Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2093457 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8625 am: 29.11.2023 06:28 »
https://www.tagesspiegel.de/berlin/beamter-klagt-gegen-hauptstadtzulage-richtungsweisender-fall-vor-berliner-verwaltungsgericht-10852510.html

Einige Medien berichten über die Hauptstadtzulage in Berlin.

Das Urteil zur Frage der Gleichbehandlung ist sicher auch bzgl. des AEZ und seiner Abschmelzung interessant.

Man kann letztlich nur beten, dass dem Kläger die Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist und sein Anwalt also eine dieser Tragweite gerecht werdende Klageschrift erstellt haben wird. Denn mit einiger Wahrscheinlichkeit wird die Hauptstadtzulage allein nicht gegen das Alimentationsprinzip verstoßen, da ein einzelner Besoldungsbestandteil weit überwiegend nicht so ohne Weiteres begründet eingefordert werden kann. Denn am Ende kommt es bei der Gewährung der Alimentation im Sinne des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG auf deren Höhe als Ganzes und nicht auf einzelne Besoldungskomponenten an - jedenfalls solange die Gewährung der einzelnen Komponente (wenn nur sie zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollte) nicht evident gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, was bei Zulagen in einem hohen Maß an Fällen nicht der Fall ist. Insofern kann man nur hoffen, dass die sachliche Begründung der Klage hinreichend umfassend vorgenommen werden wird. Nicht umsonst hat die 26. Kammer im Sommer die Alimentation für den Zeitraum von 2018 bis 2021 als nicht verfassungswidrig betrachtet. Deren Entscheidungsbegründung wird die 5. Kammer eingehend studiert haben, ohne dass im Vorfeld der aktuellen Klage klar sein kann, welche Schlüsse sie aus den Entscheidungen des Sommers ziehen wird.

Wenn der Kläger mit seiner Klage scheitert, darf man wiederum davon ausgehen, dass das von den Medien am Ende so aufgenommen werden könnte, dass in Berlin alles in Ordnung, also verfassungskonform sei. Deshalb kann man nur hoffen, dass sich der Kläger der Tragweite seines Handelns bewusst ist.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8626 am: 29.11.2023 06:32 »
Ist aber eine Zulage, die nur unteren Besoldungsgruppen gewährt wird, nicht das Abstandsgebot verletzend.?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8627 am: 29.11.2023 06:56 »
Das kann der Fall sein, muss es aber nicht. Wie in jedem Fall kommt es auch hier auf die Begründung an, mit der die einzelne Besoldungskomponente in das Gesetz eingeführt worden ist. Ein genereller Verstoß gegen das Abstandsgebot liegt erst einmal bei keiner einzelnen Besoldungskomponente vor, solange sie sachgerecht begründet ist. Ansonsten dürfte es gar keine die Besoldung differenzierende Zulagen geben wie bspw. Amtszulagen, die einzelnen Ämtern, aber nicht allen Ämtern einer Besoldungsgruppe gewährt werden.

Das besondere an der Hauptstadtzulage ist, dass sie nur Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 10 (so habe ich das in Erinnerung; ich schaue das gleich noch einmal nach, denn vielleicht trügt mich meine Erinnerung auch) gewährt wird und also nur bedingt an die mit dem Amt verbundene Leistung gekoppelt ist. Entsprechend läge hier ggf. eine soziale Staffelung vor, von der man ausgehen sollen dürfte, dass sie eine besondere Begründung gefunden hat. Ich habe mich mal länger auch mit der Hauptstadtzulage beschäftigt, aber wie wie immer das meiste (also die Konkretisierung) wieder vergessen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8628 am: 29.11.2023 06:59 »
PS. die Gewährung erfolgt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, was die Sache nicht einfacher macht.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8629 am: 29.11.2023 07:08 »
Und PPS. Das LArbG hat, wie ich gerade feststelle, eine entsprechende Klage eines Tarifbeschäftigten mit seiner Entscheidung vom 21.04.2023 - 12 Sa 513/22; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230048604 - zurückgewiesen. Dabei bleibt aber zu beachten, dass die beiden Fälle weitgehend nicht miteinander vergleichbar sein dürften, da das Beamtenrecht wegen des Sonderrechtsverhältnisses, das es begründet, wiederkehrend andere Wirkungen zeitigt als das Arbeitsrecht. Mal schauen, was das Landesarbeitsgericht wie begründet hat.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8630 am: 29.11.2023 07:34 »
Moinmoin,

aus den Bildern, welche Einigung hier hochgeladen hat, geht aus Bild 6513 hervor, dass man Nachzahlungen,

1. an die Anzahl der Kinder koppelt und
2. an den Widerspruch bindet.

Zu 1. Warum für den Zeitraum erst ab 3 oder mehr Kinder?
Zu 2. Achtung....ich hole etwas aus...

Ich war in dem bis 01.01. Januar 2020 Soldat und dann bis zum Oktober 21 Anwärter gD.
In dem gesamten Zeitraum bin ich verheiratet und habe ein Kind.

Wie kann es rechtens sein, dass ich hätte Widerspruch einlegen müssen um meinen Anspruch geltend zu machen.
Ein Rechtsverständnis, was es ermöglicht ein Unrecht zu erkennen und daraus Maßnahmen abzuleiten, kann doch nicht von einem Soldaten im vgl. mD oder einem Anwärter, der sich auf sein Studium konzentriert erwartet werden?
Wenn erwartet wird, dass von o.g. Personen erkannt wird, dass hier Handlungsbedarf besteht, kann man dann nicht die Voraussetzungen zur Übernahme in den gntechVerwDst komplett einstampfen?

