Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090476 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8160 am: 03.11.2023 08:51 »
Schon ab Mietenstufe IV und 2 Kindern scheppert es auf dem Konto, betrifft also einen Großteil von uns. Das kann man gar nicht oft genug wiederholen.

Hat der liebe Christian dafür auch eine Quelle? Wohnt ein Großteil der Beamten mit Kindern in Mietenstufe 4+X?

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8161 am: 03.11.2023 08:59 »
Denkt an den Spitzensteuersatz....
Zum Schluss bleibt gaaanz viel übrig....für das Finanzamt und seinem Minister

Schau dir bitte den § 34 EStG an, so schlimm, wie du hier schreibst ist es nicht.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8162 am: 03.11.2023 10:00 »
Heutiger Artikel aus dem "Rundblick Niedersachsen"
https://www.rundblick-niedersachsen.de/wie-das-abstandsgebot-das-zahlenwerk-von-finanzminister-heere-gefaehrdet/

Auszüge:
Wie das „Abstandsgebot“ das Zahlenwerk von Finanzminister Heere gefährdet

Das Wort klingt technisch, hat es aber in sich. Das „Abstandsgebot“ ist ein wichtiges Merkmal immer dann, wenn es um die Besoldung der Beamten geht. Niedersachsen hat rund 225.000 Beschäftigte beim Land, 130.000 bei den Kommunen. Was die Landesbeamten angeht, es sind rund 135.000, arbeiten zwei Drittel in Vollzeit und ein Drittel in Teilzeit.

(...)

Unseliger „Familienergänzungszuschlag“: Im September 2022 hatte die SPD/CDU-Koalition nicht nur das Weihnachtsgeld neu geregelt, sondern auch einen sogenannten „Familienergänzungsvorschlag“ eingeführt. Der sieht vor, dass Beamte mit niedrigen Einkommen und mindestens zwei Kindern einen Zuschlag erhalten, der umso geringer ist, je höher das Einkommen des Beamten wird. Der Effekt wäre, dass für die kleinen Gehaltsgruppen über den Kinder-Zuschlag eine Anhebung der Einkünfte erreicht wird, damit also der Abstand zum Grundsicherungsniveau vergrößert wird. Die erkennbare Absicht dieser Regel ist also, die Verfassungswidrigkeit der kleinen Einkommen zu beseitigen. Die unabhängigen Landtagsjuristen hatten in der Beratung im Haushaltsausschuss allerdings erklärt, es gebe bei dieser Regel „verfassungsrechtliche Probleme“. Denn ein Beamter mit A5 und zwei Kindern bekäme dann unter Umständen mehr als ein Beamter mit A7 und zwei Kindern. Zwar sei also der Abstand zum Grundsicherungsniveau gewährleistet, der zwischen den verschiedenen Gehaltsgruppen aber werde aufgehoben. Der Landtag beschloss die Regelung trotzdem. Wenn sie nun beklagt würde, hätten die Kläger womöglich gar keine schlechten Karten.

(...) Die spannende Frage ist aber, ob bei einer Niederlage des Landes in Karlsruhe die „Reparatur“ der verfassungswidrigen Regeln in weiteren Sonder-Zulagen und Aufstockungen von niedrigen Besoldungsgruppen besteht. Dazu könnte dann auch der umstrittene „Familienergänzungszuschlag“ gehören. Der Beamtenbund erwartet als Folge eines erwarteten Richterspruchs in Karlsruhe aber wohl eine andere Lösung, nämlich die lineare Erhöhung sämtlicher Beamtenbezüge – von A5 im unteren Bereich bis A16 im höheren. Womöglich müsste auch die B-Besoldung für die Spitzenbeamten angehoben werden. Wie Alexander Zimbehl erklärt, der Landesvorsitzende des Niedersächsischen Beamtenbundes (NBB), wäre eine lineare Erhöhung die einzig richtige Folge aus dem Alimentationsprinzip, das man aus dem Artikel 33 des Grundgesetzes ableiten kann. Die Alimentation des Beamten, also die besondere Fürsorge des Staates für ihn, beziehe sich nämlich aus seiner Amtsausübung – und habe mit der Frage, ob er Kinder hat oder nicht, nichts zu tun.

