Hinsichtlich der anstehenden Verhandlung in Berlin: Die Regelung der Hauptstadtzulage in Höhe von monatlich 150,- € ist als eine Folgeregelung (was Rechtssachen häufig nicht einfacher macht) mit Art. 3 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 (GVBl. 2020 S. 535) eingeführt worden. Die Begründung findet sich in BE-Drs. 18/2265 v. 05.05.2020 (
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-2665.pdf). Als mit der Regelung verfolgte Ziele hat der Senat insbesondere hervorgehoben, dass mit ihr die Arbeitgeberattraktivität gesteigert werden solle und dabei auf die zunehmend schwierigere Personalgewinnung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin verwiesen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Berliner Besonderheit einer Konkurrenzsituation von Landes- mit Bundesbehörden (ebd., S. 21). Damit ist zunächst einmal ein sachlicher Grund gegeben, der in der sozialen Wirklichkeit des Landes tragfähig ist. Darüber hinaus hat er an derselben Stelle als weiteren Grund hervorgehoben, dass mit der Einführung der Hauptstadtzulage ein wesentlicher Schritt auf den Weg zu einer klimafreundlichen Hauptstadt gegangen werden solle, da die Höhe der Zulage dem Betrag entsprechen würde, den der Beamte für das Firmenticket an die Berliner Verkehrsbetriebe monatlich zu entrichten habe (S. 14). Auch das ist zunächst einmal ein sachlicher Grund, wenn er ggf. auch nicht voll durchschlägt, da die Regelung explizit die Möglichkeit vorsieht, den Betrag anderweitig zu nutzen; diese Einschränkung dürfte aber mit einiger Wahrscheinlichkeit kaum als evdident sachwidrig zu betrachten sein.
Darüber hinaus hat die Regelung die Gewährung des Betrags auf die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13 begrenzt, wobei hier zunächst einmal eine sachlich zu hinterfragende Begründung herangezogen wird. Denn sie führt weiterhin aus, dass
"der Senat von Berlin sich mit Blick auf die größere Wirkung der Hauptstadtzulage auf die überwiegende Zahl der Beschäftigten des Landes Berlin in den unteren Einkommensgruppen für eine soziale Kappung des zulagenberechtigten Empfängerkreises bei der Besoldungsgruppe A 13 entschieden" habe (S. 23).
Zunächst einmal wird hier sachlich berechtigt festgestellt, dass die Regelung vorsieht, der von der Anzahl her überwiegenden Zahl der Bediensteten des Landes Berlin die Hauptstadtzulage zu gewähren, womit sachlich schlüssig festgehalten wird, dass mit ihr eine soziale Differenzierung vorgenommen wird. Darüber hinaus wird hier die Ungleichbehandlung als soziale Kappung begründet. Allerdings handelt es sich bei dem von der Kappung nicht umfassten Personenkreises des Besoldungsgruppe A 13 offensichtlich nicht um Beamte in den unteren Einkommensgruppen. Denn die Bezüge des höheren Diensts können weder formal noch in der sozialen Wirlichkeit des Lands Berlin als die einer unteren Einkommensgruppen betrachtet werden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso für Beamte des gehobenen Diensts so zu betrachten wäre, die weder als Empfänger "höherer" Bezüge zu betrachten wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 95;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html); aber ebenso auch nicht als Beamte einer "untere Einkommensgruppe" anzusehen, sondern eben als eine "gehobene Einkommensgruppe" zu betrachten sein sollten, so wie es sich bei der Besoldungsgruppe A 13 um eine höhere handelt, da sie dem höheren Dienst zugerechnet werden muss. So verstanden kann hier die Begründung formal ggf. nicht überzeugen.
Hinsichtlich dieser ggf. nicht überzeugenden Begründung wäre darüber hinaus in Rechnung zu stellen, dass die soziale Kappung nun nicht zwischen den Laufbahnen des gehobenen und höheren Diensts verläuft, sie also nicht mit der Besoldungsgruppe A 12 vorgenommen wird, sondern dass mit der Besoldungsgruppe A 13 einem Teil der Beamten des höheren Diensts die Hauptstadtzulage noch gewährt wird, während die weiteren Beamten des höheren Diensts ab A 14 aufwärts von der sozialen Kappung betroffen sind. Damit wird einem Teil der derselben Laufbahn zuzuordnenden Bediensteten die Hauptstadtzulage gewährt, während weiteren Beamten jener Laufbahn die Zulage nicht gewährt wird. Auch von daher dürfte sich die Regelung ggf. unter dem Gleichheitsgrundsatz und dahingehend, dass die Besoldungsgruppe A 13 nicht den unteren Einkommensgruppen zuzuordnen wäre, angreifen lassen. Nicht umsonst betrug der Unterschied in der Grundbesoldung der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5, bei der es sich zweifellos um eine untere Einkommensgruppe handelt, und der entsprechenden Besoldungsgruppe A 14 zum 31.12.2020 2.109,97 € und in der letzten Erfahrungsstufe 3.332,33 €. Damit lässt sich hier eine soziale Staffelung ggf. sachlich begründen, da die Hauptstadtzulage zweckgebunden - wenn auch nicht konsequent zweckgebunden - der Reduzierung von Fahrtkosten zur Dienststelle dienen soll, die bei gleicher Strecke für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 eine deutlich höheren Einfluss auf das ihm am Ende zur Verfügung stehende Nettobesoldungs- bzw. Alimentationsniveau hätten, als das bei einem nach A 14 besoldeten Beamten der Fall wäre. Insofern könnte hier die soziale Staffelung ggf. sachlich schlüssig begründen werden. Die jeweiligen Unterschiede zwischen den entsprechenden Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 lagen hingegen zum gleichen Datum allerdings nur bei 215,66 € und 562,- €. Aktuell betragen die Unterschiede zwischen A 5 und A 14 2.223,27 € sowie 3.435,62 € und zwischen A 13 und A 14 227,23 € sowie 562,18 €. In Anbetracht der deutlich geringeren Unterschiede in den Grundgehaltssätzen zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 stellt sich hier aber ggf. eine andere Sachlage dar, als das ggf. zwischen der unteren Einkommensgruppe der nach A 5 besoldeten Bediensteten und der nach A 14 besoldeten höheren Einkommensgruppe der Fall ist.
