Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090648 times)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6840 am: 25.08.2023 06:39 »
Da habe ich ein bisschen im meinem Studium aufgepasst.
Die Zahlung der Besoldung ist ein Realakt. Um diesen Realakt rechtlich anzugreifen ist eine allgemeine Leistungsklage statthaft. Grundsätzlich geht einer Leistungsklage kein Rechtsmittel voraus. Da jedoch für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren durchzuführen ist, wäre in diesen Fällen der (Leistungs)-Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Anträge werden nach meiner Meinung maximal ggf. durch Auslegung als Widerspruch gewertet.

Nur richtet sich dein Beschwer nicht gegen die Besoldungsmitteilung und den Auszahlakt an sich. Wenn doch hast du ziemlich schlechte Karten.
Denn die Besoldung ist gem. BBEsG nicht zu beanstanden.
Das Problem ist und bleibt das BBesG und die dazugehörigen Anlagen (BBesTab A, B, R und W).

Um gegen ein Bundesgesetz an sich zu klagen, muss man schon andere Geschütze auffahren.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6841 am: 25.08.2023 07:37 »
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 31 – Drucksache 20/7100

2.4.8 Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Zu einem positiven Ergebnis führte ein Petitionsverfahren, bei dem es um eine Änderung des besoldungs-
rechtlichen Familienzuschlages ging.
Im Jahr 2021 hatte der Petitionsausschuss die Petition eines geschiedenen Beamten unterstützt. Dieser hatte beanstandet, dass er als barunterhaltspflichtiger Vater zweier Kinder seinen Anspruch auf Familienzuschlag zugunsten des nicht unterhaltspflichtigen Stiefvaters verliere. Entsprechend hatte er eine Änderung der entsprechenden Vorschriften im Bundesbesoldungsrecht gefordert.

Vor dem Hintergrund von Reformüberlegungen zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag, die die Position barunterhaltspflichtiger Elternteile stärken sollten, hatte der Ausschuss empfohlen, die Petition der Bundesre-
gierung – dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
In ihrer Antwort auf den Bundestagsbeschluss teilte die Bundesregierung im Berichtsjahr mit, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat derzeit eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung vorbereitet und dabei eine Forderung des Ausschusses für Inneres und Heimat aus der 19. Legislaturperiode aufgreife, eine Reform des Familienzuschlags für Bundesbeamtinnen und -beamte durchzuführen (Bundestagsdrucksache 19/14425). Dabei werde auch das Anliegen des Petenten berücksichtigt.
Mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation würden die Konsequenzen aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts gezogen: dem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur Richterbesoldung im Land Berlin (2 BvL 4/18) und dem Beschluss zur Alimentation kinder-
reicher Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen (2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17). Der Entwurf beinhalte auch eine Reform des Familienzuschlages.
Die von dem Petenten geforderte Vorrangregelung von barunterhaltspflichtigen Elternteilen gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Stiefelternteilen sei dabei vorgesehen. Eine solche Regelung werde jedoch nur greifen, wenn beide anspruchsberechtigten Personen im Dienst des Bundes stünden. Dies ist bei dem Petenten der Fall.
Der Ausschuss begrüßte ausdrücklich, dass dem Anliegen der Petition mit dem Abschluss des Gesetzgebungs-
verfahrens entsprochen werden wird.

Wurden dieses Anliegen im aktuellen Referentenentwurf eingearbeitet? Ich konnte dazu nichts finden...

Waldvorbäumen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6842 am: 25.08.2023 08:10 »
Man lernt sogar als Pensionär immer noch was aus der Bundesbeamten Bürokratie dazu😂

Besoldungs/Versorgungs berechnende Stellen:

BVA (Bundesverwaltungsamt)
BAV (Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen)
GZE (Irgendwas mit Zoll??)
BA (Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnung für Beamte)

Gibt es da noch mehr Behörden? So langsam wundert mich nichts mehr.

Wenn das jetzt schon mit der einfachen Erhöhung so kompliziert ist, wie soll das dann mit dem AEZ, der ja wirklich sehr komplex ist, funktionieren?

Das BFAA (Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten) ist, meiner Kenntnis nach, die Besoldungsbehörde des Auswärtigen Amtes.
Warum das nicht alles zentralisiert ist weiß auch keiner...

