Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995914 times)

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7755 am: 10.10.2023 10:53 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.

Bevor ich in eine Bundesbehörde kam wurde mir eine Nachzahlung im Land NRW gewährt. Damals wurden mir für meine 4 Kids rückwirkend bis 2017 ca. 21.000 € nachgezahlt. Das ganze wurde nach der Fünftelregelung versteuert. Leider hatte zur nächsten Steuererklärung die kalte Progression zugeschlagen. Das Finanzamt hatte sich dann nochmal 9.000€ ergattert. Soviel zu Lindner  ;D ;D. Nunmehr habe ich im Patchworkverfahren 7 Kinder im Familienzuschlag. Mag jemand der Fachwissenden hier für vorhersagen was mich so monatlich erwartet und was nachgezahlt werden könnte bei folgenden Daten?:

A11, Stufe 8 (oberste Bundesbehörde)
7 Kinder und verheiratet
Keine Widersprüche gestellt beim Bund.
Berechnungsjahr 04/24
Mietstufe II

Nur wem langweilig wäre. Man müsste ja wissen ob die Große doch noch studieren kann.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7756 am: 10.10.2023 10:59 »
Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.
Doch es gibt ganz klar eine Generallösung und diese hat das BVerfG sogar bereits vorgegeben. Diese lautet, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe auf die indizielle Mindestalimentation erhöht werden muss. Bloss das scheuen die Besoldungsgesetzgeber, weil es die teuerste Lösung darstellt und dem Wähler nur schwer zu verkaufen ist.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7757 am: 10.10.2023 11:03 »
Aktueller Stand:
Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften “

Bundesrat hat keine Einwendungen gegen Besoldungserhöhung (09.10.2023)

Das Gesetz muss nunmehr noch vom zuständigen Minister oder der zuständigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Da geht es aber um das Thema Übernahme Tarifverhandlungen. Das hat ja hiermit nichts zu tun.

Ja eben doch. Weil jetzt erst mit dem Thema begonnen werden kann.....
Erst war der Tarifabschluss abzuwickeln. Parallel läuft da ja nix

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7758 am: 10.10.2023 11:04 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.



Die Generallösung ist so simpel wie einfach, allen mehr Geld geben!

Das Problem ist nur, dass man dabei nichtmal die absolute Mindestalimentation zahlen, sondern mit solchen Schwurbelentwürfen davor drücken möchte.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7759 am: 10.10.2023 11:13 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.

Bevor ich in eine Bundesbehörde kam wurde mir eine Nachzahlung im Land NRW gewährt. Damals wurden mir für meine 4 Kids rückwirkend bis 2017 ca. 21.000 € nachgezahlt. Das ganze wurde nach der Fünftelregelung versteuert. Leider hatte zur nächsten Steuererklärung die kalte Progression zugeschlagen. Das Finanzamt hatte sich dann nochmal 9.000€ ergattert. Soviel zu Lindner  ;D ;D. Nunmehr habe ich im Patchworkverfahren 7 Kinder im Familienzuschlag. Mag jemand der Fachwissenden hier für vorhersagen was mich so monatlich erwartet und was nachgezahlt werden könnte bei folgenden Daten?:

A11, Stufe 8 (oberste Bundesbehörde)
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Dürften 1650€/Monat - Abschmelzbetrag (ca. 170€ glaube ich) Brutto sein.

Der Münsterländer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7760 am: 10.10.2023 11:39 »
Hallo in die Runde,

Auch ich war stiller leser und würde gerne etwas fragen.

Ich habe Ende 2017 meinen ersten Widerspruch bezüglich des dritten Kindes gestellt.

Mich würde interessieren, wie die Nachzahlungsbeträge für die Jahre vor 2021 ermittelt bzw errechnet werden.

Viele Grüße

Der Obelix

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« Antwort #7761 am: 10.10.2023 11:42 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.

Bevor ich in eine Bundesbehörde kam wurde mir eine Nachzahlung im Land NRW gewährt. Damals wurden mir für meine 4 Kids rückwirkend bis 2017 ca. 21.000 € nachgezahlt. Das ganze wurde nach der Fünftelregelung versteuert. Leider hatte zur nächsten Steuererklärung die kalte Progression zugeschlagen. Das Finanzamt hatte sich dann nochmal 9.000€ ergattert. Soviel zu Lindner  ;D ;D. Nunmehr habe ich im Patchworkverfahren 7 Kinder im Familienzuschlag. Mag jemand der Fachwissenden hier für vorhersagen was mich so monatlich erwartet und was nachgezahlt werden könnte bei folgenden Daten?:

A11, Stufe 8 (oberste Bundesbehörde)
7 Kinder und verheiratet
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Berechnungsjahr 04/24
Mietstufe II

Nur wem langweilig wäre. Man müsste ja wissen ob die Große doch noch studieren kann.

