Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2092256 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6825 am: 24.08.2023 08:56 »
Wenn ich richtig informiert bin, verjähren nach drei Jahren eingelegte Widersprüche, wenn auf die Einrede der Verjährung durch unseren Dienstherren nicht verzichtet wurde.
Hat von euch evt. jemand eine Empfehlung für eine Anwaltskanzlei, mit der man wegen einer Klare in dieser Sache zusammensetzen kann? Gut wäre eine Kanzlei, die schon mit Verfahren in dieser Angelegenheit betraut ist.
Hier im tiefen Osten ist schwer Kanzleien zu finden,  die sich mit Beamtenrecht oder öffentlichem Recht wirklich gut auskennen.
Ich nehme auch gern pN.

Grüße
Kleiner_Luis


Verzeichnis von Anwälten/Fachanwälten mit den Schwerpunkten „Verwaltungs- bzw. Beamtenrecht“

https://www.besoldung-saarland.de/media/pdf/anwaltsverzeichnis_20210801.pdf

Ostseestrandliebhaber

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6826 am: 24.08.2023 09:08 »
Wenn ich richtig informiert bin, verjähren nach drei Jahren eingelegte Widersprüche, wenn auf die Einrede der Verjährung durch unseren Dienstherren nicht verzichtet wurde.
Hat von euch evt. jemand eine Empfehlung für eine Anwaltskanzlei, mit der man wegen einer Klare in dieser Sache zusammensetzen kann? Gut wäre eine Kanzlei, die schon mit Verfahren in dieser Angelegenheit betraut ist.
Hier im tiefen Osten ist schwer Kanzleien zu finden,  die sich mit Beamtenrecht oder öffentlichem Recht wirklich gut auskennen.
Ich nehme auch gern pN.

Grüße
Kleiner_Luis

Hallo,

ich lese schon lange mit, aber die Frage und Antwort ist vermutlich an mir vorbeigegangen. Deshalb vorsichtshalber nochmal konkret.
Ein Dienstherr beantwortet grundsätzlich trotz Aufforderung einen Widerspruch gar nicht. Kann er trotzdem nach 3 Jahren die Einrede der Verjährung geltend machen? Nach welcher Rechtsgrundlage? Mit welcher statthaften Klage (außer Untätigkeitsklage) kann man diese Verjährung hemmen?

Grüße

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6827 am: 24.08.2023 09:43 »
Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet. Zudem muss binnen drei Monaten nach Widerspruchserledigung Klage eingelegt worden sein. Dafür ist allerdings ein förmlicher Bescheid erforderlich (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Untätigkeit der Behörde führt nicht zur Erledigung, selbst wenn die Behörde von der Aussichtslosigkeit überzeugt ist und dies dem Widerspruchsführer mitteilt. Die wirksame Klageeinreichung hemmt ebenfalls die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wobei es im Übrigen auf die Zulässigkeit der Klage nicht ankommt. Hingegen wird keine Hemmung der Verjährung durch den dem Widerspruch oder der Klage vorausgehenden Antrag auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung bewirkt, da dieser noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.

Quelle: Rehm Verlag

FAZIT: Lieber Swen...korrigiere mich, wenn ich das falsch lese.

Der Dienstheer kann ohne Widerspruchsbescheid keine Erinrede der Verjährung geltend machen. Schon gar nicht, in diesem Fall, da das  BMI durch ein (oder zwei) eigenes Schreiben GENERELL, bezogen auf die Alimentationsgeschichte, die derzeit "läuft" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Somit sollten ALLE beginnend ab 2021 auch ohne Widerspruch einen Anspruch auf Nachzahlung haben.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6828 am: 24.08.2023 12:00 »
@Warzenharry

So sehe ich es auch. Der Knackpunkt ist, Antrag oder Widerspruch.
Der Antrag erzeugt keine Hemmung.

Beispiel:

https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/de_musterantrag-widerspruch-amtsangemessene-alimentation

Hier darf man sich darüber streiten, ob es ein Antrag oder Widerspruch ist. Eigentlich ist es ein Antrag, auch wenn zig mal das Wort Widerspruch vorkommt. Erst gegen einen abgelehnten Antrag könnte man Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hemmt dann die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB.

