Aus dem aktuellen Gesetzesentwurf bzgl. Besoldung.
Hier zum Thema Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung
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https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-bundesbesoldung-und-versorgung-f%C3%BCr-die-jahre/302807?term=Besoldung&f.wahlperiode=20&rows=25&sort=basisdatum_ab&pos=4bb) Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung
Bei der Bemessung der Besoldung muss der qualitative Unterschied zwischen der Grund-
sicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von hilfebedürftigen Per-
sonen und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der Besoldungsberechtigten ge-
schuldet ist, hinreichend deutlich werden. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn
die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile
und des Kindergelds) um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt.
Das Grundgehalt muss von vornherein so bemessen sein, dass – zusammen mit den Fa-
milienzuschlägen – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden
kann. Ergänzende Bedarfe ab dem dritten Kind sind gesondert zu prüfen.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Mindestabstandsgebot für die Besoldungsbe-
rechtigten des Bundes werden wie folgt berücksichtigt:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Besoldung für alle Besoldungsberechtigten
angehoben. Insbesondere führt die Gewährung des Sockelbetrags von 200 Euro zusätzlich
zur linearen Erhöhung in Höhe von 5,3 Prozent zu einer signifikanten Erhöhung der Besol-
dung und damit zu einem Ausbau des Abstands der untersten Besoldungsgruppen zur so-
zialen Grundsicherung.
Eine weitere Anhebung der Bezüge wird zudem durch den in der Ressortabstimmung be-
findlichen Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung
und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngGE) erfolgen, das be-
darfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt hat und
zeitnah dem Kabinett vorgelegt werden wird. Der Gesetzentwurf berücksichtigt auch die mit
der Einführung des Bürgergeldes notwendig gewordene Neujustierung der Mindestbesol-
dung.