Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3887805 times)

Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7680 am: 09.10.2023 15:26 »
Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7681 am: 09.10.2023 15:33 »
Linke Spalte in römischen Lettern ist die Mietstufe.
Dann folgen von links nach rechts die Werte für 0 verh 1 2 3 4 Kinder.
Bsp:
Mietstufe 3 und 3 Kinder ergeben: 0 + 33,00 + 495,00 + 275,00 = 803,00 € Zahlbetrag vor Steuern und Berücksichtigung Abschmelzbeitrag.
« Last Edit: 09.10.2023 15:39 von Kaldron »

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7682 am: 09.10.2023 15:37 »
Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7683 am: 09.10.2023 15:41 »
Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Oops, richtig. Danke für die Korrektur.

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7684 am: 09.10.2023 15:47 »
Der Abschmelzungsbetrag ist rechtlich nicht begründet (bzw. nicht ausreichend) und sorgt für ein nicht mehr vorhandenes Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen. Also rundweg abzulehnen durch jeden und jede Interessenvertretung.

Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7685 am: 09.10.2023 15:58 »
Wieso gibt es für das erste Kind viel weniger als für das zweite?

Bei mir mit einem Kind und Mietenstufe 4 würden also grad mal 174 Euro in top kommen? Vor Abschmelzung? Das soll alles sein oder rechne ich falsch?

Beihilfe würde bei mir aber dennoch auf 70 Prozent steigen?

Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7686 am: 09.10.2023 16:04 »
Wieso gibt es für das erste Kind viel weniger als für das zweite?

Bei mir mit einem Kind und Mietenstufe 4 würden also grad mal 174 Euro in top kommen? Vor Abschmelzung? Das soll alles sein oder rechne ich falsch?

Beihilfe würde bei mir aber dennoch auf 70 Prozent steigen?

Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

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Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Ja, genauso ist es. Du hättest dann ca. 174€-Abschmelzbetrag (dürften bei A10 ca. 90€ sein).
Die Beihilfe steigt auf 70% für dich.

1 vs 2 Kinder machen in der Mietstufe im Monat krasse 460€/Monat aus. Die haben echt einen an der Klatsche...

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7687 am: 09.10.2023 16:09 »
Wieso gibt es für das erste Kind viel weniger als für das zweite?

Bei mir mit einem Kind und Mietenstufe 4 würden also grad mal 174 Euro in top kommen? Vor Abschmelzung? Das soll alles sein oder rechne ich falsch?

Beihilfe würde bei mir aber dennoch auf 70 Prozent steigen?

Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

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Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Ja, genauso ist es. Du hättest dann ca. 174€-Abschmelzbetrag (dürften bei A10 ca. 90€ sein).
Die Beihilfe steigt auf 70% für dich.
Als Ergänzung dazu noch, der Betrag ist natürlich Brutto. Demnach kann man sich ausrechnen was davon netto über bleibt.
Die Beihilfe steigt beim Beihilfeberechtigten von 50 auf 70% und für das Kind und Ehefrau von 70 auf 90%.

Themaster42699

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7688 am: 09.10.2023 16:12 »
Womit wird denn dieser krasse Anstieg ab Kind 2 begründet??

Wieso gibt es für das erste Kind viel weniger als für das zweite?

Bei mir mit einem Kind und Mietenstufe 4 würden also grad mal 174 Euro in top kommen? Vor Abschmelzung? Das soll alles sein oder rechne ich falsch?

Beihilfe würde bei mir aber dennoch auf 70 Prozent steigen?

Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

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Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Ja, genauso ist es. Du hättest dann ca. 174€-Abschmelzbetrag (dürften bei A10 ca. 90€ sein).
Die Beihilfe steigt auf 70% für dich.
Als Ergänzung dazu noch, der Betrag ist natürlich Brutto. Demnach kann man sich ausrechnen was davon netto über bleibt.
Die Beihilfe steigt beim Beihilfeberechtigten von 50 auf 70% und für das Kind und Ehefrau von 70 auf 90%.