Denn entsprechend lässt sich hier insbesondere in den unteren Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppe A 14 ggf. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen, da die offensichtlich sachwidrig als der "unteren Einkommensgruppe" zugeordnete höhere Einkommensgruppe der nach A 13 besoldeten Beamten von der sozialen Kappung ausgenommen wird, während die weitere höhere Einkommensgruppe der nach A 14 besoldeten Beamten der sozialen Kappung unterworfen wird, was die tradierten Gehaltsunterschiede deutlich verringert, ohne dass ein ersichtlicher sachlicher Grund vorläge, wieso die Besoldungsgruppe A 13 durch die Hauptstadtzulage entsprechend gestützt werden müsste. Denn die Gehaltsunterschiede zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 sind insgesamt so gering, dass es ggf. fragwürdig bleibt, wieso der - wenn auch nicht konsequent durchgehaltene - Fahrtkostenzuschuss, als der die Hauptstadtzulage im weiteren Sinne eingeführt worden ist, der einen Gruppe des höheren Diensts gewährt wird, während die weiteren Gruppen des höheren Diensts von dieser Regelung ausgeschlossen werden, was mit einiger Wahrscheinlichkeit einer tiefergehenden Begründung bedürfte, um also nun der einen Gruppe das materielle Gut der Hauptstadtzulage zuzuerkennen, die andere aber von ihr auszunehmen. In diesem Sinne könnte sich ggf. eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen lassen, ohne dass dabei weiterhin zunächst das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG und hier also konkret das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen vertieft in die Begründung mit einbezogen werden müsste, was sich zugleich aber offensichtlich anbieten könnte.
Darüber hinaus lässt sich ggf. ebenso die Regelung des Art. 3 Abs. 4 des genannten Gesetzes angreifen, die den nach Vollzug der Gesetzgebung von A 13 nach A 14 beförderten Beamten die Weitergewährung der Hauptstadtzulage zuerkennt, während die anderen nach A 14 besoldeten Dienstkräfte von dieser Regelung ausgeschlossen bleiben. Diese Regelung wird wie folgt begründet:
"In den Fällen der Beförderung von BesGr. A 13 Stufe 1 nach BesGr. A 14 Stufe 1 und
der Beförderung von BesGr. A 13 Stufe 1 bis 7 mit Amtszulage nach BesGr. A 14 Stufe
1 bis 7 tritt unter Berücksichtigung des Wegfalls der Hauptstadtzulage, der allgemeinen
Stellenzulage sowie gegebenenfalls der Amtszulage nicht nur eine Reduzierung des
Beförderungsgewinns, sondern ein tatsächlicher finanzieller Verlust im Rahmen der
Beförderung ein. Dieser finanzielle Verlust soll mit dem vorgesehenen Ausgleichsbe-
trag auf Null reduziert werden." (ebd., S. 24)
Damit aber liegt ggf. ebenso eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da eventuell nicht ersichtlich ist, wieso die eine wesentlich gleiche Gruppe der nach A 14 besoldeten Beamten (die nach dem Stichtag nach A 14 beförderten Dienstkräfte) anders behandelt werden sollte als die andere Gruppe (die vor dem Stichtag nach A 14 beförderten Dienstkräfte). Denn der Beförderungserfolg, der von der Begründung explizit ins Feld geführt wird, und damit die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 stellt sich zunächst einmal für beide genannten Gruppen als gleich heraus. Insofern lässt sich auch diese Regelung eventuell sachlich angreifen, was zugleich allerdings ebenfalls im Detail zu begründen wäre, um sachlich durchschlagen zu können.
Insgesamt bleibt die im Gesetzgebungsverfahren sollzogene Begründung in beiden Fällen m.E. eher knapp, insbesondere hinsichtlich der dargestellten Kappung zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14, die also die letztlich eher geringen Gehaltsunterschiede zwischen diesen beiden Besoldungsgruppen des höheren Diensts nicht in den Blick nimmt. Auf der anderen Seite hat die 26. Kammer im Sommer die den Gesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen (anders als zuvor das Bundesverwaltungsgericht) in der Vergangenheit als hinreichend erfüllt betrachtet.
Ergo: Es dürfte sachliche Möglichkeiten geben, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen - ob diese allerdings durchschlagen, muss sich zeigen.