Bei der Beihilfe das Gleiche. Bundesverwaltungsamt, Bundesamt für Verwaltungsdienstleistungen...derzeit schon mal 9 Wochen Bearbeitungszeit... demnächst geht unsere Behörde zur Postbeihilfe....als ob es drölfzig Behörden für die gleiche Augabe braucht. Da könnte man einsparen. Eine Behörde - eine Aufgabe. Die innere Verwaltung ist so zerfurcht, dass wohl keiner mehr eine umfassende Ahnung der Verwaltungsstruktur hat. Hier sollte mal kompetent "entrümpelt" und zusammengelegt werden. Aber das werde ich in meinen letzten 15 Jahren wohl nicht mehr erleben...
Aber erst mal bin ich gespannt auf den abgestimmten Entwurf zur Alimentation...in god we trust...

Ich befürchte ja, dass dieser wieder nicht verfassungskonform ist, wieder geklagt werden muss, das Verfahren sich wieder ewig hinzieht und wir hier bei Seite 2000 im Forum landen werden.....

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6843 am: 25.08.2023 08:11 »
https://www.youtube.com/live/8u7xqvmxlXs?si=bzNBbnTI7tjKoV5a
Vielen dank.

Ich glaube, du meinst die Vollstreckungsanordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35.html
Danke, genau das meinte ich.
Hab auch mal gegooglet, aber auf die Schnelle bin ich nur auf ein Buch gestoßen das dieses Thema scheinbar umfassender thematisiert.
Der Paragraph liest sich ja relativ einfach, aber sorry mein Gehirn ist da dann doch wesentlich zu klein.
Wie kann man sich so eine Vollstreckungsanordnung denn praktisch vorstellen, gerade in diesem Fall, wenn alle Gesetzgeber so eklatant das Recht brechen?
Wenn nur ein Bundesland ein fortgesetzten Verfassungsbruch begehen würde, könnte nach Art 37 GG das BVerfG den Bund nun verpflichten die verfassungsgemäße Ordnung in dem jeweiligen Bundesland wieder herzustellen.
Wenn der Bund aber nun selbst einen Verfassungsbruch begeht, wen will das BVerfG nun nach §35 BVerfGG bestimmen sein Urteil nun zu vollstrecken?
Will es sich selbst als "oberster Dienstherr" von Polizei und Streitkräften einsetzen?
Was man ja durchaus nach dem Paragraphen so deuten könnte, das dies möglich wäre.

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/03/Weitere-Normenkontrollantraege-vor-der-Entscheidung-5.pdf
Danke dafür, mal wieder ein sehr umfassender Artikel der meine Augen mal wieder geöffnet hat.
Auch wenn ich die wahrscheinlich nicht mal die Hälfte beim ersten Mal lesen verstanden habe.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6844 am: 25.08.2023 08:13 »
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 31 – Drucksache 20/7100

2.4.8 Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte
Zu einem positiven Ergebnis führte ein Petitionsverfahren, bei dem es um eine Änderung des besoldungs-
rechtlichen Familienzuschlages ging.
Im Jahr 2021 hatte der Petitionsausschuss die Petition eines geschiedenen Beamten unterstützt. Dieser hatte beanstandet, dass er als barunterhaltspflichtiger Vater zweier Kinder seinen Anspruch auf Familienzuschlag zugunsten des nicht unterhaltspflichtigen Stiefvaters verliere. Entsprechend hatte er eine Änderung der entsprechenden Vorschriften im Bundesbesoldungsrecht gefordert.

Vor dem Hintergrund von Reformüberlegungen zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag, die die Position barunterhaltspflichtiger Elternteile stärken sollten, hatte der Ausschuss empfohlen, die Petition der Bundesre-
gierung – dem damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat – als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
In ihrer Antwort auf den Bundestagsbeschluss teilte die Bundesregierung im Berichtsjahr mit, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat derzeit eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung vorbereitet und dabei eine Forderung des Ausschusses für Inneres und Heimat aus der 19. Legislaturperiode aufgreife, eine Reform des Familienzuschlags für Bundesbeamtinnen und -beamte durchzuführen (Bundestagsdrucksache 19/14425). Dabei werde auch das Anliegen des Petenten berücksichtigt.
Mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation würden die Konsequenzen aus zwei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts gezogen: dem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur Richterbesoldung im Land Berlin (2 BvL 4/18) und dem Beschluss zur Alimentation kinder-
reicher Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen (2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17). Der Entwurf beinhalte auch eine Reform des Familienzuschlages.
Die von dem Petenten geforderte Vorrangregelung von barunterhaltspflichtigen Elternteilen gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Stiefelternteilen sei dabei vorgesehen. Eine solche Regelung werde jedoch nur greifen, wenn beide anspruchsberechtigten Personen im Dienst des Bundes stünden. Dies ist bei dem Petenten der Fall.
Der Ausschuss begrüßte ausdrücklich, dass dem Anliegen der Petition mit dem Abschluss des Gesetzgebungs-
verfahrens entsprochen werden wird.

