Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922450 times)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8670 am: 29.11.2023 10:50 »
Hier reden 2 aneinander vorbei....

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anton-hofreiter/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-abgeordneter-ich-wollte-sie-nach-dem-aktuellen-stand-der-angemessenen-besoldung-fuer

Was will man ernsthaft von Anton Hofreiter erwarten? Der dümpelt doch nur zwischen Talkshow und Waffenhersteller umher.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8671 am: 29.11.2023 10:51 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2



Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Ich hole den Beitrag noch mal vor. Genauso ist es bei mir. Momentan erhalte ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind, da ich verheiratet bin und das Kindergeld erhalte. Der leibliche Kindesvater ebenfalls Soldat erhält seit meiner Heirat keinen Familienzuschlag mehr für sein leibliches Kind. Ich versuche nun schon über Wochen die neuen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, aber scheiter daran. Swen hat hierzu auch schon mal geschrieben, aber leider verstehe ich es immer noch nicht.
Kommt es nun in meiner Konstellation dazu, dass ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind wieder verliere und dieser nun wieder auf den leiblichen Kindesvater fällt???

Ja, so lese ich jedenfalls den Entwurf zu § 40 Abs. 4 BBesG. Allerdings würdest du nach Entwurf  § 41 Abs. 6 BBesG den AEZ für das Kind erhalten, soweit sich dort abhängig von Wohnort und BesGrp ein Zahlbetrag ergibt.

Ich hatte es auch so verstanden, aber Swen hatte es versucht mir anders zu erklären. Vielleicht kann Swen hierzu noch mal was schreiben???

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8672 am: 29.11.2023 10:51 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollten wie auch immer welche Sätze in der endgültigen Fassung feststehen, werden sie für sie wohl für die gesamte Rückrechnung verwendet werden. Ich habe das Ganze in ähnlicher Weise bereits in NRW durch. Da ich dort brav meine Widersprüche gestellt habe und ich vier Kinder habe konnte ich gut mitrechnen. Es kam auch nur ein Satz zur Anwendung für die Jahre 2014 bis 2019. Dies obwohl der HArtz4-Satz in dem Zeitraum mehrmals angepasst wurde. Eben! Der Entwurf orientiert sich ja auch nur an den Sozialhilfesätzen. Diese sind aber nach meinem Verständnis nicht zwingen. Und versetzt euch mal in die Lage der Besoldungsrechner. Der Aufwand wäre wahrscheinlich auch zu hoch. Es müssten mehrere Regelungen getroffen werden. Ich mag mich irren, aber ich glaube nicht daran. Alles Spekulation. Aber wir spekulieren hier eh seit hunderten von Seiten. In NRW war es zumindest nicht differenziert auf mehrere Jahre. Wenn es kommt, dann kommt es je nach Konstellation richtig Dicke. Mittlerweile erhalte ich den FZ für 7 Kids. Widersprüche habe ich beim Bund nicht gestellt. Da vertraue ich mal auf das Rundschreiben des BMI das Nachzahlungen bis 2021 inbegriffen sind.

Vielleicht kommt ja auch garnichts. Wir werden sehen.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8673 am: 29.11.2023 10:58 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Kann ich nicht beantworten.


Ist es jetzt Tatsache, dass der aktuelle Verheirateten Zuschlag vom AEZ abgezogen wird?

Meiner Meinung nach wird das erst ab Mietstufe V mitangerechnet. Vorher nicht.

Ich dachte, das wird dann eventuell bei den Kindern abgezogen.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8674 am: 29.11.2023 11:09 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8675 am: 29.11.2023 12:26 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8676 am: 29.11.2023 12:29 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Verstehe ich das richtig? Dir blieben, bei einer Bruttonachzahlung in Höhe von knapp 21.000€ lediglich knapp 10.000€ Netto?  :D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8677 am: 29.11.2023 12:35 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2



Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Ich hole den Beitrag noch mal vor. Genauso ist es bei mir. Momentan erhalte ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind, da ich verheiratet bin und das Kindergeld erhalte. Der leibliche Kindesvater ebenfalls Soldat erhält seit meiner Heirat keinen Familienzuschlag mehr für sein leibliches Kind. Ich versuche nun schon über Wochen die neuen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, aber scheiter daran. Swen hat hierzu auch schon mal geschrieben, aber leider verstehe ich es immer noch nicht.
Kommt es nun in meiner Konstellation dazu, dass ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind wieder verliere und dieser nun wieder auf den leiblichen Kindesvater fällt???