Die Anträge werden aber z.B. nicht abgelehnt, sondern sehr häufig ruhend gestellt, mal mit Verzicht auf Einrede der Verjährung mal ohne. Bei einem Fall den ich für ein Familienmitglied bezüglich einem Bundesland betreue gibt es für 2020 und 2021 den Verzicht, für 2022 nicht. Für 2023 gibt es seit Anfang Januar keine Eingangsbestätigung.

Einrede auf Verjährung nach Ruhendstellung wäre sicherlich ein Fall für Treu und Glauben wegen widersprüchlichem Verhalten.

Hier wirklich Rechtssicherheit zu erlangen, wird mit Absicht auch von den Behörden torpediert.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6829 am: 24.08.2023 12:19 »
Da ein Widerspruch zur Not auch zur Niederschrift, also mündlich eingelegt werden kann, und aus dem Schreiben / der Aussage nur zu erkennen sein muss, dass der Antragssteller/Widerspruchsführer einen Widerspruch einlegen möchte, ist es unerheblich ob der Text mit den Worten "Ich beantrage..." beginnt.

Wird aus diesem Text ersichtlich, und fällt dann auch noch das Wort Widerspruch, ist davon auszugeghen, dass ein Gericht im Zweifel von einem rechtswirksamen Widerspruch ausgeht, ungeachtet dessen, was der Bearbeiter / die Bearbeiterin daraus macht.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6830 am: 24.08.2023 13:38 »
Man lernt sogar als Pensionär immer noch was aus der Bundesbeamten Bürokratie dazu😂

Besoldungs/Versorgungs berechnende Stellen:

BVA (Bundesverwaltungsamt)
BAV (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)
GZE (Irgendwas mit Zoll??)
BA (Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnung für Beamte)

Gibt es da noch mehr Behörden? So langsam wundert mich nichts mehr.

Wenn das jetzt schon mit der einfachen Erhöhung so kompliziert ist, wie soll das dann mit dem AEZ, der ja wirklich sehr komplex ist, funktionieren?


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6831 am: 24.08.2023 13:40 »
Wollen wir wenn der AEZ kommt, einen Thread für WG Suche aufmachen? Berlin, Bonn, Frankfurt, München wären doch ein paar schöne Städte für den Erstwohnsitz.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6832 am: 24.08.2023 13:53 »
Im Normalfall läuft es ja so:
Antrag auf amtsangemessene Alimentation oder Antrag auf irgendwas
Ablehnungsbescheid
Widerspruch
Widerspruchsbescheid
Klage
Urteil

Der Antrag auf amtsangemessene Alimentation wird oft als Musterwiderspruch bezeichnet. Widerspricht man damit den Bezugsmitteilungen oder welchem Bescheid widerspricht man da genau?
Im Widerspruchsverfahren gilt eine Frist von einem Monat. Außer bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung, dann 1 Jahr.


Befindet man sich mit so einem Musterwiderspruch direkt im Widerspruchsverfahren oder noch im Antragsverfahren? Hängt vermutlich auch von der eigenen Formulierung ab.


Ist man im Widerspruchsverfahren dann greift m.E eindeutig die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB.

Die Behörden haben da schon einiges probiert, manche versuchen Leute abzuwimmeln, die nicht jährlich Widerspruch eingelegt haben.

Ostseestrandliebhaber

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6833 am: 24.08.2023 14:26 »
Im Normalfall läuft es ja so:
Antrag auf amtsangemessene Alimentation oder Antrag auf irgendwas
Ablehnungsbescheid
Widerspruch
Widerspruchsbescheid
Klage
Urteil

Der Antrag auf amtsangemessene Alimentation wird oft als Musterwiderspruch bezeichnet. Widerspricht man damit den Bezugsmitteilungen oder welchem Bescheid widerspricht man da genau?
Im Widerspruchsverfahren gilt eine Frist von einem Monat. Außer bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung, dann 1 Jahr.


Befindet man sich mit so einem Musterwiderspruch direkt im Widerspruchsverfahren oder noch im Antragsverfahren? Hängt vermutlich auch von der eigenen Formulierung ab.


Ist man im Widerspruchsverfahren dann greift m.E eindeutig die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB.

Die Behörden haben da schon einiges probiert, manche versuchen Leute abzuwimmeln, die nicht jährlich Widerspruch eingelegt haben.

