Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014602 times)

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8685 am: 29.11.2023 14:40 »
@ Soldat1980

Ich verzichte mal auf weiteres zitieren. Sven sieht es tatsächlich anders, aber wenn ich mir die Begründung im Entwurf anschaue, dann bleibe ich bei meiner Auffassung:

Die Regelung stellt sicher, dass ein barunterhaltspflichtiger leiblicher Elternteil nicht den Anspruch auf Familienzuschlag an den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten des anderen Elternteils verliert. Wegen anderslautender Regelungen in Landesbesoldungsgesetzen ist dies jedoch nur möglich, wenn alle Anspruchsberechtigten im Bundesdienst stehen.

So hatte ich es grundsätzlich auch verstanden...ich werde es sicherlich im Laufe des Jahres 2024 feststellen was denn nun gemeint ist.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8686 am: 29.11.2023 14:55 »
Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Deswegen rechne ich bei solchen (Nach)Zahlungen immer Brutto*0,525. Das ist dann die Berücksichtigung von 42% Spitzensteuersatz + 5,5% Soli. Damit hat man schonmal eine gute Ausgangsgröße, was tatsächlich am Ende übrig bleibt, bevor eventuell im Rahmen der Einkommensteurerklärung noch etwas geht.

Zur Nachzahlung im Zusammenhang mit Änderungen des Bürgergeldes/H4 in den Vorjahren kann man das ja selbst grob abschätzen, indem man vom 2024er Wert pauschal 10% jedes Jahr abzieht. Bsp Mietstufe IV, verheiratet, 2 Kinder, A11
(Annahme Auszahlung Ende 2024, Verheiratetenausgleich für Altfälle wird nicht angerechnet (und hier auch nicht betrachtet))

2024  (0+499+372-135)=736**12= € 8.832,00
2023 2024*0,9= € 7.948,80
2022 2023*0,9= € 7.153,92
2021 2022*0,9= € 6.438,53

Summe brutto € 30.373,25   *0,525 = € 15.945,96

Und betrachtet man jetzt noch die Inlfation dazu, dann sieht man mit welchen Brotkrummen oder sind es schon Kruemmelchen wir abgespeist werden.
Aber auch das wird der ein oder andere als erfreulich empfinden und bewerten.

steuerfuchs

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8687 am: 29.11.2023 15:18 »
Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Deswegen rechne ich bei solchen (Nach)Zahlungen immer Brutto*0,525. Das ist dann die Berücksichtigung von 42% Spitzensteuersatz + 5,5% Soli. Damit hat man schonmal eine gute Ausgangsgröße, was tatsächlich am Ende übrig bleibt, bevor eventuell im Rahmen der Einkommensteurerklärung noch etwas geht.

Zur Nachzahlung im Zusammenhang mit Änderungen des Bürgergeldes/H4 in den Vorjahren kann man das ja selbst grob abschätzen, indem man vom 2024er Wert pauschal 10% jedes Jahr abzieht. Bsp Mietstufe IV, verheiratet, 2 Kinder, A11
(Annahme Auszahlung Ende 2024, Verheiratetenausgleich für Altfälle wird nicht angerechnet (und hier auch nicht betrachtet))

2024  (0+499+372-135)=736**12= € 8.832,00
2023 2024*0,9= € 7.948,80
2022 2023*0,9= € 7.153,92
2021 2022*0,9= € 6.438,53

Summe brutto € 30.373,25   *0,525 = € 15.945,96

Für eine Berechnung kann man folgenden Rechner verwenden.
https://der-privatier.com/abfindungsrechner/


Hier wird auch die 1/5 Besteuerung angewendet.

50% Steuer Pauschal ist Quatsch. Meine Frau und ich sind nächstes Jahr fast komplett in Elternzeit und haben entsprechend kaum Einnahmen. Bei uns wird der Steuersatz weit unter 10ä% liegen. Bei einer hohen Nachzahlung macht es durchaus auch Sinn die Krankenkasse für einen längeren Zeitraum vorweg zu bezahlen.

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8688 am: 29.11.2023 15:43 »
50% Steuer Pauschal ist Quatsch. Meine Frau und ich sind nächstes Jahr fast komplett in Elternzeit und haben entsprechend kaum Einnahmen. Bei uns wird der Steuersatz weit unter 10ä% liegen. Bei einer hohen Nachzahlung macht es durchaus auch Sinn die Krankenkasse für einen längeren Zeitraum vorweg zu bezahlen.

Es geht hier aber um eine Grobabschätzung. So wie oben dargestellt, stellt es eher das Minimum/den worst case steuerlich dar. Am Ende gilt - YMMV.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8689 am: 29.11.2023 15:43 »
@steuerfuchs

Nur mal eine Frage, die ich auch schon mit SepplMeier hatte.

Ist es sicher das der Paragraph 34 EStG zur Anwendung kommt ?
Ich war der Meinnung eher nicht.
Es handelt sich bei der evtl Nachzahlung ja nicht um eine Abfindung etc.
Hierbei handelt es sich ja um Nachzahlungen des Dienstherrn fuer die zu gering gezahlte Besoldung in der Vergangenheit. Bisher wurden bei uns, wenn es Nachzahlungen zB bei Befoerderungen oder Uebertragung von TV Verhandlungen die rueckwirkend waren, die jeweiligen auf die Monate entfallenden Betraege auch mit der fuer den jeweiligen Monat gueltigen Versteuerung nachversteuert. Also zB eine Nachzahlung fuer Maerz 2023 mit dem im Maerz 2023 gueltigen Steuersatz. Das wurde in den Besoldungsbescheinigungen dann fuer alle betroffenen Monate dezidiert ausgewiesen. Bin selber nicht mit der Einkommenssteuer so en detail vertraut daher die Frage.
Handelt es sich also bei einer Nachzahlung um eine Verguetung fuer mehrjaehrige Taetigkeit im Sinne der Ziffer 4 ?