Ja, so lese ich jedenfalls den Entwurf zu § 40 Abs. 4 BBesG. Allerdings würdest du nach Entwurf  § 41 Abs. 6 BBesG den AEZ für das Kind erhalten, soweit sich dort abhängig von Wohnort und BesGrp ein Zahlbetrag ergibt.

Ich hatte es auch so verstanden, aber Swen hatte es versucht mir anders zu erklären. Vielleicht kann Swen hierzu noch mal was schreiben???

Ich kann mich im Moment ebenfalls nicht daran erinnern, was ich diesbezüglich geschrieben habe, Soldat. Zugleich bin ich derzeit wieder mit einer anderen Sache beschäftigt, sodass ich eurer Diskussion über den aktuellen Entwurf nur en passant folge. Vielleicht kannst Du das über die Suchfunktion des Forums finden..?!

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8678 am: 29.11.2023 12:39 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
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Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Krank. Aber Irgendjemand muss ja unser Sozialparadis finanzieren.

Soldat1980

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« Antwort #8679 am: 29.11.2023 12:49 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2



Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Ich hole den Beitrag noch mal vor. Genauso ist es bei mir. Momentan erhalte ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind, da ich verheiratet bin und das Kindergeld erhalte. Der leibliche Kindesvater ebenfalls Soldat erhält seit meiner Heirat keinen Familienzuschlag mehr für sein leibliches Kind. Ich versuche nun schon über Wochen die neuen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, aber scheiter daran. Swen hat hierzu auch schon mal geschrieben, aber leider verstehe ich es immer noch nicht.
Kommt es nun in meiner Konstellation dazu, dass ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind wieder verliere und dieser nun wieder auf den leiblichen Kindesvater fällt???

Ja, so lese ich jedenfalls den Entwurf zu § 40 Abs. 4 BBesG. Allerdings würdest du nach Entwurf  § 41 Abs. 6 BBesG den AEZ für das Kind erhalten, soweit sich dort abhängig von Wohnort und BesGrp ein Zahlbetrag ergibt.

Ich hatte es auch so verstanden, aber Swen hatte es versucht mir anders zu erklären. Vielleicht kann Swen hierzu noch mal was schreiben???

Ich kann mich im Moment ebenfalls nicht daran erinnern, was ich diesbezüglich geschrieben habe, Soldat. Zugleich bin ich derzeit wieder mit einer anderen Sache beschäftigt, sodass ich eurer Diskussion über den aktuellen Entwurf nur en passant folge. Vielleicht kannst Du das über die Suchfunktion des Forums finden..?!

Du hattest es mir privat geschrieben...mit deiner Zustimmung würde ich es hier posten zur weiteren Diskussion?
 

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8680 am: 29.11.2023 13:06 »
... völlig in Ordnung: Ich gehe mal davon aus, dass ich nichts allzu Schlimmes geschrieben habe - und falls doch, würde ich mich auf sämtliche vorhandene Erinnerungslücken berufen und damit zum politischen Teil des Forums überleiten ...

Warzenharry

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« Antwort #8681 am: 29.11.2023 13:16 »


Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Krass...die haben dir also faktisch 48% von der Nachzahlung abgezogen?

Soldat1980

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« Antwort #8682 am: 29.11.2023 13:21 »
Hoch lebe die Verwaltungsvereinfachung  >:(

Wer das formuliert hat, hat wohl auch ein paar Knoten zu viel im Gehirn.

Wenn ich es richtig lese kann also bei der Konstellation:

Kindesmutter (nicht öD) heiratet Soldaten 1,dieser beantragt das Kindergeld.
Kindesvater ist ebenso Soldat 2



Soldat 2 bekommt als Kindesvater den Kinderanteil im Familienzuschlag
Soldat 1 bekommt als Kindergeldempfänger seines Stiefkindes den AEZ?

