Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032299 times)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8595 am: 28.11.2023 14:17 »
Hallo zusammen

Infos zur Beihilfe, Anspruchsvoraussetzungen und Nachzahlungen

https://www.filemail.com/d/kqsjsgbgyqupsqb

Danke, dann kann ich wenigstens mit ca. 200€ netto mehr rechnen. Ein Tropfen auf den heißen Stein.

* wenn es denn tatsächlich kommt. Das ist für mich noch das größte Fragezeichen.

Wobei die Frage nach der neuen Tabelle durchaus auch noch interessant ist.

Die hatte ich letzte Woche hochgeladen.. oder welche meinst du?

Es soll ja scheinbar auch an der allgemeinen Besoldungstabelle etwas geschraubt werden, diese meine ich. Nicht die AEZ-Tabelle.

Wie kommst du darauf? Es sollen doch nur Stufen etc. wegfallen?

Ich dachte das eben beim Überfliegen gelesen zu haben. Falls es sich nur auf obiges bezieht, sorry für die Verwirrung.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8596 am: 28.11.2023 14:17 »
Hallo Kollegen,

ist ja gut, dass sich viele unbändig freuen.

Aber es soll ja auch  ein paar 100 Beamte geben, die jung und ledig sind, noch keine Kinder haben, oder deren Kinder aus Altersgründen rausfallen, oder die im Ruhestand leben - ohne anrechenbare Kinder.

Was ist bitte mit denen?

Gilt in Zukunft, gut bezahlt wird nicht mehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern nach Kinderanzahl?😁

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8597 am: 28.11.2023 14:22 »
Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?

Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8598 am: 28.11.2023 14:29 »
Hallo Kollegen,

ist ja gut, dass sich viele unbändig freuen.

Aber es soll ja auch  ein paar 100 Beamte geben, die jung und ledig sind, noch keine Kinder haben, oder deren Kinder aus Altersgründen rausfallen, oder die im Ruhestand leben - ohne anrechenbare Kinder.

Was ist bitte mit denen?

Gilt in Zukunft, gut bezahlt wird nicht mehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern nach Kinderanzahl?😁

Frag das mal unsere Politiker.

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8599 am: 28.11.2023 14:29 »
Hallo zusammen

Infos zur Beihilfe, Anspruchsvoraussetzungen und Nachzahlungen

https://www.filemail.com/d/kqsjsgbgyqupsqb

Seit vielen Monden bin ich nun stiller Mitleser des Forums, aber diese Nachricht hat mich jetzt dazu bewogen mich hier anzumelden.

Auch wenn folgendes nichts zur inhaltlichen Diskussion beiträgt hier ein Tipp für den "Quellenschutz":
Es ist ratsam die Bilder nicht direkt über das Smartphone hochzuladen, beziehungsweise immer ohne Metadaten.
Die hochgeladenen Bilder geben zum Glück keine Standortdaten preis, aber andere Metadaten, wie:
- Aufnahmezeit (Create Date: 2023:11:28 --Uhrzeit vorsorglich entfernt--)
- Verwendetes Gerät (iPhone 13 --Details vorsorglich entfernt--)

Persönlich bin ich ein Freund transparenter Kommunikation und freue mich über solche Informationen.
Aber die Überbringer von Informationen könnten ja ggf. nicht gern gesehen werden...

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8600 am: 28.11.2023 14:30 »
Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?

Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?

Ich lese es so. Absatz 2 sagt ja, dass §41 ff entsprechend gelten.
Näheres kann nur SWEN erläutern :-)

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8601 am: 28.11.2023 14:32 »
Wie es aussieht wurde der Passus zum AEZ dahingehend geändert, dass allein die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld dazu berechtigt und nicht auch tatsächlich Kindergeld zu erhalten.
Das wäre ja mal positiv, erspart es bürokratische Mehrarbeit.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8602 am: 28.11.2023 14:47 »
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Seit vielen Monden bin ich nun stiller Mitleser des Forums, aber diese Nachricht hat mich jetzt dazu bewogen mich hier anzumelden.

Auch wenn folgendes nichts zur inhaltlichen Diskussion beiträgt hier ein Tipp für den "Quellenschutz":
Es ist ratsam die Bilder nicht direkt über das Smartphone hochzuladen, beziehungsweise immer ohne Metadaten.
Die hochgeladenen Bilder geben zum Glück keine Standortdaten preis, aber andere Metadaten, wie:
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Persönlich bin ich ein Freund transparenter Kommunikation und freue mich über solche Informationen.
Aber die Überbringer von Informationen könnten ja ggf. nicht gern gesehen werden...

Die Info nehme ich mir zu Herzen. Jedoch bin ich Außenstehender. Habe nur Glück jemanden zu kennen der jemand kennt…

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8603 am: 28.11.2023 14:48 »
Bezüglich der rückwirkenden Zahlungen verstehe ich den Passus zum AEZ so, dass nicht die zuletzt hier geposteten Werte verwendet werden. Es wird für jedes Jahr eine Tabelle verwendet, die sich am Grundsicherungsniveau des jeweiligen Jahres orientiert.

