Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3923153 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8490 am: 23.11.2023 11:35 »
Moin!
Ich war etwas verwundert, ob der neuen Zahlen.
War doch bisher in Stufe 5 des Mietpreisspiegels kein Zuschlag für verheiratete enthalten, so ist nun tatsächlich was vorgesehen.
Hängt das mit der Erhöhung des Bürgergeldes zusammen, oder war das reines Mitleid mit den verheirateten ;-) .

Kann mich da einer aufschlauen?

Diese Regierung hat nur Mitleid mit Bürgergeld- und anderen Transferleistungsempfängern...


BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8491 am: 23.11.2023 11:49 »
Moin!
Ich war etwas verwundert, ob der neuen Zahlen.
War doch bisher in Stufe 5 des Mietpreisspiegels kein Zuschlag für verheiratete enthalten, so ist nun tatsächlich was vorgesehen.
Hängt das mit der Erhöhung des Bürgergeldes zusammen, oder war das reines Mitleid mit den verheirateten ;-) .

Kann mich da einer aufschlauen?

Naja, klingt nur erstmal gut - Beispiel für Berlin (IV) - , wenn da nicht die Abschmelzbeträge wären.
Es ist und bleibt einfach nur desolat!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8492 am: 23.11.2023 12:58 »
@Swen

ich schätze Dich sehr, aber bei Nr. 4 irrst DU!

"4. Der Haushalt ist jedoch weiterhin nicht beschlossen und zugleich gibt es keinen finalisierten Haushaltsentwurf. Es wäre also möglich, die unter Nr. 3 gegebene Zusage nicht zu erfüllen."

Wenn kein Haushaltsgesetz 2024 in kraft tritt, tritt Art. 111 GG automatisch in Kraft, und zwar die vorläufige Haushaltsführung, die besagt, dass nur Ausgaben gemacht werden dürfen, die nötig sind.
Und nötige Ausgaben sind darunter aufgezählt, z.B. gesetzliche Verpflichtungen, und das Bundesbesoldungsgesetz ist eine gesetzliche Verpflichtung, also die Auszahlung der Besoldung ist auch in diesen Zeiten sicher.

Nichts anderes wollte ich sagen, Hummel: Denn die Einschränkung der Nummer 4 bedürfte ein Verfahren im Sinne der Nr. 5. Offensichtlich habe ich das in der dargelegten Kürze nicht deutlich genug gemacht. Sobald das BBVAnpÄndG 2023/2024 ausgefertigt ist, können seine Folgen nur durch eine neue Gesetzgebung verändert werden. Dass der Bundespräsident nun die Ausfertigung nicht vollzöge, obgleich ihm vom Gesetzgeber ja mitgeteilt wird, dass jener nun in absehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nachkommen wolle, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Völlig ausgeschließen kann man das aber sachlich auch nicht, da ja die Verschleppung der Thematik amtsangemessene Alimentation der Bundesbeamten offensichtlich ist. Die Folge der nicht vollzogenen Ausfertigung wäre allerdings, dass die Bundesbeamten dann noch schlechter gestellt wären als mit der Ausfertigung. Insofern wird sich der Bundespräsident, denke ich, auf Basis der auch ihm zugesicherten Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation das BBVAnpÄndG 2023/2024 ausfertigen. Denn den Entwurf zum BBVAngG kann er nicht ins Feld führen, um die Ausfertigung nicht zu vollziehen, da ein Entwurf nicht seiner Prüfung unterliegt.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8493 am: 23.11.2023 14:16 »
Hallöchen zusammen,

wie sieht es denn jetzt mit der Rückwirkenden Zahlung aus.

Abwan würde diese, sofern man dem BVerfG folgt greifen und vor allem für welche Jahre greift das Rundschreiben des BMI bzgl. des generellen Verzichts auf das Einlegen eines Widerspruchs und der Einrede der haushaltsnahen Geltendmachung?

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8494 am: 23.11.2023 14:17 »
Würde der Ehezuschlag nach AEZ eigentlich zusätzlich zum bisherigen Ehezuschlag gezahlt werden? Oder frisst der alte den neuen auf?

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8495 am: 23.11.2023 14:25 »
Nach dem Referentenentwurf aus Januar 2023 wird nur der Betrag für die "NUR" Verheirateten angerechnet.
§79 (5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet. ( Seite 19)

§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag (1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass
1.
er verheiratet ist,
2.
ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3.
ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8496 am: 23.11.2023 15:01 »
Hallöchen zusammen,

wie sieht es denn jetzt mit der Rückwirkenden Zahlung aus.

Abwan würde diese, sofern man dem BVerfG folgt greifen und vor allem für welche Jahre greift das Rundschreiben des BMI bzgl. des generellen Verzichts auf das Einlegen eines Widerspruchs und der Einrede der haushaltsnahen Geltendmachung?

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8497 am: 23.11.2023 16:17 »
Es gibt neue Zahlen?

Quelle?


bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8499 am: 23.11.2023 16:41 »
Ich bin gerade verwirrt. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Mietstufe 1 bei 2 Kindern kein AEZ gezahlt bzw. nachgezahlt würde..?

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8500 am: 23.11.2023 16:42 »
Wenn man der Presse heute glauben möchte, soll es angeblich zu einem Aussetzen der Schuldenbremse kommen für 2024. Es bleibt spannend.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8501 am: 23.11.2023 17:05 »
Für 2023.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8502 am: 23.11.2023 17:18 »
Ich bin gerade verwirrt. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Mietstufe 1 bei 2 Kindern kein AEZ gezahlt bzw. nachgezahlt würde..?

Hier geht es nicht um Nachzahlungen! Die Tabelle zeigt den AEZ ab Rechtskraft des Gesetzes (geplant 01.07.2024).


bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8503 am: 23.11.2023 17:24 »
Danke flip, aber auch dann bin ich noch verwirrt.., Mietstufe 1 und 1 Kind AEZ + Familienzuschlag..? Oder steh ich da gerade auf dem Schlauch?

beamtenjeff

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« Antwort #8504 am: 23.11.2023 17:24 »
Für 2023.

Ja stimmt, mein Fehler.