Für mich ergibt sich aus dem Entwurf nicht, ob die Nachzahlung für die vergangenen Jahre tatsächlich für alle (!) in Größenordnung des Tabellen-AEZ erfolgt oder nur dann, wenn man sich mit seinem Grundgehalt real nicht mehr als 15% über der Grundsicherung bewegt, was ja wirklich nur A3er betreffen dürfte. Meinungen hierzu?
Weitere Fragen: Wird der AEZ bei Teilzeit wie die Familienzuschläge anteilig gekürzt? Gibt es für die erhöhten Beihilfesätze auch eine rückwirkende Ausgleichszahlung?
Ich lese es so. Absatz 2 sagt ja, dass §41 ff entsprechend gelten.
Näheres kann nur SWEN erläutern :-)
Ohne dass der gesamte Entwurf vorliegt, kann man keine hinreichenden Darlegungen machen, da ja - wie bspw. die Abschmelzbeträge im ursprünglichen Entwurf zeigen - jederzeit mit weiteren Regelungen gerechnet werden muss, die die unvollständig bekannten einschränken könnten.
@ Knecht
Du hast durchaus richtig gelesen. Im Abschnitt "B. Lösungen" wird einleitend unter der Nr. 6509 hervorgehoben:
"Im Ergebnis werden im einfachen und mittleren Dienst die
Grundgehälter teilweise angehoben." (Hervorhebung durch mich)."
Es dürfte interessant werden, was das nun im Einzelnen heißen sollte und wie es darüber hinaus begründet wird, Grundgehaltssätze von Ämtern "teilweise" anheben und andere von einer solchen Anhebung ausnehmen zu wollen. Zugleich liegt die Vermutung nahe, dass man hier nun irgendwie versucht, den vormalig sachlich unrettbaren Versuch des letzten Entwurfs im Hinblick auf die deutlich angehobenen Sätze des Bürgergelds , aber auch die extrem gegenüber 2021 gestiegenen Heizkosten, die bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu hinreichend beachten wären, irgendwie weiter anzupassen. Hier dürften sich dann die Tücken einer Gesetzgebung offenbaren, die nicht das Ziel verfolgt, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, sondern ein Tohuwabohu an Besoldungskomponenten und deren jeweiligen Höhe zu initiieren, um die Personalkosten möglichst gering zu halten.