Wer wäre der Begünstigte? In Hannover erwarten viele, dass die Karlsruher Richter die bisherigen niedersächsischen Vorschriften als „verfassungswidrig“ einstufen werden. Damit ist dann aber noch nicht sicher, wer von eventuellen Nachzahlungen profitieren wird. Sind es nur diejenigen Beamten, die gegen ihre Verdienstbescheinigungen Einspruch eingelegt und auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen haben? Das wären zwar tausende, aber längst nicht alle Landesbeamten. Oder entscheiden die Richter in Karlsruhe, dass alle Landesbeamten rückwirkend eine hohe Nachzahlung bekommen. Im zweiten Fall wäre die finanzielle Last, die auf den Landeshaushalt von Finanzminister Gerald Heere zukommt, wesentlich größer. Wenn das Gericht diese Frage offen ließe, wäre es in der Entscheidungsfreiheit des Landtages, über den Empfängerkreis der Nachzahlungen zu befinden.

Puffer im Landeshaushalt ist gering: Bei der Vorstellung des Konzepts der rot-grünen Landesregierung für den Landeshaushalt 2024 fiel auf, wie zurückhaltend die Minister von SPD und Grünen mit den Ausgaben geblieben sind.(...) Ein Grund für die Zurückhaltung mag sein, dass Finanzminister Gerald Heere sehr viel Geld brauchen wird, um damit die Folgen einer möglicherweise schallenden Niederlage des Landes in Karlsruhe zu bezahlen. Auch die Rücklagen des Landes von rund einer Milliarde Euro dürften dafür benötigt werden. Bisher lautet die offizielle Botschaft von Heere, dass man dieses Geld erst 2025, 2026 und 2027 benötige. Wenn es in Karlsruhe nun aber für Niedersachsen ganz dicke kommen wird, dürfte der Finanzminister schon früher zu dieser Notreserve greifen müssen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8163 am: 03.11.2023 10:06 »
Der Wochenausblick für die 45. Kalenderwoche ist mal wieder leer... Schade.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8164 am: 03.11.2023 10:13 »
Schon ab Mietenstufe IV und 2 Kindern scheppert es auf dem Konto, betrifft also einen Großteil von uns. Das kann man gar nicht oft genug wiederholen.

Hat der liebe Christian dafür auch eine Quelle? Wohnt ein Großteil der Beamten mit Kindern in Mietenstufe 4+X?

Er hat es einfach nicht verstanden.
Ja es mag Geld für den Seppel und andere geben, aber darum geht es nur sekundär. Der Entwurf sollte er so kommen, löst die rechtliche Problematik leider nicht. Das ist nur ein Feigenblatt um vordergründig und nur ganz gezielt mit möglichst wenig finanziellem Erfüllungsaufwand Handeln zu suggerieren.
Zum Seppel schreibe ich besser nichts mehr, da sonst wieder der Beitrag gelöscht wird.
Er hat es nicht verstanden und will es auch nicht verstehen. Es haben ja nun einige versucht ihm die rechtliche Thematik zu vermitteln.
Es bleibt nur zu hoffen das der User Seppel niemals selber Entscheidungen mit Tragweite, die vorab eine rechtliche Bewertung erfordern, treffen muss.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8165 am: 03.11.2023 10:19 »
Denkt an den Spitzensteuersatz....
Zum Schluss bleibt gaaanz viel übrig....für das Finanzamt und seinem Minister

Schau dir bitte den § 34 EStG an, so schlimm, wie du hier schreibst ist es nicht.

Etwaige Nachzahlungen dürften aber nicht unter die Regelungen des § 34 EStG fallen.



Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8168 am: 03.11.2023 10:37 »
Es ist wiklich beschähmend, wie offensichtlich es mitlerweile ist, dass die Akteure das Ganze aussitzen wollen.
Mich würde es nicht wundern, wenn man die "Lorbeeren" lieber den Nachfolgern lässt.

Man muss kein Genie sein um zu wissen, dass jene nach einer BT-Wahl eh nicht mehr das tun werden, was sie jetzt tun.