Elemka

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8604 am: 28.11.2023 14:49 »
Kann mir jemand sagen, wann die Anpassung umgesetzt werden soll?

In meinem Bekanntenkreis munkelt man vom 01.01.2024, was bedeuten würde, dass man noch vor dem Jahreswechsel Heiraten sollte um nicht von der Veränderung betroffen zu sein und den Familienzuschlag überhaupt noch bekommt, solange man keine Kinder hat.

Stimmt das so, oder ist die Annahme Falsch.

Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
Habe bei der bisherigen Recherche keine klare Aussage finden können.

Danke

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8605 am: 28.11.2023 14:50 »
Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?

Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?

Ich lese es so. Absatz 2 sagt ja, dass §41 ff entsprechend gelten.
Näheres kann nur SWEN erläutern :-)

Ohne dass der gesamte Entwurf vorliegt, kann man keine hinreichenden Darlegungen machen, da ja - wie bspw. die Abschmelzbeträge im ursprünglichen Entwurf zeigen - jederzeit mit weiteren Regelungen gerechnet werden muss, die die unvollständig bekannten einschränken könnten.

@ Knecht

Du hast durchaus richtig gelesen. Im Abschnitt "B. Lösungen" wird einleitend unter der Nr. 6509 hervorgehoben:

"Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben." (Hervorhebung durch mich)."

Es dürfte interessant werden, was das nun im Einzelnen heißen sollte und wie es darüber hinaus begründet wird, Grundgehaltssätze von Ämtern "teilweise" anheben und andere von einer solchen Anhebung ausnehmen zu wollen. Zugleich liegt die Vermutung nahe, dass man hier nun irgendwie versucht, den vormalig sachlich unrettbaren Versuch des letzten Entwurfs im Hinblick auf die deutlich angehobenen Sätze des Bürgergelds , aber auch die extrem gegenüber 2021 gestiegenen Heizkosten, die bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu hinreichend beachten wären, irgendwie weiter anzupassen. Hier dürften sich dann die Tücken einer Gesetzgebung offenbaren, die nicht das Ziel verfolgt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, sondern ein Tohuwabohu an Besoldungskomponenten und deren jeweiligen Höhe zu initiieren, um die Personalkosten möglichst gering zu halten.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8606 am: 28.11.2023 14:53 »
@Elemka nicht vor 01.07.2024.

amy1987

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« Antwort #8607 am: 28.11.2023 15:05 »
Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?

Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?

Ich lese es so. Absatz 2 sagt ja, dass §41 ff entsprechend gelten.
Näheres kann nur SWEN erläutern :-)

Ohne dass der gesamte Entwurf vorliegt, kann man keine hinreichenden Darlegungen machen, da ja - wie bspw. die Abschmelzbeträge im ursprünglichen Entwurf zeigen - jederzeit mit weiteren Regelungen gerechnet werden muss, die die unvollständig bekannten einschränken könnten.

@ Knecht

Du hast durchaus richtig gelesen. Im Abschnitt "B. Lösungen" wird einleitend unter der Nr. 6509 hervorgehoben:

"Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben." (Hervorhebung durch mich)."

Es dürfte interessant werden, was das nun im Einzelnen heißen sollte und wie es darüber hinaus begründet wird, Grundgehaltssätze von Ämtern "teilweise" anheben und andere von einer solchen Anhebung ausnehmen zu wollen. Zugleich liegt die Vermutung nahe, dass man hier nun irgendwie versucht, den vormalig sachlich unrettbaren Versuch des letzten Entwurfs im Hinblick auf die deutlich angehobenen Sätze des Bürgergelds , aber auch die extrem gegenüber 2021 gestiegenen Heizkosten, die bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu hinreichend beachten wären, irgendwie weiter anzupassen. Hier dürften sich dann die Tücken einer Gesetzgebung offenbaren, die nicht das Ziel verfolgt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, sondern ein Tohuwabohu an Besoldungskomponenten und deren jeweiligen Höhe zu initiieren, um die Personalkosten möglichst gering zu halten.

Ich würde davon ausgehen, dass es sich hierbei um die bereits im vorherigen Entwurf beinhaltete Streichung von Erfahrungsstufen im eD und mD handelt, daher "teilweise". Unwahrscheinlich, dass darüber hinaus an der Tabelle geschraubt wird.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8608 am: 28.11.2023 15:15 »
Es können noch 194394 Zitate folgen. Es bleibt dabei, dass immer sehr viel Konjunktiv a la "sollte" und müsste" dabei ist. Die Frage ist jedoch, ob es in der Vergangenheit etwas gebracht hat oder bei der aktuellen Anhörungen. Wenn man sich dann anschaut, was im Moment in NRW alles unverändert verabschiedet worden ist, ist die Frage wohl ziemlich leicht zu beantworten.