Wurden dieses Anliegen im aktuellen Referentenentwurf eingearbeitet? Ich konnte dazu nichts finden...

Gefunden Absatz 4:

§ 40 Familienzuschlag
(1) Einen Familienzuschlag für jedes Kind nach Anlage V erhält ein Beamter, Richter oder Soldat, wenn ihm Kindergeld
1.
nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-steht oder
2.
ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde.
(2) Der Anspruch auf den Familienzuschlag besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen zumindest an einem Tag erfüllt sind. Er besteht nicht ab dem Monat, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag erfüllt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen des Familien-zuschlags.
(3) Steht neben dem Besoldungsempfänger auch einer anderen Person auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Richter oder Soldat oder auf Grund des Bezugs von Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Grundsätzen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Besoldungsempfänger gewährt, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gewährt wird. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
(4) Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 um den Ehegatten eines Elternteils, der ebenfalls im Dienst des Bundes steht, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags abweichend von Absatz 3 an den leiblichen Elternteil gezahlt.

Somit werden einige Patchworkfamilien zukünftig weniger Familienzuschlag erhalten.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6845 am: 25.08.2023 08:31 »
@ Reisinger und Bastel

Ohne hier in eine tiefere politische Diskussion eintreten zu wollen, da es gut und richtig ist, dass wir hier auch und gerade auf Grundlage unterschiedlicher politischer Grundansichten haben und sachlich miteinander diskutieren, komme ich auf Grundlage eines doch schon längeren Lehrerlebens in einem ehemaligen Arbeiterviertel mit heute weiterhin vielen armen Menschen pädagogisch zu anderen Ergebnissen. Denn zwar gibt es wiederkehrend auch Kinder von Leistungsempfängern, die Markenklamotten oder -Schuhe tragen und auch findet man heute kaum noch ein Kind und Jugendlichen, die nicht mit den Glückseligkeiten der schönen neuen Medienwelt ausgestattet wären - aber das kann man zunächst einmal weder Kindern noch minderjährigen Jugendlichen vorwerfen, da sie ob ihres Entwicklungsstands Eigenrechte beanspruchen dürfen und eben von ihrem kindlichen und jugendlichen Empfinden her generell und also vielfach unter einem deutlich stärker empfundenen Vergleichsdruck stehen als wir Erwachsene. Darüber hinaus schafft Armut vielfache und vielfältige Stigmatisierungen mit allen negativen Folgen, die man täglich beobachten kann, wenn man das möchte - und für die Armut seiner Familien trägt kein Kind eine Verantwortung, weder ein Kind von Leistungsbeziehern noch das Kind eines Beamten des einfachen oder mittleren Diensts, der weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert wird.

Insofern kann jede auch nur einigermaßen mit Intelligenz gesegnete Maßnahme zur Minderung und Linderung von Kinderarmut individuell und gesellschaftlich nur begrüßt werden, denke ich. Darüber hinaus kann ich nicht erkennen, dass ausgerechnet die Parteien in Deutschland, die sich gerne den Leistungsgedanken auf ihre Fahnen schreiben, in den letzten 25 Jahren schulisch irgendetwas wirklich Grundlegenders auf die Reihe bekommen hätten, was diesen allemal notwendigen Leistungsgedanken an Schulen irgendwie hätte fördern können, unabhängig davon, dass gerade diese Parteien schulisch zumeist keinen Leistungsgedanken entwickeln, sondern von ihrem Personal her weit überwiegend vor allem auf die Förderung der Lebenschancen ihres potenziellen Wählerklientels hin ausgerichtet sind. Außer öffentlich vorgetragenen Worthülsen ist entsprechend auch ihnen nicht viel mehr eingefallen, als die Institution Schule zum Reparaturbetrieb der Gesellschaft verkommen zu lassen, indem auch sie hinsichtlich grundlegend neuer gesellschaftlicher Probleme, die Kinder und Jugendlich betreffen, zumeist nur auf den bequemen Lösungsansatz zurückgefallen sind, dass das die Schule lösen sollte, ohne dass die Schulen gleichzeitig von ihren Ressourcen so in Kraft gesetzt worden wären, um das tatsächlich erreichen oder es zumindest hinreichend angehen zu können; vielmehr haben die vielen sog. (Bildungs-)Aufträge an die Schule, die vielfach wahllos auf diese delegiert worden sind, diese am Ende mit in den Überforderungscharakter hineingetrieben, den wir nun vor uns sehen (das unterscheidet die Bildungspolitik der letzten Jahrzehnte aller Parteien mit Regierungsverantwortung von jener der 1960er und 1970er Jahre, als also noch ein tatsächlicher Anspruch gegeben war, Bildungspolitik betreiben zu wollen).