Dürften 1650€/Monat - Abschmelzbetrag (ca. 170€ glaube ich) Brutto sein.

Und hier NRW:
Grundgehalt:                  4210.44 €
Familienzuschlag Ehe:          152.68 €
  + 1. Kind, Mietenst. II:     132.94 €  [Familienzuschlag 1. Kind, Mietenstufe II ]
  + 2. Kind, Mietenst. II:     486.54 €  [Familienzuschlag 2. Kind, Mietenstufe II ]
  + 3. Kind:                   829.75 €  [Familienzuschlag 3. Kind (unabhängig von der Mietenstufe) ]
  + 4. Kind:                   783.76 €  [Familienzuschlag 4. Kind (unabhängig von der Mietenstufe) ]
  + 5. Kind:                   790.76 €  [Familienzuschlag 5. Kind (unabhängig von der Mietenstufe) ]
  + 6. Kind:                   790.76 €  [Familienzuschlag 6. Kind (unabhängig von der Mietenstufe) ]
  + 7. Kind:                   790.76 €  [Familienzuschlag 7. Kind (unabhängig von der Mietenstufe) ]
Strukturzulage Lfbgr. 2:       103.20 €  [Strukturzulage Laufbahngruppe 2 (früher: gD/hD)

Monats-Brutto:                9071.59 €
netto bleiben:          7036.76 € (Steuerjahr 2023)




Unknown

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« Antwort #7762 am: 10.10.2023 11:42 »
Kennt jemand die zuständige Abteilung/Unterabteilung/Referat im BMF mit der das BMI wegen des Referentenentwurfes kommuniziert hat?

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7763 am: 10.10.2023 12:03 »
Anbei mein Versuch einer Berechnung.
Die Besoldungserhöhung zum 1.3.24 habe ich  *** nicht ***  berücksichtigt.
Die Daten zum AEZ beruhen auf den jüngsten Angaben hier im Forum. Den Abschmelzbetrag habe ich aufgrund von Angaben hier im Forum 11% höher geschätzt, als im Referentenentwurf von Anfang des Jahres.


A15/7, verheiratet, 2 Kinder, Wohnort Mietstufe IV

Grundgehalt                                                                                  7.051,12 €
FZ-Verheiratet (Ausgleichsbetrag wg. Bestandsschutz)                   153,88 €
FZ-Kinder                                                                                          263,04 €
AEZ                                                                                                   695,- €
Abschmelzbetrag                                                                              - 326,-
-----------------------------------------------------------------------------------------------------
brutto insgesamt                                                                         7.837,04 €


Hinzu kommt eine Vergünstigung wegen weniger PKV-Beitrag.

Ist das rechnerisch plausibel?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7764 am: 10.10.2023 12:25 »
Ich vermute nicht, Sputnik1978.

Wenn ich mich recht entsinne, kommt der Abschmelzbetrag für die ersten beiden Kinder zum tragen. Also doppelt i.H.v. 652€ (2x 326€). Erst ab dem 3. Kind erfolgt keine Abschmelzung. Zu dem wird der Ausgleichsbetrag auf den AEZ angerechnet. In welcher Form ist mir noch nicht ganz klar.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7765 am: 10.10.2023 12:29 »
Ich vermute nicht, Sputnik1978.

Wenn ich mich recht entsinne, kommt der Abschmelzbetrag für die ersten beiden Kinder zum tragen. Also doppelt i.H.v. 652€ (2x 326€). Erst ab dem 3. Kind erfolgt keine Abschmelzung. Zu dem wird der Ausgleichsbetrag auf den AEZ angerechnet. In welcher Form ist mir noch nicht ganz klar.
Nein. Nach Januar Stand des Entwurfes wird der Abschmelzbetrag nur einmal abgezogen, nicht pro Kind!