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8169 am: 03.11.2023 10:38 »
Zitat
Etwaige Nachzahlungen dürften aber nicht unter die Regelungen des § 34 EStG fallen.

es müsste doch aber Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Abs. 2 Nr. 4) sein?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8170 am: 03.11.2023 11:09 »
Zitat
Etwaige Nachzahlungen dürften aber nicht unter die Regelungen des § 34 EStG fallen.

es müsste doch aber Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Abs. 2 Nr. 4) sein?

Glaube, auch wenn der eher in die Kirche gehört, nicht das die Nummer greift.
Die Nachzahlungen werden aller Voraussicht nach entsprechend den Zeitpunkten für welche diese anfallen zu versteuern sein.
Also eine Nachzahlung für April 2022 nach den steuerlichen Aspekten des April 2022. So ist es in der Regel mit Nachzahlungen bisher immer gewesen.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8171 am: 03.11.2023 11:18 »
Um nochmal auf den Seppel zurückxukommen auch wenn er dem Grunde nach es nicht wert ist.
Es ist zu vermuten, dass es etliche Beamte geben wird, die weil Sie durch den Entwurf Nachzahlungen erhalten werden damit zufrieden sein werden und dies auch noch positiv aufnehmen werden.
Ich unterstelle mal bei einer nicht unerheblichen Zahl wird das daran  liegen, dass diese die Thematik und deren Komplexität nicht durchdrungen haben, bzw. sich bis dato nicht mal damit beschäftigt haben.
Dies leite ich aus der doch sehr niedrigen Zahl an Widersprüchen ab.
Wäre mir genauso gegangen, wenn ich nicht durch Zufall auf die Beiträge von Swen gestossen wäre und versucht habe die Thematik dann anhand der Quellen zu verstehen und nachzuvollziehen.

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8172 am: 03.11.2023 12:36 »
Zitat
Etwaige Nachzahlungen dürften aber nicht unter die Regelungen des § 34 EStG fallen.

es müsste doch aber Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Abs. 2 Nr. 4) sein?

Glaube, auch wenn der eher in die Kirche gehört, nicht das die Nummer greift.
Die Nachzahlungen werden aller Voraussicht nach entsprechend den Zeitpunkten für welche diese anfallen zu versteuern sein.
Also eine Nachzahlung für April 2022 nach den steuerlichen Aspekten des April 2022. So ist es in der Regel mit Nachzahlungen bisher immer gewesen.

Mal wieder neben den üblichen sonstigen Beleidigungen aufgrund anderer Meinungen einfach Unsinn. Selbstverständlich kommt §34 EStG bei mehrjährigen Nachzahlungen zur Anwendung.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8173 am: 03.11.2023 12:43 »
Zitat
Etwaige Nachzahlungen dürften aber nicht unter die Regelungen des § 34 EStG fallen.

es müsste doch aber Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Abs. 2 Nr. 4) sein?

Glaube, auch wenn der eher in die Kirche gehört, nicht das die Nummer greift.
Die Nachzahlungen werden aller Voraussicht nach entsprechend den Zeitpunkten für welche diese anfallen zu versteuern sein.
Also eine Nachzahlung für April 2022 nach den steuerlichen Aspekten des April 2022. So ist es in der Regel mit Nachzahlungen bisher immer gewesen.

Mal wieder neben den üblichen sonstigen Beleidigungen aufgrund anderer Meinungen einfach Unsinn. Selbstverständlich kommt §34 EStG bei mehrjährigen Nachzahlungen zur Anwendung.

Ich finde keine Beleidigungen. Auch finde ich keine Quelle, dass die Mehrzahl der Beamten mit Kindern in der Mietstufe 4+x wohnt. Bitte erhelle uns.

SeppelMeier

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« Antwort #8174 am: 03.11.2023 13:01 »
A) Wenn man Bundi im Kontext liest würdigt er mich ständig herab... Keine Ahnung was sein Problem ist.

B) Ich habe nie "Mehrzahl" behauptet. Hier liegt wohl ein Missverständnis vor?

Jetzt bitte back to topic und meine Bitte, den finalen Entwurf zunächst abzuwarten. Alles andere ist Spekulatius... - Ich weiß Weihnachten naht, aber trotzdem...

Schönes WE!!!