Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995897 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #75 am: 04.02.2021 17:27 »
Zählt denn für die Ermittlung der Mietstufe der Wohnort oder der Dienstort?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #76 am: 04.02.2021 17:33 »
Zählt denn für die Ermittlung der Mietstufe der Wohnort oder der Dienstort?

Offensichtlich ist beides zu beachten. Denn so heißt es in Rn. 60: Beamte dürften "weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird." Das dürfte es den Besoldungsgesetzgebern kaum leichter machen, eine entsprechende Besoldungsdifferenzierung unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu vollziehen.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #77 am: 04.02.2021 17:38 »
Offensichtlich ist beides zu beachten.
Wow, wie soll das denn in der Praxis umgesetzt werden. Insbesondere bei den Bundesbeamten, grade wenn ich an die Bundeswehr denke. Da sind doch viele Pendler dabei, die beispielsweise in Düsseldorf, Köln, Bonn oder Koblenz ihren Dienst versehen, aber beispielsweise in Thüringen oder Sachsen wohnen.
Das gibt doch ein riesen Chaos bei der möglichen Ermittlung.

Mal wieder ein großes Dankeschön an deine dauerhaften sehr sehr guten Antworten und deinem fachlichen Input.
Thx a lot.

Fuchs

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #78 am: 04.02.2021 17:39 »
Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.

PeterS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #79 am: 04.02.2021 18:10 »
Zitate aus dem Entwurf:

Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags.

Was ändert sich den am normalen Familienzuschlag würde mich mal interessieren?
Habe leider den Entwurf noch nicht über Google gefunden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #80 am: 04.02.2021 18:12 »
Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.

Ok, wer sagt das?

@Unknown:
gern geschehen - wie auch gerade im Länderforum dargelegt, vollzieht das BVerfG hier eines seiner typischen Vorgehensweisen, nämlich dass die Herstellung praktischer Konkordanz vorbereitet wird: Der Beamte unterliegt spätestens in der Wahl seiner Unterkunft einer gewissen Einschränkung seiner Grundrechte; diese Einschränkung wiederum kann nicht dazu führen, dass der Besoldungsgesetzgeber ungebunden über ihn entscheiden könnte; vielmehr muss eine rechtliche Ausgleichfunktion im Sinne gegenseitiger Treuepflicht vollzogen werden. Genau das bereitet die aktuelle Rechtsprechung vor: Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besoldungsdifferenzierung mittels Ortszuschlägen ist möglich, aber eben nicht ohne Weiteres zu vollziehen. Besoldungsgesetzgeber, die ensprechende Differenzierungen vollziehen wollen, werden sehr genau die Realität beachten müssen, um nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #81 am: 04.02.2021 18:42 »
Die Anpassung von Teilen der Besoldung an die Mietsituation ist in meinen Augen mehr als überfällig.
Persönlich bin ich gespannt, ob die getroffene Regelung auch ins Ausland entsandten Beamten zugestanden wird. Konkret zielt diese Bemerkung auf das Zusammentreffen mit der Gewährung von Mietzuschuss ab, da dieser meist einen fixen Anteil des Grundgehalts ausmacht. Immerhin tut sich endlich etwas..
Wie ist eigentlich der Ansatz mit der streichung von Besoldungsgruppen und Stufen zu sehen, wenn man Widerspruch eingelegt hat? Der Dienstherr kann ja wohl kaum die Besoldungssystematik für die nicht direkt Betroffenen bspw im höheren oder gehobenen Dienst rückwirkend zurecht mauscheln, wie das ja nun scheinbar für die Zukunft passieren soll. Wird dann für diese Zeit eine fiktive Anhebung des Besoldungsgefüges notwendig oder gilt die dann beschlossene Systematik auch für die Vergangenheit? Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #82 am: 05.02.2021 08:35 »
Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?

Das wäre tragisch, schließlich fängt bei A 13 die Armut an!

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #83 am: 05.02.2021 08:52 »
Irgendwie befürchte ich, dass man im höheren Dienst am Ende gar nicht von dem Widerspruch profitiert. Gibt es jemanden, der dazu eine Meinung hat?

Das wäre tragisch, schließlich fängt bei A 13 die Armut an!

