Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Hingegen wird keine Hemmung der Verjährung durch den dem Widerspruch oder der Klage vorausgehenden Antrag auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung bewirkt, da dieser noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.
Quelle: Rehm Verlag
FAZIT: Lieber Swen...korrigiere mich, wenn ich das falsch lese.
Der Dienstheer kann ohne Widerspruchsbescheid keine Erinrede der Verjährung geltend machen. Schon gar nicht, in diesem Fall, da das BMI durch ein (oder zwei) eigenes Schreiben GENERELL, bezogen auf die Alimentationsgeschichte, die derzeit "läuft" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Somit sollten ALLE beginnend ab 2021 auch ohne Widerspruch einen Anspruch auf Nachzahlung haben.