Das von allen genannten politischen Parteien in den letzten Jahrzehnten angerichtete Chaos an den Schulen, das uns nun und in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zunehmend vor die Füße fällt, ist Ausdruck einer Leistungsfeindlichkeit und gedanklichen Bequemlichkeit in Bildungsfragen, die sie allesamt zu verantworten haben - und das Ergebnis trifft insbesondere die Kinder von armen Eltern zumeist nur umso härter, da hier familiär vielfach deutlich weniger Ressourcen vorhanden sind, um Defizite ausgleichen zu können. Genau das muss man den Parteien vorwerfen, die den Anspruch haben, Politik auch für arme Menschen zu machen, und den Vorwurf kann man auch den restlichen der genannten Parteien nicht vorenthalten, auch wenn man ihnen gegenüber berechtigt davon ausgehen kann, dass man hier weniger vorwurfsvoll richten sollte, da sie ja eher mit ihren Flugzeugen und Hochzeiten auf Sylt beschäftigt sind, was es schwierig macht, sich noch mit Lebenswelten armer Menschen und ihrer Kinder beschäftigen zu können. Auch die Ressourcen jener Parteien sind begrenzt, worin sich ihre Armut zeigt.

@ Soldat

Doch, das Anliegen wurde eingearbeitet, wie Du es ja zwischenzeitlich selbst feststellst, nämlich indem man nun die familienbezogenen Besoldungskomponenten in Teilen der unteren Segmenten der Besoldungsordnung erheblich ausweitet, womit man das Ziel verfolgt, weiterhin keine verfassungskonforme Besoldung zu gewähren. Da man nun keine verfassungskonforme Besoldung erreichen will, der barunterhaltspflichtige Petent aber eine Verbesserung seiner Lage fordert, verbessert man nun seine Lage durch die massive Erhöhung der familienbezogenen Besoldungskomponenten. Das muss so sein, auch wenn der Petent ggf. von den geplanten verfassungswidrigen Regelungen gar nicht betroffen sein wird. Denn ansonsten würde man ja nicht zu einem positiven Ergebnis auch in diesem Einzelfall kommen, was bedeuten könnte, dass eins plus eins womöglich nicht mehr drei ergeben würde. Da das aber die strenge Logik der geplanten gesetzlichen Regelung untergraben könnte, indem es unumstößliche Setzungen der ausschussamtlichen Mathematik verletzen würde, ist nun dem Petent Genüge getan worden, was man im Punkt 2.4.8 zum Ausdruck bringen wollte. Auch dieses Problem darf man nun also ausschussseitig als erledigt begreifen können. Und insofern die Ausschussmitglieder ggf. Schuhe mit zu großer Nummer tragen würden, wird auch das Problem durch den geplanten Gesetzentwurf, und zwar ebenfalls sachgerecht im Sinne der genannten Logik gelöst, womit auch dieses Problem als erledigt betrachtet werden kann.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6846 am: 25.08.2023 09:13 »
@Swen, ich will dir da garnicht widersprechen. Ich bin es einfach mittlerweile einfach Leid wie man die vermeintliche Mittelschicht in diesem Land durch Steuern, Gebühren etc. immer weiter ausbeutet und Leistung durch noch höhere Abgaben bestraft wird.

Wir haben die letzten drei Jahre im Schnitt keine lächerliche 1,4%/Jahr bekommen während die Inflation und die Zinsen einem davon rennen. Es ist einfach nur noch frustrierend und gleichzeitig labern irgendwelche höheren Ebenen etwas von Wertschätzung.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6847 am: 25.08.2023 09:34 »
Ich bin hier mit Dir hier völlig d'accord, Bastel!

Pendler1

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« Antwort #6848 am: 25.08.2023 09:54 »
@Bastel #6846

Genau auch meine Meinung.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6849 am: 25.08.2023 09:59 »
@Bastel

Besonders die von Dir erwähnten "sagenhaften Besoldungserhöhungen" der letzte Jahre sind bemerkenswert.

Doch wenn ich dann wieder mal mit "Rechnen" (nicht mit Mathematik!) komme - was ja eigentlich jeder Beamte beherrschen sollte - werde ich gleich angemacht😂

Ich  bin heilfroh, schon in Pension zu sein.😁

IfGfürAlle

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6850 am: 25.08.2023 10:08 »
Folgende IFG-Anfrage zur Ressortabstimmung zum BBVAngG wurde an das BMJ gestellt:

https://fragdenstaat.de/a/286699

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6851 am: 25.08.2023 11:32 »
Wie kann man sich so eine Vollstreckungsanordnung denn praktisch vorstellen, gerade in diesem Fall, wenn alle Gesetzgeber so eklatant das Recht brechen?

