Mir geht es verfassungsrechtlich um die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, PolareuD. Denn sie ist die Folge solcher Regelungen und verweist auf ihren verfassungswidrigen Gehalt. Dazu muss man verfassungsrechtlich die soziale Wirklichkeit betrachten, wobei wie vorhin zitiert Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung von Frauen und Männern erklärt. Entsprechend ist die sog. "neue Formel" des Ersten Senats zu beachten, nach der das Gleichheitsgrundrecht "vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). Die Verletzung erweist sich wie vorhin dargestellt mittelbar in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik, indem sie tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt, was verfassungswidrig ist. Denn zwischen Männern und Frauen bestehen als Folge aus Art. 3 Abs. 2 GG keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, was hier wie vorhin gezeigt die mittelbare Folge der sog. "Familienergänzungszuschläge" ist. Entsprechend erweisen sich solche Regelungen als verfassungswidrig, was den Gesetzgebern auch bekannt sein sollte und was nicht zuletzt Abgeordnete beachten sollten, denke ich, die sich in der Tradition August Bebels begreifen bzw. einer Partei angehören, die sich als Rechtsstaatspartei versteht und sich entsprechend regelmäßig die Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf ihren Fahnen schreibt. Das dürfte eine zentraler Grund hier in Niedersachsen gewesen sein, dass am Ende die Bündnisgrünen eine entsprechende Regelung nach interner Diskussion am Ende der letzten Legislaturperiode abgelehnt haben.