@Ozymandias: Ich sehe keine wirkliche Zwickmühle und hoffe, das Verwaltungsgericht sieht es ebenso. Die Beschlüsse aus 2020 wurden bisher durch den Bund nicht in Form eines Anpassungsgesetzes beachtet. Gerade weil in der näheren Vergangenheit kein Beschluss des BVerfG zur Bundesbesoldung erging, setze ich auf eine unmittelbare Überweisung an das BVerfG (Beschlussvorlage).
Wie gesagt ich finde es gut, aber es wird alles seine Zeit dauern. Rechne mal mit 1,5 bis 3 Jahren für die 1. Instanz. In dieser Zeit wird es das neue Gesetz geben und auch hoffentlich eine neue BVerfG-Entscheidung (Das weiß auch das Gericht und es dürfte zumindest indirekt darauf warten). Dadurch ändern sich dann die Rahmenbedingungen und man darf den Sachverhalt erneut überarbeiten.
Am Ende hat man viel Arbeit und ist dem Ziel kein Stück näher gekommen. Ich will hier nicht negativ Nancy spielen (haha), sondern dich nur darauf vorbereiten was wahrscheinlich passieren wird. Gerichte sind nun mal sehr träge und man wird trotz der Klage viel warten müssen.
Da die durchschnittliche Verfahrensdauer vor den deutschen Verwaltungsgerichten weiterhin rund anderthalb Jahre beträgt, muss man sich tatsächlich generell auf lange Verfahrensdauern einstellen, die je nach Bundesland deutlich differieren. In Rheinland-Pfalz betrug 2021 die Verfahrensdauer vor einem Verwaltungsgericht durchschnittlich ein halbes Jahr, in Brandenburg über zweieinhalb Jahre. Die Verfahrensdauer nimmt dabei seit Jahren tendenziell eher nicht ab, da es um die personelle Situation auch an den Verwaltungsgericht nicht überall absolut zum Besten steht (um's mal so auszudrücken).
Darüber hinaus wird der Eigenanteil der Arbeit, je weniger weitere Unterstützung man hat, nicht selten beträchtlich sein, da es kaum Fachanwälte in Deutschland gibt, die sich wirklich tiefgehend in der Materie auskennen, sodass man das Verfahren mitsamt der Klageschrift beschleunigt, indem man deren Arbeit unterstützt, soll heißen, je weniger Expertise der jeweilige Anwalt hat, desto mehr eigene Arbeit wird man sich selbst für ein erfolgreiches Verfahren auferlegen (müssen). Darüber hinaus gibt es - als weiteres Thema - durchaus weiterhin Gerichte und Richter, die Klageverfahren ohne anwaltliche Unterstützung eher skeptisch betrachten (um auch das mal so auszudrücken). Auch deshalb ist es nicht unerheblich, sich zuvor damit zu beschäftigen, ob das jeweilige Verwaltungsgericht, vor dem die Klage platziert wird (den Gerichtsort gibt die Rechtsbehelfsbelehrung vor), bereits in der Vergangenheit Entscheidungen zur Sache ausgeführt und wie es sich dabei verhalten hat.
Die Verfahrenslänge hängt logischerweise insbesondere davon ab, ob man bereits in der ersten Instanz einen Vorlagebeschluss erwirken kann, wofür die Chancen nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ganz gut stehen - jedoch hat das Berliner Beispiel gezeigt, dass man damit nicht automatisch rechnen darf, wobei auch hier die Gründe dafür vielfältig seien können: Vor Gericht und auf offener See ist man in der Hand Gottes. Die Entscheidung des VG Berlin dürfte für den Betroffenen eine Verlängerung des Verfahrens ggf. um mehrere Jahre mit sich bringen. Zugleich ist Geduld in juristischen Verfahren generell - nicht nur hinsichtlich besoldungsrechtlicher Fragen - eine Tugend, die nicht jedem gegeben, aber der Gesundheit sehr zuträglich ist, insbesondere wenn man dann tatsächlich selbst Kläger ist. Wenn man von seiner Natur her eher kein geduldiger Mensch ist, sollte man vor Beginn eines Klageverfahrens, denke ich, mit sich und seiner Familie abklären, ob der zu erwartende Aufwand und der erhoffte Ertrag in einem angemessenen Verhältnis für alle Beteiligten stehen dürften. Mit den letzten Zeilen möchte ich niemanden von einer Klage abschrecken - aber je realistischer man an ein Klageverfahren herangeht und je gelassener man dann in ihm mit der Situation umgehen kann, desto größer dürfte die Wahrscheinlichkeit sein, dass es einem nicht mehr schadet als nutzt, und zwar unabhängig von dem Ergebnis, das einem am Ende ins Haus steht. Denn da man sich ja in Gottes Hand begibt, bleiben auch (und nicht selten gerade dann) die Wege des Herrn unergründlich. Nicht umsonst unterliegen die Wege des dreieinigen Herrn genauso wie die des alleinzuständigen Gerichts dem Beratungsgeheimnis.