Jambalaya

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7689 am: 09.10.2023 16:15 »
Das 2.Kind ist bei den meisten Familien oft ein schwierigerer Fall. Das erste Kind wird ja gerne als "Anfängerkind" bezeichnet. Man kann sich das mit dem Schlafmangel besser aufteilen und auch das Spielen ist so, dass einer auch mal ne Stunde auf der Couch liegen darf, ohne dass der Nachwuchs gleich auf die Barrikaden geht. Also für mich sehr logisch und viele sagen ja auch "Ein Kind, ist kein Kind". Aber wie gesagt nur meine Herleitung

Womit wird denn dieser krasse Anstieg ab Kind 2 begründet??

Wieso gibt es für das erste Kind viel weniger als für das zweite?

Bei mir mit einem Kind und Mietenstufe 4 würden also grad mal 174 Euro in top kommen? Vor Abschmelzung? Das soll alles sein oder rechne ich falsch?

Beihilfe würde bei mir aber dennoch auf 70 Prozent steigen?

Kann mir kurz jemand die Tabelle erklären? Danke 😄

Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Ganz links die erste 0 Zuschlag für verheiratete. Zweite von links fürs erste Kind. Dritte von links für das zweite, dann für das dritte und ganz rechts für das vierte und jedes weitere.
Die römischen Zahlen stehen für die Mietstufe.

Ja, genauso ist es. Du hättest dann ca. 174€-Abschmelzbetrag (dürften bei A10 ca. 90€ sein).
Die Beihilfe steigt auf 70% für dich.
Als Ergänzung dazu noch, der Betrag ist natürlich Brutto. Demnach kann man sich ausrechnen was davon netto über bleibt.
Die Beihilfe steigt beim Beihilfeberechtigten von 50 auf 70% und für das Kind und Ehefrau von 70 auf 90%.

edeserver

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7690 am: 09.10.2023 16:17 »
Wird es für die neue Beihilferegelungen auch Nachzahlungen bis einschließlich 2021 geben? Wird das pauschal berechnet?

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7691 am: 09.10.2023 16:31 »
In der jüngst inspizierten Überarbeitung manifestiert sich mit hoher Plausibilität die Prämisse, dass substanzielle Modifikationen primär die Skalierung der AEZ-Zuschläge betreffen, während auch eine präzisere Spezifikation hinsichtlich der retrospektiven Auszahlungsberechtigten erfolgt. Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert. Dieser Konsens ergibt, in seiner Essenz betrachtet, eine eher moderate Überarbeitung des vorherigen Gesetzesentwurfs.

Heißt das, dass der AEZ so lange gezahlt wird, wie man Kinder hat und nicht mehr in Abhängigkeit vom Kindergeld stehen wird? Das kann ich mir kaum vorstellen aber so liest es sich gerade.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7692 am: 09.10.2023 16:31 »
Wird es für die neue Beihilferegelungen auch Nachzahlungen bis einschließlich 2021 geben? Wird das pauschal berechnet?

Gute Frage. Eigentlich müsste für alle, die aktiv Widerspruch eingelegt haben, eine Nachzahlung erfolgen. Wird aber im Leben nicht passieren und muss daher eingeklagt werden.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7693 am: 09.10.2023 16:38 »
Auch der AEZ muss ja über die Jahre mit den vorhandenen Wohnorten abgeglichen werden. Sind bestimmt nicht alle Bundesbeamten seit 2021 nur an einer Adresse wohnhaft gewesen.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7694 am: 09.10.2023 16:38 »

Darüber hinaus ergeben sich retrospektive Vorteile für die betroffenen Beamten, da eine Nachzahlung des AEZ in den zuvor genannten Beträgen rückwirkend ab dem Jahr 2021 bis zur förmlichen Implementierung des Gesetzes gewährt wird. Besonders hervorzuheben ist, dass alle Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, auch für das Jahr 2020 Anspruch auf rückwirkende AEZ-Nachzahlungen haben. Dieser Schritt trägt dazu bei, etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen und die finanzielle Sicherheit der betroffenen Personen zu stärken.

Danke für deine Ausführungen! Zu dem o. g. hätte ich eine Frage.
Heißt das, dass genau der AEZ in der Höhe, in welcher er nun offensichtlich kommen soll, pro Monat / pro Kind ab 2021 rückwirkend bezahlt wird?