Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3923303 times)

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7710 am: 09.10.2023 22:25 »
Können jetzt auch unterhaltszahlende Väter auch davon profitieren?.

In den Ausführungen auf den Seiten zuvor wurde dargelegt, dass es nicht mehr an den Erhalt des Kindergeldes gekoppelt ist. Hier also eine Koppelung an den Familienzuschlag anzunehmen ist.

Erfreulich,  jedoch zahle ich für vier Kinder aus der Vorehe monatlich 522 Euro je Kind (2023). Der Unterhalt ist nach der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Dort wird kein Bezug zum Wohnort genommen. Bei Mietenstufe 1 wird der AEZ und Familienzuschlag ab dem dritten Kind diesen Betrag nach Steuern nicht erreichen.

Naja, zumindest habe ich Widerspruch seit 2019 eingelegt.

Sollte ich jetzt nach Berlin oder Köln versetzt werden und mit Frau und Kind Nummer 5 umziehen, wäre die Berechnung natürlich wesentlich zu meinen Gunsten. 😉

Was mich aber prinzipiell nicht dazu motiviert. Aber vielleicht ziehe ich noch in die Stadt, in deine Nähe, Swen. Osnabrück ist ja auch Stufe 3 und LK nur Stufe 1.🍻

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7711 am: 09.10.2023 22:37 »
@xyz123

Denk bitte daran, bei mir wären das bei den Zahlen eine Nachzahlung von 15.000 Euro Brutto, Netto sind es dann knapp unter 9.000 €.

Da wird sich der Christian Lindner aber freuen!

Da hast du Recht, der Lindler freut sich. Aber das gönne ich ihm. Seine Tage sind eh gezählt. 
Aber bei 3 Kindern und Mietenstufe 6 kommt auch netto noch was ordentliches raus.

Nichtsdestotrotz habe für Widersprüche für 2021-2023 und würde dennoch gerne klagen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7712 am: 09.10.2023 23:20 »
Die Implementierung des AEZ gemäß dem neuen Gesetz führt lediglich zu einer geringfügigen Zusatzbelastung in der Verwaltung. Innerhalb des bestehenden PVS, das bereits für die Besoldungsabrechnung genutzt wird, ist lediglich die einmalige zentrale Einspielung des AEZ zusammen mit den Nachzahlungen erforderlich. Eine manuelle Intervention wird nur in spezifischen Einzelfällen notwendig sein.

Die Argumentation, dass das Gesetz und der AEZ ein bürokratisches Ungetüm darstellen, ist nicht zutreffend. Alle erforderlichen Parameter zur Berechnung des AEZ liegen bereits heute vor, um den Familienzuschlag reibungslos auszahlen zu können.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7713 am: 10.10.2023 05:29 »
Die Implementierung des AEZ gemäß dem neuen Gesetz führt lediglich zu einer geringfügigen Zusatzbelastung in der Verwaltung. Innerhalb des bestehenden PVS, das bereits für die Besoldungsabrechnung genutzt wird, ist lediglich die einmalige zentrale Einspielung des AEZ zusammen mit den Nachzahlungen erforderlich. Eine manuelle Intervention wird nur in spezifischen Einzelfällen notwendig sein.

Die Argumentation, dass das Gesetz und der AEZ ein bürokratisches Ungetüm darstellen, ist nicht zutreffend. Alle erforderlichen Parameter zur Berechnung des AEZ liegen bereits heute vor, um den Familienzuschlag reibungslos auszahlen zu können.

Das wusste ich nicht. Habe mir das tatsächlich komplizierter vorgestellt mit Mietstufe etc.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7714 am: 10.10.2023 06:04 »
Die Implementierung des AEZ gemäß dem neuen Gesetz führt lediglich zu einer geringfügigen Zusatzbelastung in der Verwaltung. Innerhalb des bestehenden PVS, das bereits für die Besoldungsabrechnung genutzt wird, ist lediglich die einmalige zentrale Einspielung des AEZ zusammen mit den Nachzahlungen erforderlich. Eine manuelle Intervention wird nur in spezifischen Einzelfällen notwendig sein.