Ich hole den Beitrag noch mal vor. Genauso ist es bei mir. Momentan erhalte ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind, da ich verheiratet bin und das Kindergeld erhalte. Der leibliche Kindesvater ebenfalls Soldat erhält seit meiner Heirat keinen Familienzuschlag mehr für sein leibliches Kind. Ich versuche nun schon über Wochen die neuen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, aber scheiter daran. Swen hat hierzu auch schon mal geschrieben, aber leider verstehe ich es immer noch nicht.
Kommt es nun in meiner Konstellation dazu, dass ich den Familienzuschlag für mein Stiefkind wieder verliere und dieser nun wieder auf den leiblichen Kindesvater fällt???

Ja, so lese ich jedenfalls den Entwurf zu § 40 Abs. 4 BBesG. Allerdings würdest du nach Entwurf  § 41 Abs. 6 BBesG den AEZ für das Kind erhalten, soweit sich dort abhängig von Wohnort und BesGrp ein Zahlbetrag ergibt.

Ich hatte es auch so verstanden, aber Swen hatte es versucht mir anders zu erklären. Vielleicht kann Swen hierzu noch mal was schreiben???

Ich kann mich im Moment ebenfalls nicht daran erinnern, was ich diesbezüglich geschrieben habe, Soldat. Zugleich bin ich derzeit wieder mit einer anderen Sache beschäftigt, sodass ich eurer Diskussion über den aktuellen Entwurf nur en passant folge. Vielleicht kannst Du das über die Suchfunktion des Forums finden..?!

Du hattest es mir privat geschrieben...mit deiner Zustimmung würde ich es hier posten zur weiteren Diskussion?

Nachfolgend die Gedankengänge von Swen zu dem Thema. Vielleicht kann jemand noch was dazu beitragen in welchen Fällen sonst eine Änderung vorkommen sollte.

... Ich glaube, Du verstehst den geplanten § 40 Abs. 4 falsch. Der geplante § 40 Abs. 3 nennt den Besoldungsempfänger (also Dich) und eine andere Person, die ebenfalls im Dienst des Bundes steht (also den leiblichen Vater Deines Stiefkinds). Sofern also ein entsprechendes besoldungsrechtliches Konkurrenzverhältnis besteht, wird der betreffende Familienzuschlag dem Besoldungsempfänger gewährt, der das Kindergeld erhält; das ist die sachliche Aussage des Abs. 3.

Der geplante § 40 Abs. 4 hebt nun zunächst die andere Person hervor (also den leiblichen Vater Deines Stiefkinds) und regelt weiterhin, dass - sofern diese andere Person der Ehegatte eines Elternteils ist - eine andere Regelung zu vollziehen ist als die unter Abs. 3 genannte. Nun ist aber diese andere Person (also der leibliche Vater Deines Stiefkinds) nicht der Ehegatte Deiner Frau, sondern der Ehegatte Deiner Frau bist Du. Von daher kann der Abs. 4 nicht auf Dich angewandt werden, da Du nicht von ihm betroffen bist; denn Du bist keine andere Person, sondern der in Abs. 3 genannte Besoldungsempfänger. Von daher ist auf Dich der geplante Abs. 3 anzuwenden, der jedoch keine Änderung des Status Quo vorsieht.

So jedenfalls verstehe ich die geplante Regelung. Sofern der Abs. 4 die Regelung vornehmen wollte, den Du ihm zusprichst, müsste es m.E. heißen: "Handelt es sich bei der anderen Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 um den ehemaligen Ehegatten eines Elternteils, der ebenfalls im Dienst des Bundes steht, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags abweichend von Absatz 3 an den leiblichen Elternteil gezahlt."