Da habe ich ein bisschen im meinem Studium aufgepasst.
Die Zahlung der Besoldung ist ein Realakt. Um diesen Realakt rechtlich anzugreifen ist eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Grundsätzlich geht einer Leistungsklage kein Rechtsmittel voraus. Da jedoch für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren durchzuführen ist, wäre in diesen Fällen der (Leistungs)-Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Anträge werden nach meiner Meinung maximal ggf. durch Auslegung als Widerspruch gewertet.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6834 am: 24.08.2023 17:33 »
Bei der Alimentation ist es aber wiederum die Feststellungsklage.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6835 am: 24.08.2023 21:20 »
Das Problem ist, dass formelles Recht wiederkehrend noch einmal deutlich anspruchsvoller ist als materielles Recht. Insofern dürfte man zumeist gut beraten sein, einem der Muster bspw. des DRB oder dbb zu folgen. Weiterhin ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 - 2 C 50.16 - zu beachten, die für unser Thema zentrale Vorgaben für einen statthaften Rechtsbehelf darlegt (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0).

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6836 am: 24.08.2023 22:27 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/wann-wird-das-fahrradleasing-fuer-bundesbeamte-umgesetzt

Sogar beim Thema „Jobbike“, welches ja im Vergleich zum hier eigentlichen Thema amtsangemessene Alimentation als eher zweit(oder sogar dritt-)rangig betrachtet werden kann, antwortet StS Saathoff mit den gleichen Phrasen wie „Abstimmung mit den anderen Ressorts“, „viele verschiedene Fragen sind noch zu klären“, bla bla bla.
Was bekommt denn diese Regierung überhaupt gebacken?

Ich glaube auch gar nicht mehr daran, dass der Entwurf vom Januar oder Februar diesen Jahres überhaupt noch irgendwann ins Kabinett geht. Ich glaube, dass bzgl. dieses Themas erstmal gar kein Entwurf ins Kabinett geht, die sind doch viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt, siehe das aktuelle Thema Kindergrundsicherung.
Wie wollen sich die Ressorts untereinander einigen, dass einige Beamte mit Kindern mehr Geld bekommen, wenn einzelne Ressortchefs (wenn nicht sogar der Entscheidende) grundsätzlich gegen mehr Geld für Kinder ist?

Identisch verhält es sich mit diversen anderen Gesetzesentwürfen, bspw. Gebäudeenergiegesetz oder wie auch immer das heißt.
Bis die fertig mit Streiten sind, ist die Legislaturperiode vorbei und das alles geht - ohne überhaupt etwas an der Besoldung hinsichtlich Amtsangemessenheit getan zu haben - von vorne los.
Nur noch traurig.


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6837 am: 24.08.2023 23:05 »
, wenn einzelne Ressortchefs (wenn nicht sogar der Entscheidende) grundsätzlich gegen mehr Geld für Kinder ist?


Ich denke eher, dass das Problem ist, das man Hartzis und Aufstocker wieder bevorteilen möchte. Würde zur linksgrünen leistungsfeindlichen Ideologie passen.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6838 am: 24.08.2023 23:08 »
Genau das. Ich könnte kotzen wenn diese „armen“ Kinder mit nem iPhone und Nikes in der Schule sitzen und den Jobcenter Antrag für die Klassenfahrt rüberreichen, nichtmal vorausgefüllt. Und sie sagen den drei Selbstzahlern: „haha, bei dir zahlt nicht Jobcenter“

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6839 am: 25.08.2023 06:18 »
Man lernt sogar als Pensionär immer noch was aus der Bundesbeamten Bürokratie dazu😂

Besoldungs/Versorgungs berechnende Stellen:

BVA (Bundesverwaltungsamt)
BAV (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)
GZE (Irgendwas mit Zoll??)
BA (Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnung für Beamte)

Gibt es da noch mehr Behörden? So langsam wundert mich nichts mehr.

Wenn das jetzt schon mit der einfachen Erhöhung so kompliziert ist, wie soll das dann mit dem AEZ, der ja wirklich sehr komplex ist, funktionieren?

Das BFAA (Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten) ist, meiner Kenntnis nach, die Besoldungsbehörde des Auswärtigen Amtes.
Warum das nicht alles zentralisiert ist weiß auch keiner...