Eure Diskussion führt euch - wie das i.d.R. so ist - am Ende wieder dahin, wo das Thema hingehört: Die Ämterwertigkeit ist vor allem durch das Grundgehalt zu gewährleisten. Der Besoldungsgesetzgeber besitzt darüber hinaus das Recht, die Besoldung zu differenzieren, jedoch muss diese Differenzierung einen sachlichen Grund haben. Das Ziel, Personalkosten zu sparen, ist allein kein sachlicher Grund, worauf das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber ebenfalls in schöner Regelmäßigkeit hinweist:
"Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen [...]. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG [...] vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere [...]. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen [...]. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss [...]. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus [...]. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften" (Rn. 94 der aktuellen Entscheidung).
Mit dem Ziel, Personalkosten einzusparen, hat der Gesezgeber dabei ebenso das Recht, die Besoldung durch einen Ortszuschlag zu differenzieren. Er hat dabei aber sowohl die konkreten regionalen Lebenshaltungskosten in den Blick zu nehmen und eine solche Differenzierung ebenfalls gleichheitsgerecht vorzunehmen. Entsprechend führt er Zweite Senat an derselben Stelle in der Rn. 61 aus:
"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen [...]. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags [...], wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt".
Da aber nun die Ämterwertigkeit zu beachten ist, können ebenso neu eingeführte Ortszuschläge nur einen begrenzten Anteil am Besoldungsniveau haben, um am Ende gleichheitsgerecht geregelt zu werden. Darüber hinaus können auch solche Zuschläge nicht erwürfelt werden, sondern müssen sich eben an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Im Ergebnis bleibt es dann unerheblich, ob der Dienstherr den Wohn- oder Dienstort der Besoldungsdifferenzierung zugrunde legt. Denn die Höhe des Ortszuschlags kann nur einen recht geringen Anteil am Besoldungsniveau haben, um nicht zu einer nicht statthaften Nebenbesoldung zu werden - und zur Grundlage ist eine sachlich hinreichende Begründung zu erstellen, der die Höhe des Zuschlags anhand der tatsächlichen Bedarfe rechtfertigt.
Ihr streitet euch also über ein Zuschlagswesen, das Unfriede in die Beamtenschaft hineinträgt, da jenes verfassungswidrig ausgestaltet ist, wenn es Anlass zum Streit geben kann. Das kann man als Faustregel auf die meisten Diskussionen über die amtsangemessene Alimentation übertragen. Das Problem sind die sachwidrigen und unzureichenden Regelungen der Besoldungsgesetzgeber und nicht die jeweiligen Zuschläge und weiteren Besoldungsdifferenzierungen, die sachgerecht gewährt werden. Das ist einer der weiteren Gründe für die langfristige Schädigung, die die Besoldungsgesetzgeber dem öffentlichen Dienst mit ihrem ungebrochen verfassungswidrigen Handeln zufügen: Sie sähen Zwietracht mit dem Ergebnis, dass die Leistung durch ihn kaum besser werden dürfte.