Du gehst ein weiteres Mal von falschen Voraussetzungen aus, Alexander, weil Du nicht die unterschiedlichen Rechtsinstitute unterscheidest. Zunächst einmal geht es um das Rechtinstitut der amtsangemessenen Alimentation, das vereinfacht (und also nicht wieder unendlich lang ausformuliert) fordert, dass ein Beamter so zu alimentieren ist, dass er anhand der Haupt- und Nebenkomponenten seiner Besoldung eine bis zu vierköpfige Familie als Alleinverdiener amtsangemessenen ernähren kann, dass also die amtsangemessene Alimentation ihm und seiner Familie eine Lebensgestaltung ermöglicht, die dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung entspricht. Dabei hat der Gesetzgeber das Grundgehalt so zu bemessen, dass es weitgehend hinreichend sein muss, um das, was ich im letzten Satz formuliert habe, zu erfüllen.
Von diesem Rechtsinstitut der amtsangemessenen Alimentation ist der sog. alimentative Mehrbedarf von Beamten mit einer kinderreichen Familie zu trennen. Denn da die gerichtliche Prüfung der amtsangemessenen Alimentation den verheirateten Beamten mit zwei Kindern in den Blick nimmt, jedes weitere Kind aber unter dieser Prämisse drohte, den amtsangemessenen Gehalt der gewährten Nettoalimentation über Gebühr aufzuzehren, muss der sog. alimentative Mehrbedarf ab dem dritten Kind vom Rechtsinsitut der amtsangemessenen Alimentation getrennt werden. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht am 04. Mai 2020 zwei Entscheidungen gefällt und nicht beide in eine Entscheidung zusammengelegt, da hier jeweils ein unterschiedlicher Rechtsstatus zu betrachten ist: zum einen die Frage der amtsangemessenen Alimentation (2 BvL 4/18), zum anderen die Frage nach dem alimentativen Mehrbedarf (2 BvL 6/17).
So verstanden hat der Gesetzgeber zunächst einmal den amtsangemessenen Gehalt der gewährten Nettoalimentation sicherzustellen, der weitgehend durch das Grundgehalt zu garantieren ist, um hinsichtlich kinderreicher Familien einen amtsangemessenen Mehrbedarf zu befriedigen, der sich ab dem dritten Kind und für jedes weitere Kind als unterschiedlich hoch darstellt.