Eine solche Regelung dürfte m.E. aber nicht mit der Verfassung in Einklang stehen, da zwar das Kind Ansprüche an seinen leiblichen Vater stellen kann, also insbesondere Unterhaltsleistungen; da aber der leibliche Vater keine aus der nicht mehr bestehenden Ehe abgeleitete Ansprüche an das Kind stellen kann, was hier mehr oder minder der Fall wäre. Tatsächlich besteht das o.g. besoldungsrechtliche Konkurrenzverhältnis, wie es der geplante Abs. 3 darstellt - und das wiederum muss m.E. auch bei Beamten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG aufgelöst werden, nämlich dass zunächst das Kindergeld dem zugeteilt wird, der den tatsächlichen Bedarf des Kindes überwiegend deckt, da das Kind überwiegend bei ihm lebt. Eine Regelung, dass hingegen allein aus dem Rechtsverhältnis der leiblichen Elternschaft heraus ein Anspruch auf staatliche Transferleistungen möglich sei, obgleich sorgerechtlich eine andere Person (oder Institution) die Bedarfe des Kindes deckt, könnte verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, denke ich, da kein sachlicher Grund gegeben wäre, der die Transferleistung rechtfertigen würde. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG würde ein entsprechend von einer solchen Transferleistung profitierender Elternteil gegenüber alle anderen Elternteilen gleichheitswidrig bessergestellt werden, denke ich, da er diese Transferleitung dann für sich selbst und nicht zur Deckung gegebener Bedarfe des Kindes erhielte. Ein vom Dienstherrn dem Beamten gewährter Familienzuschlag für ein Kind, für deren Unterhalt allerdings kein Regelungszweck gegeben wäre (wie in diesem Fall hinsichtlich des leiblichen Vaters, der anderen Person), würde gegenüber allen anderen Beamten eine alimentative Besserstellung bedeuten, die unter Gleichheitsgesichtspunkten gegenüber allen anderen Beamten nicht zu rechtfertigen wäre. Der Ausschluss wiederum des Besoldungsempfängers, der die tatsächlichen Bedarfe des Kindes deckt, weshalb ihm das Kindergeld zufällt, vom Familienzuschlag würde wiederum diesen Besoldungsempfänger (also Dich) gegenüber allen anderen Besoldungsempfängern, die sowohl das Kindergeld als auch die familienbezogene Besoldungskomponente erhalten, gleichheitswidrig schlechterstellen, da kein sachlicher Grund für die Schlechterstellung gegeben ist.

Ergo: Wenn ich mich nicht irre, wird die geplante Neuregelung für Dich keine Auswirkungen zeitigen.

Kaldron

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« Antwort #8683 am: 29.11.2023 13:22 »
Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Deswegen rechne ich bei solchen (Nach)Zahlungen immer Brutto*0,525. Das ist dann die Berücksichtigung von 42% Spitzensteuersatz + 5,5% Soli. Damit hat man schonmal eine gute Ausgangsgröße, was tatsächlich am Ende übrig bleibt, bevor eventuell im Rahmen der Einkommensteurerklärung noch etwas geht.

Zur Nachzahlung im Zusammenhang mit Änderungen des Bürgergeldes/H4 in den Vorjahren kann man das ja selbst grob abschätzen, indem man vom 2024er Wert pauschal 10% jedes Jahr abzieht. Bsp Mietstufe IV, verheiratet, 2 Kinder, A11
(Annahme Auszahlung Ende 2024, Verheiratetenausgleich für Altfälle wird nicht angerechnet (und hier auch nicht betrachtet))

2024  (0+499+372-135)=736**12= € 8.832,00
2023 2024*0,9= € 7.948,80
2022 2023*0,9= € 7.153,92
2021 2022*0,9= € 6.438,53

Summe brutto € 30.373,25   *0,525 = € 15.945,96

Max Bommel

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« Antwort #8684 am: 29.11.2023 14:26 »
@ Soldat1980

Ich verzichte mal auf weiteres zitieren. Sven sieht es tatsächlich anders, aber wenn ich mir die Begründung im Entwurf anschaue, dann bleibe ich bei meiner Auffassung:

Die Regelung stellt sicher, dass ein barunterhaltspflichtiger leiblicher Elternteil nicht den Anspruch auf Familienzuschlag an den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten des anderen Elternteils verliert. Wegen anderslautender Regelungen in Landesbesoldungsgesetzen ist dies jedoch nur möglich, wenn alle Anspruchsberechtigten im Bundesdienst stehen.