Die Argumentation, dass das Gesetz und der AEZ ein bürokratisches Ungetüm darstellen, ist nicht zutreffend. Alle erforderlichen Parameter zur Berechnung des AEZ liegen bereits heute vor, um den Familienzuschlag reibungslos auszahlen zu können.

Haha, selten so gelacht...
Wenn man sieht, was alleine das Inflationsausgleichsgeld an Mehrarbeit verursacht. Insbesondere hohe Rückforderungen aufgrund von Umzügen, was bei Soldaten vorkommen soll, werden massiv zunehmen.

Bei einer Entkopplung vom Kindergeld machen die Wohngeldstufen noch weniger Sinn. Der Soldat wohnt in München. Die Kinder bei der Kindesmutter irgendwo auf dem Land. Zählt dann die Wohngeldstufe des Vaters oder des Kindes? Das macht ganz viel Sinn.

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« Antwort #7715 am: 10.10.2023 06:05 »
Die Implementierung des AEZ gemäß dem neuen Gesetz führt lediglich zu einer geringfügigen Zusatzbelastung in der Verwaltung. Innerhalb des bestehenden PVS, das bereits für die Besoldungsabrechnung genutzt wird, ist lediglich die einmalige zentrale Einspielung des AEZ zusammen mit den Nachzahlungen erforderlich. Eine manuelle Intervention wird nur in spezifischen Einzelfällen notwendig sein.

Die Argumentation, dass das Gesetz und der AEZ ein bürokratisches Ungetüm darstellen, ist nicht zutreffend. Alle erforderlichen Parameter zur Berechnung des AEZ liegen bereits heute vor, um den Familienzuschlag reibungslos auszahlen zu können.

Das wusste ich nicht. Habe mir das tatsächlich komplizierter vorgestellt mit Mietstufe etc.

Die Mietstufeneinstufungen werden erstmalig zentralisiert in das PVS integriert, wodurch ich keinen zusätzlichen Aufwand erkennen kann, abgesehen von der anfänglichen Programmierarbeit. Es ist erwähnenswert, dass die Wohnorte aller Beamten bereits in das PVS integriert sind.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7716 am: 10.10.2023 06:10 »
Wann stehen den die Wohngeldstufen für ein Jahr, z.B. 2024, fest? Zahlschluss für die Besoldung Januar dürfte der 07. ggf der 14.12. sein. Das heißt bei negativen Änderungen gibt es gleich mal massenweise Rückforderungen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7717 am: 10.10.2023 06:17 »
Die Implementierung des AEZ gemäß dem neuen Gesetz führt lediglich zu einer geringfügigen Zusatzbelastung in der Verwaltung. Innerhalb des bestehenden PVS, das bereits für die Besoldungsabrechnung genutzt wird, ist lediglich die einmalige zentrale Einspielung des AEZ zusammen mit den Nachzahlungen erforderlich. Eine manuelle Intervention wird nur in spezifischen Einzelfällen notwendig sein.

Die Argumentation, dass das Gesetz und der AEZ ein bürokratisches Ungetüm darstellen, ist nicht zutreffend. Alle erforderlichen Parameter zur Berechnung des AEZ liegen bereits heute vor, um den Familienzuschlag reibungslos auszahlen zu können.

Haha, selten so gelacht...
Wenn man sieht, was alleine das Inflationsausgleichsgeld an Mehrarbeit verursacht. Insbesondere hohe Rückforderungen aufgrund von Umzügen, was bei Soldaten vorkommen soll, werden massiv zunehmen.

Bei einer Entkopplung vom Kindergeld machen die Wohngeldstufen noch weniger Sinn. Der Soldat wohnt in München. Die Kinder bei der Kindesmutter irgendwo auf dem Land. Zählt dann die Wohngeldstufe des Vaters oder des Kindes? Das macht ganz viel Sinn.

