Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032640 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6855 am: 25.08.2023 14:21 »
Das Ergebnis ist in seiner Wirkung am Ende so wie ihr es darlegt - der Weg dahin und die Begründung dafür ist (verfassungs-)rechtlich noch etwas komplizierter, was ich hier jetzt aber nicht noch einmal wiederhole, da das dann wieder recht lang werden würde. Der Versuch einer sachlichen Rechtfertigung für eine Vollstreckungsanordnung ist bspw. hier ab der S. 33 ff. angestellt worden: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf Das Verfahren ist weiterhin beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6856 am: 25.08.2023 15:00 »
Jetzt mal ne Frage (ohne Neid, Vorwürfe etc.)

Z.Zt. gibt's ja in der Politik riesige Diskussionen über Familien- und Kinderbeihilfen für Bürger.

Gleichzeitig wird anscheinend mit AEZ geplant, die Familien- und Kinderbeihilfen speziell bei Beamten groß auszubauen.

Wann schneiden/überschneiden  sich diese beiden Beihilfen? Wo und wann wird der gütige Staat da bei Beamten wieder einsparen?

Ich stelle mir gerade die seitengroße Überschrift in Deutschlands Bildungszeitung vor😁


Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6857 am: 25.08.2023 15:01 »
Da hat ja SwenTarnosch ausführlich drüber geschrieben. Bis zu einer Vollstreckungsanordnung ist noch ein "kleiner" Weg (ich zitiere mal frei),
Ja das es schon so weit ist oder wie lange es noch dauert, dazu habe ich keine Meinung oder Vorstellung.
Das war jetzt nur eine was wäre wenn Theorie.

Ich klage gegen meinen konkreten Dienstherren, der Klage wird stattgegeben und es wird vollstreckt. An welcher Stelle soll der Rechtsstaat da aussetzen?
Naja, in einem funktionierenden Rechtsstaat vollstreckt die Executive.
Die Exekutive ist aber auch die jeweilige (Landes)regierung die diese offensichtlich verfassungswidrigen Gesetze in die Parlamente einbringt.
Wenn nun die Exekutive solche scheinbar verfassungswidrigen Gesetze schonmal einbringt, erschließt sich mir nicht, warum sie dann Urteile der Judikative aufgrund der verfassungswidrigen Gesetze gegen sich selbst vollstrecken soll.

Hier beißt sich doch in meinen Augen der Hund in den Schwanz.

Und genau deswegen nennt man das wohl auch Verfassungskrise, denn wenn der Rechtsstaat selbst sich von der Gewalteinteilung abhebt, funktioniert der ganze Rechtsstaat nicht mehr.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6858 am: 25.08.2023 16:03 »
@Pendler1

Sofort.

Eine großzügige Kindergrundsicherung für alle oder nur für Geringverdiender würde natürlich dazu führen, dass der Fehlbetrag des A3 zur Mindestbesoldung geringer ausfallen würde, da der Betrag dem Besoldeten (wie beim Kindergeld) hinzugerechnet würde.

Da die Besoldung insgesamt (und der AEZ im Besonderen), wie das Bürgergeld auch, in Zukunft aus dem individuellen Bedarf abgeleitet wird, würde der AEZ selbstverständlich entsprechend reduziert werden. Denn höheres Kindergeld ist für den Beamten ebenso bedarfsschädigend, wie eine geringe Anzahl an Kindern, ein günstiger Wohnort, oder eine höhere Besoldungsgruppe.

Den A3 (oder zukünftig A4/5) mit 2 Kindern betrifft das insofern überhaupt nicht. Für ihn ist einzig und allein das Bürgergeld relevant. Der AEZ fängt sogesehen alle sonstigen Anpassungen ab.