Von einem Einbruch des Kartenhauses kann daher wohl kaum Rede sein. Das wird wahrscheinlich noch nicht mal erfolgen, sobald in den nächsten 3 Jahren das bereits für 2022 angekündigte Urteil ergeht.

Die Gewerkschaften und Verbände kommen in einem Anhörungsverfahren ihren Rechten nach. Sie haben das in diesem Fall in Nordrhein-Westfalen zum wiederholten Mal recht deutlich getan. Sollten sie das nun nicht mehr tun, weil Du der Ansicht bist, dass das nichts bringt? Und sollte daraus wegen desselben Grunds hier nicht mehr zitiert werden? Wie ist da Deine Meinung?

Das ist doch gar nicht mein Punkt. Es können so viele Stellungnahmen abgegeben, wie diese möchten. Mir geht es im Ursprungspost darum, dass diese keine Besoldungskartenhaus zum schwanken gebracht haben oder werden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8609 am: 28.11.2023 15:44 »
Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?

Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?

Ich lese es so. Absatz 2 sagt ja, dass §41 ff entsprechend gelten.
Näheres kann nur SWEN erläutern :-)

Ohne dass der gesamte Entwurf vorliegt, kann man keine hinreichenden Darlegungen machen, da ja - wie bspw. die Abschmelzbeträge im ursprünglichen Entwurf zeigen - jederzeit mit weiteren Regelungen gerechnet werden muss, die die unvollständig bekannten einschränken könnten.

@ Knecht

Du hast durchaus richtig gelesen. Im Abschnitt "B. Lösungen" wird einleitend unter der Nr. 6509 hervorgehoben:

"Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben." (Hervorhebung durch mich)."

Es dürfte interessant werden, was das nun im Einzelnen heißen sollte und wie es darüber hinaus begründet wird, Grundgehaltssätze von Ämtern "teilweise" anheben und andere von einer solchen Anhebung ausnehmen zu wollen. Zugleich liegt die Vermutung nahe, dass man hier nun irgendwie versucht, den vormalig sachlich unrettbaren Versuch des letzten Entwurfs im Hinblick auf die deutlich angehobenen Sätze des Bürgergelds , aber auch die extrem gegenüber 2021 gestiegenen Heizkosten, die bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu hinreichend beachten wären, irgendwie weiter anzupassen. Hier dürften sich dann die Tücken einer Gesetzgebung offenbaren, die nicht das Ziel verfolgt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, sondern ein Tohuwabohu an Besoldungskomponenten und deren jeweiligen Höhe zu initiieren, um die Personalkosten möglichst gering zu halten.

Ich würde davon ausgehen, dass es sich hierbei um die bereits im vorherigen Entwurf beinhaltete Streichung von Erfahrungsstufen im eD und mD handelt, daher "teilweise". Unwahrscheinlich, dass darüber hinaus an der Tabelle geschraubt wird.

Höchstwahrscheinlich wird so sein. Im weiterhin vorliegenden Entwurf aus dem Frühjahr findet sich auf S. 2 die weitgehend ähnliche Passage (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Neu hinzugekommen ist in der Passage, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Höhe und Struktur der Besoldung typisierend und pauschalisierend vorgehen könne, der Zusatz: Er müsse "sich insbesondere nicht an atypischen Sonderfällen orientieren". In der Sprache von Besoldungsgesetzgeber heißt so eine Formulierung seit 2021 zumeist, dass man überwiegende Regelfälle im Kontext geplanter Regelungen als "Sonder-" oder "Einzelfälle" betrachtet, um dann die eigene Sondergesetzgebung als Regelfall anzusehen, wie das eindrücklich unlängst auch Hamburg getan hat. Es dürfte interessant werden, wieso man nun diese Sprachregelung hier aufgenommen und welche Konsequenzen das ggf. hat.

Darüber hinaus ist es richtig und gut, dass das Kabinett nun angekündigt hat, jetzt ganz bestimmt ausnahmslos und immer die Lehren aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen zu haben. Denn das wird nun sicherlich ganz bestimmt und immer dazu führen, dass man diese sich anbahnende Fortsetzung sachwidriger Maßnahmen ganz schnell in die Tonne kloppt. Ich höre den Kanzler bereits im Bundestag singen, den sich abzeichnenden Entwurf als warnendes Beispiel gen Himmel reckend: "Tausend Mal berührt, tausend Mal ist nichts passiert. Tausend und eine Nacht und es hat Doppelwumms gemacht." (im Anschluss erstellte man dann einen Entwurf, der tausend Mal berührt werden würde, um ihn dann ebenfalls zu passieren; ok, das ist jetzt Blödsinn: Ich dacht' nicht im Traum, dass was passieren kann)