Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4033439 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7785 am: 10.10.2023 17:59 »
Das sehe ich auch so. Bin auch mit über 30.000 dabei, dass ist irre viel Geld für einen A10er. Wäre absolut zufrieden mit der Lösung. Mehr ist auch nicht angemessen mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen. Eigentlich schon unglaublich „zu viel“ on top.

Meine unmittelbaren Kollegen, von denen zufällig jeder mind. 1 Kind hat und allesamt auch in unserer Metropolregion leben (Mietstufe 5 bis 7) sind auch alle begeistert.

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.

Ich kann verstehen, dass kinderlose auch mehr Geld wollen, aber die brauchen sich ja nicht mit einer 4K Bügergeldfamilie vergleichen. Gegenüber dem Single Bürgergeldempfänger haben sie bestimmt 200 % und nicht knapp 115… Insofern, absolut verfassungskonform der Entwurf. Warten wir die Begründung ab, die für mich schon im Januarentwurf gut überzeugend war. Ins blaue meckern ist wenig sinnvoll.

Ich kann die Begeisterung förmlich spüren und es wird ein Ruck durch die Beamtenschaft gehen. Die Bearbeitungszeiten werden sich jetzt natürlich aufgrund der grenzenlosen Motivation halbieren. Genauso wie die Wahlergebnisse der Ampel.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7786 am: 10.10.2023 18:00 »

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.



Du solltest dich ernsthaft mit dem Thema Arbeitsmotivation beschäftigen. Deine Äußerungen zeigen, dass du davon wenig bis gar keine Ahnung hast.

Der Christian hat sich jetzt bestimmt schon den zweiten Porsche bestellt. Oder spart für die Silberhochzeit auf Sylt.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7787 am: 10.10.2023 18:00 »
 ;D ;D ;D ;D

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7788 am: 10.10.2023 18:05 »
….
Mehr ist auch nicht angemessen mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen. Eigentlich schon unglaublich „zu viel“ on top.
….

Insofern, absolut verfassungskonform der Entwurf.
….


Das sehe ich absolut anders!

Mindestens 1000€ mehr Grundbezüge sind absolut elementar und ich weiss wovon ich rede. Durch die dienstliche Versetzung von einer Region mit Mietenstufe 1 in eine Region mit Mietenstufe 6 sind mir Mehrbelastungen von 1000€ monatlich entstanden. Demgegenüber stehen 0€ Besoldungsanpassung. Ich erwarte vom Dienstherrn mindestens einen Kaufkraftausgleich in selbiger Höhe.

Alles andere ist eine absolute Frechheit und Unverschämtheit sondergleichen!
« Last Edit: 10.10.2023 18:17 von PolareuD »

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7789 am: 10.10.2023 18:19 »
Und wenn jetzt jeder 1.000 EUR mehr bekäme würdest du wieder meckern, dein Kaufkraftverlust würde ja bestehen bleiben zur Mietstufe 1. Insofern setzt der AEZ richtig an und berücksichtigt seinen teureren Wohnort. Mal die 24 er Zahlen abwarten, ich schätze mit 2 Kindern, den künftigen Beihilfevorteilen und MietStufe 6 wird es in Richtung 1000 EUR / je Monat gehen. Also erst mal alles fein.
Bitte abwarten, dann ggf. kritisieren.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7790 am: 10.10.2023 18:33 »
Und wenn jetzt jeder 1.000 EUR mehr bekäme würdest du wieder meckern, dein Kaufkraftverlust würde ja bestehen bleiben zur Mietstufe 1. Insofern setzt der AEZ richtig an und berücksichtigt seinen teureren Wohnort. Mal die 24 er Zahlen abwarten, ich schätze mit 2 Kindern, den künftigen Beihilfevorteilen und MietStufe 6 wird es in Richtung 1000 EUR / je Monat gehen. Also erst mal alles fein.
Bitte abwarten, dann ggf. kritisieren.
Wieder einer, des böse entäuscht werden wird.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7791 am: 10.10.2023 18:39 »
@ SeppelMeier

Die regionale Ausdifferenzierung  mag sinnvoll sein. Jedoch nach den hier kolportierten Werten bringt mir der AEZ lausige 268€ Brutto. Wenn der Ausgleichsbetrag auf den AEZ angerechnet wird noch weniger. Auch wenn mein Beihilfeanspruch auf 70% steigt bringt mir das bestenfalls 150€ mehr Netto. Und mit den aktualisierten Werten für 2024 werden wir nicht ansatzweise bei mindestens 1000€ liegen.