Ein Großteil der Beamten wird voraussichtlich ihren Wohnsitz am selben Ort wie der Rest ihrer Familie haben. Dennoch werden entsprechende Vorschriften implementiert, die den Aufenthaltsort zur tatsächlichen Lebenssituation (AEZ) in Beziehung setzen. Mithilfe eines Serienbriefs können unkompliziert alle Beamten kontaktiert werden, um sie aufzufordern, ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt anzugeben, falls dieser von der in der Personaldatenverwaltung (PVS) hinterlegten Meldeanschrift abweicht.

Die wenigen Fälle, in denen es zu Meinungsverschiedenheiten kommen könnte, werden den Gesamtkomplex voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigen. Die überwiegende Mehrheit der Beamten wird wahrscheinlich keine falschen Angaben machen, da sie keine Auseinandersetzungen mit ihrem Dienstherren wünschen und sich bewusst sind, dass dies disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Max Bommel

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« Antwort #7718 am: 10.10.2023 06:22 »
Na, dass ist doch schön, dass das alles so flauschig laufen wird. Da freu ich mich. Bei der Masse an Postrückläufern die wir bekommen glaube ich da auch ganz doll dran. 

PS: Man kann den Familienzuschlag übrigens auch für Kinder aus früherer Ehe oder Beziehung erhalten... Gleicher Wohnort ist da eher die Ausnahme.

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« Antwort #7719 am: 10.10.2023 06:24 »
Na, dass ist doch schön, dass das alles so flauschig laufen wird. Da freu ich mich. Bei der Masse an Postrückläufern die wir bekommen glaube ich da auch ganz doll dran.

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Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7720 am: 10.10.2023 06:41 »
Kann jemand abschätzen ob die AEZ Beträge bei der Nachzahlung (da der AEZ wohl an das Wohngeld gekoppelt sein soll) für die Jahre 2021 und 2022 nach unten geschraubt werden? Somit wären es z.B. nicht die o.g. 15000 Euro sondern bspw. 10000 Euro.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7721 am: 10.10.2023 06:55 »
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass der zukünftig wegfallende Verheiratetenzuschlag als Bestandsschutz für die bis Inkrafttreten des Gesetzes verheirateten vorgesehen ist, ABER dem AEZ inklusive des Abschmelzbetrages angerechnet werden wird.

Also Vorsicht bei den Planungen, wieviel Geld man als Nachzahlung bekommt.
Natürlich alles nach dem bisherigem Entwurf...

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« Antwort #7722 am: 10.10.2023 07:02 »
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass der zukünftig wegfallende Verheiratetenzuschlag als Bestandsschutz für die bis Inkrafttreten des Gesetzes verheirateten vorgesehen ist, ABER dem AEZ inklusive des Abschmelzbetrages angerechnet werden wird.

Also Vorsicht bei den Planungen, wieviel Geld man als Nachzahlung bekommt.
Natürlich alles nach dem bisherigem Entwurf...
Wie meinst du das mit der Anrechnung an den AEZ? Vom AEZ wird dieser Verheiratetenzuschlag (künftig ja wohl Ausgleichszulage oder ähnliches), wenn man bereits vor Inkrafttreten verheiratet war, abgezogen?

Hugo

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« Antwort #7723 am: 10.10.2023 07:08 »
Habe ich auch so im Entwurf vom 16.01.23 verstanden. Vielleicht weiß hier jemand etwas genaueres ob der Verheiratetenzuschlag doch bleibt.

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« Antwort #7724 am: 10.10.2023 07:11 »
Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass der zukünftig wegfallende Verheiratetenzuschlag als Bestandsschutz für die bis Inkrafttreten des Gesetzes verheirateten vorgesehen ist, ABER dem AEZ inklusive des Abschmelzbetrages angerechnet werden wird.

Also Vorsicht bei den Planungen, wieviel Geld man als Nachzahlung bekommt.
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Im Referentenentwurf vom 16.01.2023 war meines Wissens keine Rede davon. Ist das dem aktualisierten Entwurf zu entnehmen?