WetterfroschETHA

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« Antwort #7766 am: 10.10.2023 12:31 »
Hallo an Alle zusammen,

für mich speziell stellt sich die Frage, ob der AEZ an den FZ gekoppelt ist (als Unterhaltsverpflichteter) und die gemeinsamen Kinder nicht bei mir wohnen. Auch welcher Wohnort herangezogen wird bei der Mietstufe. Der des Familienzuschlagsberechtigten oder der des Kindes?!? Ebenso würde mich die Konstellation interessieren, ob der leibl. Vater FZ-berechtigt bleibt (neue Regelung) oder bei neuer Heirat der Ex-Frau (nicht verbeamtet) mit einem ebenfalls Bundesbeamten.

Viele Grüße

askirean

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7767 am: 10.10.2023 12:37 »
Ernüchternd, dass es diese Art der Ungleichbehandlung gibt...Mietenstufe I und 2 Kinder bedeutet quasi nichts...Und so wird es noch deutlich mehr Beamten gehen, die dementsprechend dieses AEZ Thema ablehnen...

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7768 am: 10.10.2023 12:43 »
Ich finde das Thema sehr interessant. Wie ich schon mal geschrieben habe aber auch überbewertet. Insbesondere das Bashing auf unsere Politik. Immerhin haben an dem Thema eigentlich schon fast an alle Parteien mitgearbeitet. Wenn nicht im Bund, dann in den Ländern. Was mir zeigt das irgendwie niemand eine Generallösung für eine rechtmäßige Umsetzung des Alimentationsprinzipes hat.

"Niemand" kann man nicht sagen. Besser wäre es: "alle" zu sagen. Das heißt, ausnahmslos jeder, der als Verantwortungsträger mit der Materie befasst ist, weiß, wie die Lösung aussieht, nämlich die zwangsläufig nötige Anhebung der Grundgehaltssätze aller Richter, Staatsanwälte und Beamten. Das ist die sachliche Konsequenz aus dem seit 2012 vom Bundesverfassungsgericht eingeleiteten Rechtsprechungswandel, der als Folge der wiederkehrenden sachlichen Untätigkeit der Besoldungsgesetzgeber in der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 kulminierte. Insofern würde ich eher nicht von einem Bashing der jeweils verantwortlichen Politiker sprechen, sondern von einer zum Teil beißenden Kritik, die sich daran entzündet, dass Betroffene sich zurecht um ihr grundrechtsgleiches Individualrecht einer amtsangemessenen Alimentation gebracht sehen, und zwar vonseiten der Verantwortungsträger wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, und zwar zum Teil seit mittlerweile fast 20 Jahren. Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, denke ich, dass die fortgesetzte Verletzung des Treueprinzips auf eine Gruppe von Beschäftigten trifft, die sich in einem Sonderrechtsverhältnis befinden, deren Grundrechte also eingeschränkt sind, was eine besondere Verantwortung des Dienstherrn nach sich zieht, eben das beamtenrechtliche Treuverhältnis.

Entsprechend geht das Handeln der Verantwortungsträger mittlerweile weit über ein "Rosinenpicken" hinaus, eben da es nicht mehr um "Rosinen", sondern um hohen Summen an verfassungswidrig nicht gewährten Beträgen geht, die zum Bestreiten des täglichen Bedarfs, aber auch für die Altervorsorge notwendig sind und allerspätestens dort dann in nicht wenigen Fällen zukünftig fehlen werden. Und jeder, der in seinem Leben mal ein wenig pflegerisch tätig geworden ist, mag ermessen, was das bedeutet oder bedeuten kann. Dabei darf zugleich daran erinnert werden, was das Bundesverfassungsgericht den Dienstherrn bspw. bereits 2007 ins Stammbuch geschrieben hat, ihn an seine Vorteile wie an seine Pflichten erinnend:

"Dem Anliegen des Sozialstaatsprinzips kann auch ohne Beeinträchtigung der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundstrukturen Rechnung getragen werden, indem die angestrebten Einstellungen, soweit Art. 33 Abs. 4 GG dies zulässt, nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen. Eine derartige Vorgehensweise brächte die Anforderungen des Sozialsstaatsprinzips und die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG zur praktischen Konkordanz [also zu einem verfassungsrechtlich schonenden Ausgleich von Verfassungsnormen; ST.]. [...]