Ist doch logisch. "Mit der Anpassung der Bezüge und der stärkeren Orientierung der Dienst- und Versor-
gungsbezüge an den personenbezogenen Bedarfen wird die Attraktivität des öffentlichen
Dienstes weiter gesteigert." (Seite 2 des Entwurfes BBVAngG unter "Lösung")

Traurig aber wahr.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6859 am: 25.08.2023 16:21 »
Sofern das Bundesverfassungsgericht eine Vollstreckungsanordnung erlässt, Alex, geschieht das mit Gesetzeskraft. Entsprechend vollstreckt ein Verwaltungsgericht dann eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung weiterhin im Rahmen der geltenden Rechtslage, also in diesem Fall die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sofern die Exekutive sich daraufhin weiterhin nicht an die Entscheidung gebunden sehen würde und also die Vollstreckung nicht vollzöge, wäre das eine Rechtsstaatsverletzung massiven Gehalts. Es wäre nun nachgewiesen, dass diese Exekutive hier nun nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes handelte. Dieses Handeln wird nicht geschehen, da das zu massiver und anhaltender Kritik durch die Medien führen würde. Dahingegen gibt man sich mit den aktuellen Entscheidungen den Anschein verfassungskonformen Handelns, sodass weiterhin ein größeres mediales Echo ausbleibt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6860 am: 25.08.2023 21:13 »
Hier auch ganz interessant wurde bisher nicht diskutiert:

Zitat
Mit Pressemitteilung Nr. 35/2023 vom 28. März 2023 hat das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, die in den Richtlinien über die Bekanntgabe von Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 niedergelegte Vorabinformationspraxis im 2. und 3. Quartal 2023 nicht anzuwenden.

Anstelle dieser Vorabinformationspraxis wird das Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung ausgewählter Entscheidungen künftig in einem auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbaren Wochenausblick ankündigen (erstmals am 1. September 2023).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-074.html

Vielleicht gibt es im September endlich eine Überraschung.


die dort verlinkte ältere Pressemitteilung:

Zitat
Seit vielen Jahren stellt das Bundesverfassungsgericht den Vollmitgliedern der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. im Interesse zeitnaher, fachlich fundierter Berichterstattung die Pressemitteilungen zu bevorstehenden Entscheidungsveröffentlichungen vorab mit Sperrfristvermerk zur Verfügung. Diese Vorabinformationspraxis ist in den Richtlinien über die Bekanntgabe von Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013 niedergelegt.

Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren eingetretenen Veränderungen des Umfelds überdenkt das Bundesverfassungsgericht gegenwärtig seine gesamten Kommunikationsstrukturen und -abläufe. Vor diesem Hintergrund wendet das Gericht die vorerwähnte Vorabinformationspraxis zunächst im 2. und 3. Quartal 2023 nicht an.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-035.html

Ich fand es schon immer sehr bedenklich, dass die Presse über Entscheidungen vor den Prozessbeteiligten informiert wurde. Vielleicht praktisch, aber verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6861 am: 27.08.2023 09:31 »
Wann soll es in dieser Sache substanziell weitergehen? Das Jahr 2024 nährt sich in großen Schritten. Die rückwirkenden Zahlungen waren mal für Juli 2023 in Aussicht gestellt.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6862 am: 27.08.2023 10:02 »
Anfang 2024 soll der Mist beschlossen werden. Wenn aber das BVG mit seinem nächsten Urteil einen Knüppel heraus holt, werden im BMI die Köpfe rauchen und sie müssen was ganz neues verzapfen. Dann wird es 2025 oder 2026.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6863 am: 27.08.2023 10:54 »
Anfang 2024 soll der Mist beschlossen werden. Wenn aber das BVG mit seinem nächsten Urteil einen Knüppel heraus holt, werden im BMI die Köpfe rauchen und sie müssen was ganz neues verzapfen. Dann wird es 2025 oder 2026.