Beispielsweise so:
Zitat
Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.

Erschienen in https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/11/ls19981124_2bvl002691.html

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6852 am: 25.08.2023 12:11 »
Beispielsweise so:
Ja ok ... das ist eine Aussage die das BVerfG so getroffen hat.

Eigentlich ist das ja nichts anderes, das BVerfG hat nur gesagt ihr müsst das so und so machen.

Jetzt hat ja das BVerfG in einem Urteil 2BvL 4/18 auch schon unter anderem geurteilt.

1. Der Beamte muss amtsangemessen besoldet werden unabhängig vom Wohnort.
2. Der Beamte muss so besoldet sein, das er von vornerein mit dem Familienzuschlag eine 4 köpfige Familie amtsangemessen unterhalten kann.

Das BVerfG schreibt zwar das bei Punkt 2 dem Gesetzgeber ein mehr oder wenig großer Gestaltungsspielraum zusteht, dieser aber auch seine Grenzen hat.
Und wenn man zB das Land NRW mit seinem "Familienzuschlag" anschaut, dann wären das bei Stufe 3 (verh. 2 Kinder gut 1.500€ Familienzuschlag, für das dritte und jedes weitere Kind kommen nochmal rund 800-840€ dazu.
Hier  kann man ernsthaft in Zweifel ziehen ob der Gesetzgeber in NRW, freundlich ausgedrückt, seinen Gestaltungsspielram maßlos überschreitet.

Wenn man aber nun nur Punkt 1. alleine betrachtet, ist das ja schon eine fortgesetzte Missachtung des BVerfG.
Wenn nun das BVerfG somit schon geurteilt hat das der Beamte gleich unabhängig vom Wohnort besoldet werden muss und die ziehen ihren Mist mit der Wohngeldtabelle durch, wobei ja der Gesetzesentwurf erst nachdem Urteil zustandekam, kann man dann glauben das der Bund hier als Dienstherr ein Urteil der Verwaltungsgerichte akzeptiert und aufgrund deren Urteil eine höhere Besoldung bezahlt?

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6853 am: 25.08.2023 12:36 »
Da hat ja SwenTarnosch ausführlich drüber geschrieben. Bis zu einer Vollstreckungsanordnung ist noch ein "kleiner" Weg (ich zitiere mal frei), denn es muss aus Sicht des Gerichts unmissverständlich klar sein, dass hier ein Verfassungsbruch vorliegt. Und das muss das Gericht dann auch nachweisen. Ein paar der bisherigen Tricks sind bisher Versuche, die Sache möglichst kostenneutral und dennoch irgendwie konform zu heilen.

Ich kann mir gut vorstellen (Laienmeinung), dass das Gericht keine Lust hat, selbst Besoldungsgesetzgeber zu spielen. Das wollen Gerichte systematisch ja nie. Erst einmal interpretieren sie, was der Gesetzgeber so macht. Und deswegen dauert das. Ich rechne auch eher damit, dass weitere Leitsätze kommen die den Abgeordneten klarmachen sollen "so geht das nicht weiter". Noch scheint die Mehrheit in den Parlamenten zu sagen "schaffen wir schon". Die Anordnung wird erst kommen, wenn die Abgeordneten klar und deutlich signalisieren "wir setzen das nicht um". Bisher tun sie aber noch so, als ob sie umsetzen, nur "schaffen sie das nicht ganz richtig". 

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6854 am: 25.08.2023 12:41 »
Ach so, und zu der geäußerten Frage "kann man dann glauben das der Bund hier als Dienstherr ein Urteil der Verwaltungsgerichte akzeptiert und aufgrund deren Urteil eine höhere Besoldung bezahlt?"

Sonst haben wir das, was Battis als drohende Verfassungskrise bezeichnet. Nach unserer Rechtsordnung hat der Bund keine Wahl, weil dann eine solche Anordnung geltendes Recht ist. Wie will "der Bund" dagegen vorgehen? Ich klage gegen meinen konkreten Dienstherren, der Klage wird stattgegeben und es wird vollstreckt. An welcher Stelle soll der Rechtsstaat da aussetzen?

In Russland wäre die Sache dagegen einfacher, muss man nur Nachrichten hören. Aber wir sind zum Glück nicht in diesem Mafiastaat.