (in fünf Jahren) beachtet.
In Übereinstimmung mit den Ländern, die die BVerfG-Beschlüsse bereits umgesetzt haben oder gerade dabei sind, wird die Berechnungsmethodik des BVerfG für dritte und weitere Kinder (unabhängig von der Besoldungsgruppe)
exakt umgesetzt: die (einheitlichen) Bed~rfe des 3. Kindes und weiterer Kinder müssen allein durch FZ und AEZ gedeckt sein.
Die Reform des FZ bewirkt eine überfällige Anpassung an veränderte familäre und gesamtgesellschaftliche Rahmenbedingungen und führt zu einer deutlichen Verminderung des -Verwaltungsaufwandes. Es soll eine Besitzstandsregelung getroffen werden, die bis zu einer Änderung der Familienverhältnisse Besoldungs- bzw. Versorgungsverminderungen verhindert.
Die Mehrkosten für die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG sowie die Reform des FZ belaufen sich überschlägig auf 230 Mio Euro/Jahr (ggü. 300 Mio Euro/Jahr gemäß BMI-Referentenentwurf 2021); die Reform des FZ bietet
ein signifikantes nachgelagertes Einsparpotential.
Mit Einleitung der Hausabstimmung soll der Referentenentwurf mit BMF, BMVg und BMAS vorabgestimmt werden; diese Ressorts sind mit der verfassungsrechtlichen Problematik vertraut und mit ihnen sind auch bislang schon
Lösungsansätze vorsondiert worden.
4. Kommunikation
Keine.
gez.
MR Franßen-de la Gerda
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