Sollte das BVG dieses Jahr noch erwachen, könnte sich dieses Spielchen ins Unendliche ziehen. Da kann man sich mittlerweile ja fast eher wünschen, dass vorab diese Fake-Verbesserung in Kraft tritt, um zumindest eine kleine Verbesserung zu haben... Zumal es zwischenzeitlich auch wieder einen Regierungswechsel geben wird, etc pp

Unsäglich das Ganze.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6864 am: 27.08.2023 12:02 »
Ich bin mir auch unschlüssig was effektiv besser wäre: 1. Die Inkraftsetzung dieses unsäglich missratenen Referentenentwurfs vom 16.01.23, der zumindest im Promillebereich finanzielle Verbesserungen parat hat für einen Teil der Beamtenschaft oder 2. der ausstehende Beschluss des BVerfG den Referentenentwurf zum Fall bringt und das ganze dann wieder von vorne aufgerollt wird mit entsprechenden Verzögerungen von 2-3 Jahren.

Aber wenn ich mir anschaue, wie in den Bundesländern ganze Besoldungs- und Laufbahnsysteme versaubeutelt werden, ist die Option 2 vermutlich der bessere Weg.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6865 am: 27.08.2023 12:32 »
Aber wenn ich mir anschaue, wie in den Bundesländern ganze Besoldungs- und Laufbahnsysteme versaubeutelt werden, ist die Option 2 vermutlich der bessere Weg.
In welchen Bundesländern wurde dieses Verfahren den praktziert?
Hab jetzt mal einige Bundesländer durchsucht und bisher nur NRW gefunden FZ mit 2 Kindern über 1.500€ im Monat.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6866 am: 27.08.2023 12:45 »
Ich würde den Beschluss dieses Bullshitgesetzes begrüßen, davon ausgehend, dass Widersprüche anschließend negativ beschieden würden. Das wäre für mich der Auftakt zu einer expliziten gerichtlichen Würdigung der Bundesbesoldung.

Ich hoffe natürlich, dass Swen richtig liegt, mit der Einschätzung, dass der nächste Beschluss ausreichende Strahlwirkung erreichen wird, so dass sich der Bund der Rechtsprechung nicht länger entziehen können wird. Aber wer vorsätzlich verfassungswidrige Gesetze schreibt, der dürfte bestenfalls von einer unmittelbaren "Verurteilung" durch das BVerfG zu beeindrucken sein.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6867 am: 27.08.2023 13:54 »
In welchen Bundesländern wurde dieses Verfahren den praktziert?
Hab jetzt mal einige Bundesländer durchsucht und bisher nur NRW gefunden FZ mit 2 Kindern über 1.500€ im Monat.

Ganz frisch reingekommen beispielsweise Hamburg (siehe Nachbarthread):

1.) Bereits extrem fragwürdig:
Ein verheirateter A6/1 mit zwei Kindern soll dank des neuen BEZ mehr bekommen als ein lediger kinderloser A12/1 (4.136,07€ <-> 4.106,35€).

2.) Komplett absurd:
Ein verheirateter A6/1 mit zwei Kindern soll mehr bekommen als ein verheirateter A10/3 mit ebenfalls zwei Kindern (4.136,07€ <-> 4.120,79€).


Knecht

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« Antwort #6869 am: 27.08.2023 14:28 »
In welchen Bundesländern wurde dieses Verfahren den praktziert?
Hab jetzt mal einige Bundesländer durchsucht und bisher nur NRW gefunden FZ mit 2 Kindern über 1.500€ im Monat.

Ganz frisch reingekommen beispielsweise Hamburg (siehe Nachbarthread):

1.) Bereits extrem fragwürdig:
Ein verheirateter A6/1 mit zwei Kindern soll dank des neuen BEZ mehr bekommen als ein lediger kinderloser A12/1 (4.136,07€ <-> 4.106,35€).

2.) Komplett absurd:
Ein verheirateter A6/1 mit zwei Kindern soll mehr bekommen als ein verheirateter A10/3 mit ebenfalls zwei Kindern (4.136,07€ <-> 4.120,79€).

Also Punkt 2 ist ja nun gar nicht mehr zu erklären. Wie kommt denn sowas zu Stande? Wieso merkt das niemand...?