Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3923595 times)

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8610 am: 28.11.2023 16:17 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2

Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8611 am: 28.11.2023 16:43 »
Die heutige Debatte im BT war ein so ernuechterndes und erschreckendes Beispiel fuer das ganze Schmierentheater unserer politisch VErantwortlichen.

Ich habe nicht mitgezaehlt aber es wurde x mal die Verfassung und Verfassungsmaessigkeit betont. Die Rechtsprechung des BVerfG und dem Respekt gegenueber dieser.
Und dann fuehre man sich die Thematik der Alimentation und den jahrelangen konzertierten Verfassungsbruch vor Augen. Da kann einem nur noch schlecht werden.
Nach 36 Dienstjahren, Auslandseinsaetzen weil wir ja unsere Freiheit am Hindukusch verteidigt haben etc nunmehr endgueltig zur Kenntnis zu nehmen wie wir betrogen und belogen werden, aber was noch viel schwerer wiegt wie unsere Verfassung, der Kern unseres Staates, je nach Wetterlage gebogen und gebrochen wird ist einfach nur noch grausam.


Besoldungswiderspruch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8612 am: 28.11.2023 16:58 »
Bezüglich der Frage der Alimenation und ob dieses finanziell stemmbar wäre oder aber die Richter am BVerfG es scheuen würden ein solches Urteil zu sprechen sei auf das Interviews vom ehemaligen BVerfG Richter Di Fabio verwiesen (zwar in Bezug auf das aktuelle Urteil zur Schuldenbremse, aber immerhin eine Aussage)

https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-11/bundesverfassungsgericht-udo-di-fabio-schuldenbremse-klimawandel/seite-2

,,Die Folgenabwägung wird streng von der Rechtsanwendung getrennt. In einem ersten Schritt wird das Verfassungsrecht angewendet, um zu klären, ob ein Sachverhalt verfassungskonform ist oder nicht. Erst danach werden, wenn das notwendig erscheint, die Folgen abgeschätzt. Dann können auch Übergangsregeln zur Anwendung kommen. Es ist aber nicht so, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aus Furcht vor den Auswirkungen einer solchen Entscheidung unterbleibt.  "

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8613 am: 28.11.2023 17:27 »
Ebenso bringt es dieses Zitat auf den Punkt: "Kein Staatsziel verlangt den Verfassungsbruch."

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8614 am: 28.11.2023 17:40 »
Bezüglich der Frage der Alimenation und ob dieses finanziell stemmbar wäre oder aber die Richter am BVerfG es scheuen würden ein solches Urteil zu sprechen sei auf das Interviews vom ehemaligen BVerfG Richter Di Fabio verwiesen (zwar in Bezug auf das aktuelle Urteil zur Schuldenbremse, aber immerhin eine Aussage)

https://www.zeit.de/wirtschaft/2023-11/bundesverfassungsgericht-udo-di-fabio-schuldenbremse-klimawandel/seite-2

,,Die Folgenabwägung wird streng von der Rechtsanwendung getrennt. In einem ersten Schritt wird das Verfassungsrecht angewendet, um zu klären, ob ein Sachverhalt verfassungskonform ist oder nicht. Erst danach werden, wenn das notwendig erscheint, die Folgen abgeschätzt. Dann können auch Übergangsregeln zur Anwendung kommen. Es ist aber nicht so, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aus Furcht vor den Auswirkungen einer solchen Entscheidung unterbleibt.  "

Sehr interessant. Bei Steuern wird oftmals nur für die Zukunft geurteilt, z.B. Grundsteuer und Erbschaftsteuer.
Bei der Besoldung wäre dies so nicht ohne weiteres möglich, bzw. käme einer Enteignung gleich, für die Beamten die ihre Ansprüche haushaltsnah und statthaft geltend gemacht haben.

Dürfte auch für den Bund ein dickes Loch bedeuten. Für den AEZ sind laut dem einen Dokument ab 2024 nur rund 700 Millionen Euro eingeplant. Ohne Getrickse (nur Grundgehalt) wären es sicherlich sehr grob geschätzt eher Richtung 1,5-3,0 Milliarden pro Jahr, züzüglich Nachzahlungen.

DickerSprinter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8615 am: 28.11.2023 17:54 »
Meine Frau und ich (2 Kinder) sind Bundesbeamte. Ich lese jetzt, dass in diesem Fall der AEZ nur zur Hälfte gezahlt wird. Ich verstehe es aber richtig, dass beide dann einen halben AEZ erhalten? Und wie verhält es sich dann mit dem Abschmelzbetrag?

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8616 am: 28.11.2023 17:55 »
Meine Frau und ich (2 Kinder) sind Bundesbeamte. Ich lese jetzt, dass in diesem Fall der AEZ nur zur Hälfte gezahlt wird. Ich verstehe es aber richtig, dass beide dann einen halben AEZ erhalten? Und wie verhält es sich dann mit dem Abschmelzbetrag?

Dann soll es der Empfänger vom Kindergeld bekommen. Foto 4 1 Abs

DickerSprinter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8617 am: 28.11.2023 18:02 »
Meine Frau und ich (2 Kinder) sind Bundesbeamte. Ich lese jetzt, dass in diesem Fall der AEZ nur zur Hälfte gezahlt wird. Ich verstehe es aber richtig, dass beide dann einen halben AEZ erhalten? Und wie verhält es sich dann mit dem Abschmelzbetrag?