Die Besoldungsanpassung zähle ich absichtlich nicht dazu, da diese als Ausgleich der aktuell hohen Inflation dient.


PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7792 am: 10.10.2023 18:42 »

Wieder einer, des böse entäuscht werden wird.


Deswegen werde ich zu gegebner Zeit beim Verwaltungsgericht Klage einreichen, um meiner Enttäuschung ein Ventil zu geben.  ;)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7793 am: 10.10.2023 18:49 »
Mehr ist auch nicht angemessen mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen. Eigentlich schon unglaublich „zu viel“ on top.

Meine unmittelbaren Kollegen, von denen zufällig jeder mind. 1 Kind hat und allesamt auch in unserer Metropolregion leben (Mietstufe 5 bis 7) sind auch alle begeistert.

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.

Ich kann verstehen, dass kinderlose auch mehr Geld wollen, aber die brauchen sich ja nicht mit einer 4K Bügergeldfamilie vergleichen.

Du empfindest das ggf. als zuviel weil es weder im Einklang mit der Rechtsprechung ist, noch vereinbar mit gängigen Vergütungsstandards der Wirtschaft. So hatte es auch der DRB formuliert. Als Kinderloser, der für seine Beförderungen rangeklotzt hat, platzt man geradezu vor Motivation, wenn links und rechts die Kinderreichen, die man dauernd wegen Kind krank vertritt, mit Geld zugeworfen werden. Die Mitarbeitergespräche werden genial demnächst: Sie wissen ja, die Planstellensituation ist schlecht, aber haben Sie schon mal darüber nachgedacht, noch mal schwanger zu werden?

Und um es noch mal ganz klar zu sagen. Nicht nur Familien werden von steigenden Lebenshaltungskosten überproportional getroffen, auch Alleinstehende. Nicht zuletzt deshalb, ist nur eine amtsangemessene Alimentation schlüssig. Alles andere ist ein Sozialhilfesystem. Während sich die Höhe der Sozialhilfe nach tatsächlichen Bedarfen richtet, richtet sich die Besoldung nach der Wertigkeit des Amtes.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7794 am: 10.10.2023 19:04 »
Mehr ist auch nicht angemessen mit Blick auf die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen. Eigentlich schon unglaublich „zu viel“ on top.

Meine unmittelbaren Kollegen, von denen zufällig jeder mind. 1 Kind hat und allesamt auch in unserer Metropolregion leben (Mietstufe 5 bis 7) sind auch alle begeistert.

Das könnte in einem Motivationsschub enden, sich also insgesamt sehr positiv auf die Arbeitsleistung und Atmosphäre auswirken.

Ich kann verstehen, dass kinderlose auch mehr Geld wollen, aber die brauchen sich ja nicht mit einer 4K Bügergeldfamilie vergleichen.

Du empfindest das ggf. als zuviel weil es weder im Einklang mit der Rechtsprechung ist, noch vereinbar mit gängigen Vergütungsstandards der Wirtschaft. So hatte es auch der DRB formuliert. Als Kinderloser, der für seine Beförderungen rangeklotzt hat, platzt man geradezu vor Motivation, wenn links und rechts die Kinderreichen, die man dauernd wegen Kind krank vertritt, mit Geld zugeworfen werden. Die Mitarbeitergespräche werden genial demnächst: Sie wissen ja, die Planstellensituation ist schlecht, aber haben Sie schon mal darüber nachgedacht, noch mal schwanger zu werden?

Und um es noch mal ganz klar zu sagen. Nicht nur Familien werden von steigenden Lebenshaltungskosten überproportional getroffen, auch Alleinstehende. Nicht zuletzt deshalb, ist nur eine amtsangemessene Alimentation schlüssig. Alles andere ist ein Sozialhilfesystem. Während sich die Höhe der Sozialhilfe nach tatsächlichen Bedarfen richtet, richtet sich die Besoldung nach der Wertigkeit des Amtes.

Ja. Aber sinnlos, er wird's nicht kapieren und sich trotzdem überbezahlt vorkommen (was in seinem Fall wohl auch zutrifft).

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7795 am: 10.10.2023 19:09 »
Ich denke, es kann nie schaden, sich über die eigenen Befindlichkeiten und Ansichten auszutauschen, nicht zuletzt krankt unsere Gesellschaft offensichtlich zunehmend an einer Sprachlosigkeit, die nicht untypisch für krisenhafte Zeiten ist.