Selbst einem Ausgebildeten gD'ler, der frisch von der Uni/Hochschule kommt, fehlt einfach das Handwerkszeug um solch einen Missstand zu erkennen.

Gibt es dahingehend irgendwelche Möglichkeiten? Immerhin reden wir hier von 4 Jahren, wo mir der Anspruch auf den AEZ für Kind eins bei Mietstufe 2 flöten geht.

Besteht die Möglichkeit hier auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu pochen?

Grüße

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8631 am: 29.11.2023 08:23 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 19.000 EUR brutto (?)
« Last Edit: 29.11.2023 08:30 von tigertom »

Murat

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8632 am: 29.11.2023 08:30 »
ja wahrscheinlich

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8633 am: 29.11.2023 08:31 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 18.000 EUR brutto (?)

Nicht ganz, da in den Jahren auch weniger Harz4 gezahlt wurde.

Wir müssen jetzt alle die SPD wählen, denn mehr Harz4 -> höherer AEZ  ;D

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8634 am: 29.11.2023 08:32 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 18.000 EUR brutto (?)

Falls Anspruch auf den FamZ Stufe 1 wird der dann gewährte Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe zum Abzug vom AEZ gebracht. Also monatlich ca. 172 EUR (gemäß BBVAnpG).

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8635 am: 29.11.2023 08:35 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 18.000 EUR brutto (?)

Falls Anspruch auf den FamZ Stufe 1 wird der dann gewährte Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe zum Abzug vom AEZ gebracht. Also monatlich ca. 172 EUR (gemäß BBVAnpG).

Ernsthaft? Also wird der AEZ bei verheirateten "zwei mal abgeschmolzen"?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8636 am: 29.11.2023 08:39 »
Heute in NTV vom Bund der Steuerzahler:

"Seit 2020 sind die Personalkosten des Bundes um acht Milliarden Euro gestiegen und werden 2024 mehr als 43 Milliarden Euro betragen", mahnte Holznagel. Die Bundesverwaltung habe unter der Ampel mit 300.000 Beschäftigten eine Rekordgröße erreicht, deshalb brauche es nun einen "Einstellungsstopp in der Bundesverwaltung"


Auch wenn es "nur" der Steuerzahlerbund ist, bin mal gespannt auf was für Ideen, Kommentare wir uns noch freuen dürfen.
Sehr bald dürfte evetnuell dem ein oder anderen vllt auch unsere Besoldungserhöhung und danach die verfassungsgemässe Alimentation einfallen.
Und wen schert schon ein vllt bis dahin erlassenes Besoldungsgesetz, wenn auch die Verfassung nicht interessiert.
Wir Beamten haben ja nicht zum ersten mal zur Konsolidierung des Haushaltes betragen dürfen.
Machen wir doch sicher gerne.

« Last Edit: 29.11.2023 08:59 von Bundi »

Simba

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8637 am: 29.11.2023 08:45 »
Zitat

Falls Anspruch auf den FamZ Stufe 1 wird der dann gewährte Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe zum Abzug vom AEZ gebracht. Also monatlich ca. 172 EUR (gemäß BBVAnpG).

Steht das wirklich irgendwo? Im Entwurf aus Januar? Oder dem aus Oktober?
Dann bitte mal die Stelle aus dem Entwurf Posten woraus du das schlussfolgerst.

Habe nirgendwo eine Verknüpfung aus AEZ und der Änderung im Familienzuschlag gelesen.
Insbesondere müsste diese ja bei den Abschmelzungsbeträgen erläutert sein.

Desweiteren finde ich es auch spannend, da die Absenkung des Familienzuschlages ja bei gleichen Grunddaten, außer dem Datum ja zu einer Verschlechterung von Neu-Ehen führt und die, sollten sie nicht in den Genuss des AEZ kommen, noch weiter von einer verfassungsmäßigen Alimentation entfernt sind.

PolareuD

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« Antwort #8638 am: 29.11.2023 08:46 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 18.000 EUR brutto (?)

Falls Anspruch auf den FamZ Stufe 1 wird der dann gewährte Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe zum Abzug vom AEZ gebracht. Also monatlich ca. 172 EUR (gemäß BBVAnpG).

Ernsthaft? Also wird der AEZ bei verheirateten "zwei mal abgeschmolzen"?

Ja, stand schon im Referentenentwurf vom 16.01.2023 drin.

Einigung2023

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« Antwort #8639 am: 29.11.2023 09:04 »
Moin. Eine Frage an die fachkenntlichen Spezialisten hier im Forum:

Jmd mit A9m, wohnhaft in Mietstufe VI, Kind im Sept 2020 geboren bekommt, da kein Widerspruch eingelegt, für 2020 gar nichts,

für 2021 knapp 6.500 (540 EUR (609 - 69 Abschmelz) pro Monat)
für 2022 ca. 6.500 und
für 2023 auch knapp 6.500 brutto der Theorie nach nachgezahlt? Also um die 18.000 EUR brutto (?)

Falls Anspruch auf den FamZ Stufe 1 wird der dann gewährte Ausgleichsbetrag in selbiger Höhe zum Abzug vom AEZ gebracht. Also monatlich ca. 172 EUR (gemäß BBVAnpG).

Ernsthaft? Also wird der AEZ bei verheirateten "zwei mal abgeschmolzen"?

Ja, stand schon im Referentenentwurf vom 16.01.2023 drin.


Hast du auch einen §?
Ich kann nichts dazu in den §§40 oder 41 finden (Familienzuschlag und AEZ)