Nach dem Referentenentwurf aus Januar 2023 wird nur der Betrag für die "NUR" Verheirateten angerechnet.
§79 (5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. ( Seite 19)
§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1.
er verheiratet ist,
2.
ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3.
ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.