Lieber Sven Tarnosch,
bei deiner Regelbedarfsberechnung (RB) spielt die Einbehaltung des Kindergeldes von dem RB der Bürgergeldempfänger keine Rolle. Da das Kindergeld jedoch von dem RB der Kinder voll gekürzt wird, stellt sich die Frage, ob eine Betrachtung des fiktiven ungekürzten RB zulässig ist.
Wie ist der gekürzte RB im Verhältnis zu Alimemtation zu betrachten, bzw. W
wie sieht das das BVG.
Grüße kleiner_Luis
Das dem Beamten gewährte Kindergeld wird zur Jahresnettobesoldung addiert, sodass es hier Eingang findet. Betrachten wir die dem geringst besoldeten Bundesbeamten im Jahr 2022 gewährte Bruttobesoldung, ergibt sich folgende Nettobesoldung nach Abzug der steuerlichen Veranlagung auf Basis des Gehalts als Ganzes, was am Ende zur Nettoalimentation nach Addition des Kindergelds und Subtraktion der Kosten für die PKV führt (vgl. die S. 13 f. unter
https://www.berliner-besoldung.de/fortschritt-durch-verschleierung-der-entwurf-eines-bundesbesoldungs-und-versorgungsangemessenheitsgesetzes-und-seine-folgen/):
Jahresbruttobezüge: 33.690,60 €
- Einkommensteuer: 960,00 €
Nettobesoldung: 32.730,60 €
- PKV: 7.604,40 €
+ Kindergeld: 5.256,00 €
Jahresnettoalimentation: 30.382,20 €
mtl. Nettoalimentation: 2.531,85 €
Die PKV-Kosten in Höhe von 633,70 € für eine vierköpfige Beamtenfamilie ist einer Mitteilung des PKV-Verbands zu entnehmen, die dieser im Zuge des Verfahrens 2 BvL 4/18 erstellt. Der gewährten Nettoalimentation in Höhe von mtl. 2.531,85 € standen 2022 ein Grundsicherungsniveau von mtl. 3.238,45 € und eine Mindestalimentation von 3.724,22 € gegenüber. Die Netto-Fehlbeträge beliefen sich auf 706,60 € (21,8 %) und 1.192,37 (€) (32,0 %).
Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt folglich das dem Beamten gewährte Kindergeld. Alles andere wäre auch nicht realitätsgerecht.