Entscheidet er [der Dienstherr ST.] sich indes für eine Verbeamtung [...], so ist das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen. Die Übernahme [...] ins Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Dementsprechend liegt es in seinem Gestaltungsspielraum, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Festsetzung des Ruhestandsalters zu bestimmen. Das Beamtenverhältnis erlaubt dem Dienstherrn einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht, da ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht besteht. Der Handlungsspielraum besteht auch in Bezug auf die örtliche Verwendung, weil das Beamtenrecht die Versetzung eines Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse ermöglicht. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet und zum Einsaz kollektiver Druckmittel wie dem Streik nicht befugt. Er hat seinen Dienstherrn loyal zu unterstützen und ist auch bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten nicht frei. Schließlich untersteht der Beamte der Disziplinargewalt des Dienstherrn.

Mit diesen Vorteilen für den Dienstherrn sind die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes und des Alimentationsprinzips. Ein 'Rosinenpicken' erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftignugssysteme [im Beamten- und Angestelltenbverhältnis; ST.] dem Gesetzgeber nicht. [...] Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen werben muss, die einem Vergleich mit der privaten Wirtschaft standhalten können." (Entscheidung vom 19.09.2007; BVerfGE 119, 247 <267 f.>)

Es ist unter dieser Betrachtung offensichtlich eher zu fragen, wer hier eigentich wen "basht", sofern das in unserem Zusammenhang dann der richtige Begriff wäre. Überbewertet ist dabei nichts, denn grundrechtsgleiche Individualrechte, die gezielt verletzt werden, können in einem Rechtsstaat nicht überbewertet werden; die Rechte sind zu beachten und wer das nicht tut, stellt sich spätestens im Wiederholungsfall außerhalb unserer Rechtsordnung - und falls es sich dabei um den handelt, der alle Gewalt des Volkes in seinen Händen trägt, die ihm also innerhalb der verfassungsrechtlichen Normen auf Zeit in den Bindungen des Grundgesetzes übertragen wird, dann bleibt auch er in einem Rechtsstaat genau jenen verfassungsrechtlichen und ebenso den einfachgesetzlichen Bindungen unterworfen. Sieht er sich ihnen nicht unterworfen, indem er sie gezielt missachtet, wie das im Besoldungsrecht der Fall ist, verliert er mindestens seine Legitmität, die ihm auf Zeit verliehene Gewalt zu nutzen. Typische Folgen eines solchen Legitimitätsverlusts haben wir gerade erst wieder vor zwei Tagen erlebt, wo sich jeweils mehr als jeder siebte Wahlgänger für eine mindestens in Teilen rechtsextreme Partei entscheiden hat. Auch von daher dürfte die Vorstellung, der Dienstherr würde durch ggf. beißende Kritik "gebasht" werden, fehl gehen. Solange die Kritik nicht in Straftatsbeständen mündet, solange sie also sachlich bleibt, darf er sich ihr ausgesetzt sehen - und darf er zugleich froh und dankbar sein, wenn andere nicht seinem Vorbild folgen und sich ebenfalls handelnd außerhalb unserer Rechtsordnung stellen. Der rechtsstaatsgefährdende Gehalt, den Ulrich Battis begründet hervorhebt, finden wir nicht zuletzt in dieser Gefahr, die durch solcherart Handeln derer, denen die staatliche Gewalt und das staatliche Gewaltmonopol auf Zeit überantwortet ist, mindestens in Kauf genommen wird. Wer am friedlichen Zusammenleben der Gesellschaft interessiert ist, stellt sich nicht außerhalb ihrer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, sollte man annehmen, insbesondere wenn er über eine große, aber beschränkte Machtfülle verfügt, die er illegitim ausdehnt, wenn er sie nicht im Rahmen der Rechtsordnung gebraucht.

Pardon für diese deutlichen Worte.

MDWiesbaden

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7769 am: 10.10.2023 12:45 »
Da bin ich wohl mit noch A7 Stufe 8 (ab 1. März A8), verheiratet mit 2 Kindern und Mietstufe 6 jemand der Gruppe, die erstmal hauptsächlich davon profitieren. Das sollten dann über 30.000€ Nachzahlung brutto werden wenn ich nicht irre oder? Dazu monatlich 1000€ mehr brutto.
Da die Kinder aber irgendwann rausfallen, ist der Mehrwert auch für mich endlich  :-\
« Last Edit: 10.10.2023 13:04 von MDWiesbaden »