Unabhängig davon, ob man nun den Entwurf als gut oder schön oder schlecht oder hässlich empfindet. Sachlich bleibt er verfassungswidrig. Dieses Faktum lässt sich wie alles im Leben bestreiten, nur lässt sich ein solcher Widerspruch genauso wenig sachlich begründen, wie sich der Gesetzentwurf sachlich begründen lässt. Darin, dass er sich eben nicht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtums befindet, liegt sein sachwidriger Gehalt. Da nun aber alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind, das diese Grundsätze im Verlauf der letzten rund 70 Jahre ausgeformt hat, gibt's hier unabhängig von dem eigenen moralischen Empfinden, also ob man ihn nun gut oder schlecht findet, kein Vertun: Der verfassungswidrige Gesetzentwurf, dessen verfassungswidriger Gehalt darin liegt, dass er nicht ein deutlich Anhebung der Grundgehaltssätze vornimmt, verletzt die grundrechtsgleichen Individualrechte auf eine amtsangemessene Alimentation eines jeden ihm unterworfenen Beamten und er kommt ebenso nicht der Pflicht des Bundesgesetzgebers nach, die Attraktivität des öffentlichen Diensts für qualifizierten Nachwuchs zu gewährleisten, deren sachlichen Gehalt ich in meinem letzten Zitat der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hab anklingen lassen: "Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen werben muss, die einem Vergleich mit der privaten Wirtschaft standhalten können."

Entsprechend sei ein weiteres Zitat angebracht, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner letzten Entscheidung zur Richterschaft angebracht hat (und zwar in der Rn. 87; man beachte das "auch" in Klammern nach der ersten Auslassung):

"Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann [...]. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für den Beamten [...]. Diese Grundsätze gelten auch für Richter. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit [...]. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter 'unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen'. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann [...]. Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert [...]. Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden [...]. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt [...]. Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann ([...] vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice 'European judicial systems – Efficiency and quality of justice' des Europarates Nr. 26 <2018; Daten von 2016>, wonach sich die Richterbesoldung in Deutschland wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt)."

Für uns Beamten lautet die regelmäßige Wiederholung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 101 ff.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/ls20151117_2bvl001909.html); man beachte gerne den dritten, also vorletzten Absatz:

"Art. 33 Abs. 5 GG enthält auch eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben [...]. Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll [...].

Gerade im Interesse des Bürgers sind im Bereich des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung durch Beamte zu stellen. Zu dessen Gewährleistungsbereich gehören jene Aufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordert [...]. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert [...].

Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist [...]. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte [...]. Das Berufsbeamtentum wird so zur tragenden Stütze des Rechtsstaates [...].

Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann [...]. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten [...]."

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7796 am: 10.10.2023 19:13 »
Ich kenne auch genug Singehaushalte im mittleren Dienst, insbesondere die frisch Ausgelernten, die auf +/- 0 am Monatsende kommen (mit Nebenjob). Da hätte der Dienstherr auch ansetzen müssen im AEZ und der Beihilfe.
Auf der anderen Seite Frage ich mich, wie all die Mindestlöhner das schaffen, vermutlich mit Aufstockung oder Wohngeld.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7797 am: 10.10.2023 19:30 »
@Swen

So sieht's aus... damit dürfte der weitere Weg ja (leider) auch klar sein. Als Regierung muss man wahrscheinlich fast schon hoffen, dass deren geballte Inkompetenz von Kriegen und anderen Katastrophen überschattet wird.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7798 am: 10.10.2023 20:08 »
Wieder einer, des böse entäuscht werden wird.

Kannst Du sagen, worauf deine Annahme gründet? Nach den letzten hier genannten Eckdaten scheint das geschriebene ja halbwegs zu passen, oder?

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7799 am: 10.10.2023 20:41 »
@Swen

So sieht's aus... damit dürfte der weitere Weg ja (leider) auch klar sein. Als Regierung muss man wahrscheinlich fast schon hoffen, dass deren geballte Inkompetenz von Kriegen und anderen Katastrophen überschattet wird.

Ich persönlich glaube nicht, dass das Inkompetenz ist. Ich glaube hier wird ein Schadensmodell proklamiert welches eine gewisse Schadensbegrenzung zum Ziel hat. Mit diesem Entwurf wird so ziemlich jeder 2. Beamte den Stift (für den Klageweg) fallen lassen. Das nimmt nicht nur sehr viel Wind aus den Segeln potentieller Klagewellen, sondern schont auch mit sofortiger Wirkung die Staatskasse. Ihr dürft nicht vergessen, dass wir hier in diesem Forum nur einen ganz kleinen Teil der Beamtenschaft abbilden und die meisten weder das Thema gänzlich verstehen (man schaue sich hier die vielen Nachfragen zur Berechnung an) oder gar die Lust haben einen Klageweg einzuschlagen.