Ich sehe es genauso wie Gruenhorn. Der Gesetzgeber hatte vom BVerfG eindeutig den Auftrag bekommen, den ÖD gerade für den gD und den hD attraktiver zu machen und dabei das Abstandsgebot konkretisiert. Schließlich wurden die Beschlüsse über die zu niedrige R-Besoldung! getroffen. Und die Antwort des Gesetzgebers soll sein, dass der Abstand von A 5 zu A 6 zu A 7 im Eingangsamt nur noch wenige EUR beträgt und der gD und hD bekommt ohne Familie keinen Cent? Was für ein Schlag ins Gesicht für die Kollegen des gD und hD in den Großstädten ohne Familie.

Das ist aus meiner Sicht grob falsch und entspricht überhaupt nicht den o. g. Direktiven des BVerfG. Der ÖD wird für den gD und hD immer unattraktiver (im Verhältnis zum mD und zur Wirtschaft). Anstatt den Abstand zu wahren wird er noch weiter gekürzt! Sollte dies tatsächlich so umgesetzt werden, werden weitere Klagen von Seiten des hD die Folge sein! Aus meiner Sicht mit guten Erfolgsaussichten.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #84 am: 05.02.2021 09:47 »
...das Verfasungsgericht hat nicht die Aufgabe, den öD für bestimmte Grippen attraktiver zu machen sondern lediglich Verfassungskonformität einzuverlangen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #85 am: 05.02.2021 10:05 »
- Grundgehaltsstufen bei der ersten Verleihung eines Amtes teilweise neu zu
bestimmen und


Wie kann man sich das vorstellen?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #86 am: 05.02.2021 10:10 »
Klingt nach Erhöhung der jeweiligen Stufe 1 der Eingangsämter.

Also ein Kelch der an 99% vorbeigehen wird.

Roja

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #87 am: 05.02.2021 10:13 »
§ 41a
Regionaler Ergänzungszuschlag

(1)   Zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung erhalten Beamte und Richter ergänzend zum Familienzuschlag einen regionalen Ergänzungszuschlag,
1.   wenn sie verheiratet oder verwitwet sind und einen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten,
2.   für die Kinder, für die ihnen Kindergeld gewährt wird.

Kollege Swen, ich komme warum auch immer nicht an die Profilangaben. Wenn ich eine email-Adresse bekomme, kann ich gerne zusenden. Es ist der Entwurf, der an die Interessenverbände zur Stellungnahme geschickt wurde.

Zitat:
Anlage VII
(zu § 41a)

Gültig ab 1. Januar 2021
Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a
Mietenstufe   für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind    für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
I   0   0   51,00   148,00   141,00
II   0   0   173,00   167,00   160,00
III   0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV   0   206,00   240,00   211,00   207,00
V   0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI   0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII   80,00   500,00   314,00   282,00   282,00


In bin Anwärter gD Bund, noch nicht verheiratet, ein Kind (bekomme Familienzuschläge), Mietenstufe VI.

Heißt das, ich bekomme demnach rückwirkend ab dem 01.01.2021 monatlich 442,00 EUR REZ? Das würde ja bedeuten, dass sich meine monatliche Neuverschuldung (für den Lebensunterhalt) erheblich reduzieren würde. Ich träume doch, oder?

xap

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« Antwort #88 am: 05.02.2021 10:35 »

Zitat
Eine einschlägige Änderung stellt die Reduzierung des Familienzuschlags (Stufe 2) für das erste und zweite Kind von jeweils 277,02 EUR auf 129,19 Euro (monatlich) ab 1. April 2021 dar.

Inwiefern gäbe es derzeit für Kind 1/2 jeweils 277,02€? Missinterpretiere ich hier das Geschriebene oder ist es schlichtweg falsch?

Quelle: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/die-besoldung-und-versorgung-fuer-bundesbeamtinnen-soll-angepasst-werden.html

Fahnder

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« Antwort #89 am: 05.02.2021 10:38 »

Zitat
Eine einschlägige Änderung stellt die Reduzierung des Familienzuschlags (Stufe 2) für das erste und zweite Kind von jeweils 277,02 EUR auf 129,19 Euro (monatlich) ab 1. April 2021 dar.

Inwiefern gäbe es derzeit für Kind 1/2 jeweils 277,02€? Missinterpretiere ich hier das Geschriebene oder ist es schlichtweg falsch?

Quelle: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/die-besoldung-und-versorgung-fuer-bundesbeamtinnen-soll-angepasst-werden.html

Das ist aus meiner Sicht falsch geschrieben. Der betreffende Absatz ergibt keinen Sinn, da es ja auch bisher keine 277 EUR pro Kind gibt. Man hat Stufe 2 mit zwei Kindern verwechselt ???