Dann soll es der Empfänger vom Kindergeld bekommen. Foto 4 1 Abs

Danke. Durch den unterschiedlich hohen Abschmelzbetrag wäre für manche also ein Wechsel des Kindergeldbeziehers zu überlegen.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8618 am: 28.11.2023 18:03 »
Meine Frau und ich (2 Kinder) sind Bundesbeamte. Ich lese jetzt, dass in diesem Fall der AEZ nur zur Hälfte gezahlt wird. Ich verstehe es aber richtig, dass beide dann einen halben AEZ erhalten? Und wie verhält es sich dann mit dem Abschmelzbetrag?

Dann soll es der Empfänger vom Kindergeld bekommen. Foto 4 1 Abs

Danke. Durch den unterschiedlich hohen Abschmelzbetrag wäre für manche also ein Wechsel des Kindergeldbeziehers zu überlegen.

Das ist eine Überlegung wert 😅

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8619 am: 28.11.2023 18:31 »
Die Orientierung an den Mietstufen ist doch an sich schon nicht tragbar. Ich wohne in einer Gemeinde mit der Stufe V. Ziehe ich drei Meter weiter, ist es plötzlich Stufe II. Die Lebenserhaltungskosten sind deshalb nicht geringer. Denke man muss direkt nach der Verabschiedung des Gesetzes klagen.

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8620 am: 28.11.2023 18:42 »
Hallo zusammen

Infos zur Beihilfe, Anspruchsvoraussetzungen und Nachzahlungen

https://www.filemail.com/d/kqsjsgbgyqupsqb

Seit vielen Monden bin ich nun stiller Mitleser des Forums, aber diese Nachricht hat mich jetzt dazu bewogen mich hier anzumelden.

Auch wenn folgendes nichts zur inhaltlichen Diskussion beiträgt hier ein Tipp für den "Quellenschutz":
Es ist ratsam die Bilder nicht direkt über das Smartphone hochzuladen, beziehungsweise immer ohne Metadaten.
Die hochgeladenen Bilder geben zum Glück keine Standortdaten preis, aber andere Metadaten, wie:
- Aufnahmezeit (Create Date: 2023:11:28 --Uhrzeit vorsorglich entfernt--)
- Verwendetes Gerät (iPhone 13 --Details vorsorglich entfernt--)

Persönlich bin ich ein Freund transparenter Kommunikation und freue mich über solche Informationen.
Aber die Überbringer von Informationen könnten ja ggf. nicht gern gesehen werden...

Die Info nehme ich mir zu Herzen. Jedoch bin ich Außenstehender. Habe nur Glück jemanden zu kennen der jemand kennt…

Kannst du demnächst mal gucken ob das Ding mit höhere Stufe für A4-A7 noch steht und ob es dafür auch Rückzahlungen geben soll.
Wäre echt top

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8621 am: 28.11.2023 20:05 »
Bei der heutigen Regierungserklärung habe ich mich gefragt, warum man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht einfach ignoriert, wie den Beschluss 2 BvL 4/18.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8622 am: 28.11.2023 20:34 »
https://www.tagesspiegel.de/berlin/beamter-klagt-gegen-hauptstadtzulage-richtungsweisender-fall-vor-berliner-verwaltungsgericht-10852510.html

Einige Medien berichten über die Hauptstadtzulage in Berlin.

Das Urteil zur Frage der Gleichbehandlung ist sicher auch bzgl. des AEZ und seiner Abschmelzung interessant.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8623 am: 28.11.2023 21:21 »
Hallo zusammen

Infos zur Beihilfe, Anspruchsvoraussetzungen und Nachzahlungen

https://www.filemail.com/d/kqsjsgbgyqupsqb

Seit vielen Monden bin ich nun stiller Mitleser des Forums, aber diese Nachricht hat mich jetzt dazu bewogen mich hier anzumelden.

Auch wenn folgendes nichts zur inhaltlichen Diskussion beiträgt hier ein Tipp für den "Quellenschutz":
Es ist ratsam die Bilder nicht direkt über das Smartphone hochzuladen, beziehungsweise immer ohne Metadaten.
Die hochgeladenen Bilder geben zum Glück keine Standortdaten preis, aber andere Metadaten, wie:
- Aufnahmezeit (Create Date: 2023:11:28 --Uhrzeit vorsorglich entfernt--)
- Verwendetes Gerät (iPhone 13 --Details vorsorglich entfernt--)

Persönlich bin ich ein Freund transparenter Kommunikation und freue mich über solche Informationen.
Aber die Überbringer von Informationen könnten ja ggf. nicht gern gesehen werden...

Die Info nehme ich mir zu Herzen. Jedoch bin ich Außenstehender. Habe nur Glück jemanden zu kennen der jemand kennt…

Kannst du demnächst mal gucken ob das Ding mit höhere Stufe für A4-A7 noch steht und ob es dafür auch Rückzahlungen geben soll.
Wäre echt top

Ggf. kann ich nächste Woche nochmal schauen.

Neuling2016

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« Antwort #8624 am: 28.11.2023 21:50 »
Wie würde es sich mit vsl. Nachzahlungen verhalten, wenn man mittlerweile vom Bund zum Land gewechselt ist, für die Jahre 2021 und 2022 jedoch Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt hat und diese Widersprüche ruhend gestellt worden sind?

In dem hochgeladen Dokument steht:
"Für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023...mit Anspruch auf Besoldung".