Eine übermäßige Überalimentierung ist zwar kein Verstoß gegen Art. 33 GG, jedoch gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, ableitbar aus der Finanzverfassung.
Die Unterschiede in den Besoldungsgesetzen sind nur bis zu einem bestimmten Grad mit dem Grundgesetz vereinbar. Man erinnere sich an den fünften Parameter: der Quervergleich mit dem Bund und den anderen Ländern. Hintergrund dieses Parameters dürfte der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens sein. Den können andere Länder und der Bund ggf. auch gerichtlich geltend machen.
Es gibt also nur Korridore, in denen sich der jeweilige Besoldungsgesetzgeber bewegen kann.