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8690 am: 29.11.2023 16:15 »
Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Deswegen rechne ich bei solchen (Nach)Zahlungen immer Brutto*0,525. Das ist dann die Berücksichtigung von 42% Spitzensteuersatz + 5,5% Soli. Damit hat man schonmal eine gute Ausgangsgröße, was tatsächlich am Ende übrig bleibt, bevor eventuell im Rahmen der Einkommensteurerklärung noch etwas geht.

Zur Nachzahlung im Zusammenhang mit Änderungen des Bürgergeldes/H4 in den Vorjahren kann man das ja selbst grob abschätzen, indem man vom 2024er Wert pauschal 10% jedes Jahr abzieht. Bsp Mietstufe IV, verheiratet, 2 Kinder, A11
(Annahme Auszahlung Ende 2024, Verheiratetenausgleich für Altfälle wird nicht angerechnet (und hier auch nicht betrachtet))

2024  (0+499+372-135)=736**12= € 8.832,00
2023 2024*0,9= € 7.948,80
2022 2023*0,9= € 7.153,92
2021 2022*0,9= € 6.438,53

Summe brutto € 30.373,25   *0,525 = € 15.945,96

Für eine Berechnung kann man folgenden Rechner verwenden.
https://der-privatier.com/abfindungsrechner/


Hier wird auch die 1/5 Besteuerung angewendet.

50% Steuer Pauschal ist Quatsch. Meine Frau und ich sind nächstes Jahr fast komplett in Elternzeit und haben entsprechend kaum Einnahmen. Bei uns wird der Steuersatz weit unter 10ä% liegen. Bei einer hohen Nachzahlung macht es durchaus auch Sinn die Krankenkasse für einen längeren Zeitraum vorweg zu bezahlen.

Das mit der KK vorauszahlen ist ein guter Tipp, danke für deinen Hinweis. Ich glaube sehr vielen ist nicht bewusst wie viel Steuern sie damit sparen können, wenn man das Ganze auf 3 Jahre streckt.
Falls manche jetzt Fragezeichnen haben, zum Hintergrund: die Beiträge können bei der Steuererklärung 100% abgesetzt werden. Sagen wir mal man zahl also 10k Euro im voraus, dann bleiben von ursprünglich 15k nur noch 5k zu versteuern und man hat einen DEUTLICH niedrigeren Steuersatz.
Natürlich  kann man dann die nächsten Jahre nichts mehr absetzen, aber dennoch verteilt sich die Steuerlasst so wenigstens auf 3 Jahre und ist auch insgesamt niedriger.
« Last Edit: 29.11.2023 16:27 von beamtenjeff »

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8691 am: 29.11.2023 16:22 »
Ja, die PKV Vorauszahlung lohnt sich bei der Fünftelregelung enorm. Muss aber vor dem 22. Dezember vorausgezahlt werden.
Und man kann im Folgejahr, wo dann keine PKV bezahlt wird, die weiteren Vorsorgeaufwendungen angeben, die sonst immer untergehen.

z.B. Privathaftpflicht, KFZ-Haftpflicht, Unfallversicherung, BU/DU-Versicherung, Krankenzusatz.

Es sollte eine Nachzahlung für eine Verguetung fuer mehrjaehrige Taetigkeit sein. Wurde auch so von Leuten im Länderforum gepostet, die bereits Nachzahlungen erhalten haben.

Vollzug122

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« Antwort #8692 am: 29.11.2023 17:29 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Ich Stelle mir die Frage, warum wurde erstmals eine Steuer abgezogen, bei der 1/5 Regelung wird doch eigentlich etwas draufgeschlagen (auf dem Papier) um ein höheres steuerlichen Bruttoeinkommen zu haben. Bei der Einkommenssteuer kommt dann der progressive Lohnsteuervorbehalt zu tragen.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8693 am: 29.11.2023 18:08 »
@Einigung2023

Gibt es auch schon einen Entwurf zur VO in dem die
Nachzahlungen geregelt werden?

So konkret kannst du das nicht sehen. Natürlich spielt auch mein übrigens Einkommen eine Rolle. Sprich, mein Jahresbrutto aus nichtselbstständiger Tätigkeit + Einkommen aus freiberuflicher Leistung + Einkommen aus Vermietung + Sonderzahlung FZ - Werbungskosten !! Aber normaler Weise erhalte ich wirklich zwischen 1T und 2T aufgrund meiner abziehbaren Werbungskosten zurück. Wohl gemerkt, ich war 2022 nicht verheiratet. Im Ehegattensplitting wäre es wohl günstiger ausgegangen.

Ich glaube nicht das man sich bezüglich der Nachzahlungen zu viel Sorgen bezüglich der Komplexität machen sollte.

Sollte es kommen, denkt bei größeren Summen auf jeden Fall an die steuerlichen Auswirkungen. Da es eine mehrjährige Zahlung war wurde die Summe sofort vom Dienstherrn nach der 1/5 Regelung versteuert. War auch ok so. Aber bei der Einkommensteuererklärung kam natürlich die kalte Progression wirklich eiskalt über mich. Legt euch was bei Seite.

Kannst du das bitte mal in Zahlen ausführen?
Wann wurde wieviel rückwirkend gezahlt und wann und vor allem wie stark kam der Fiskus?
Ist für viele sicherlich interessant.

Also ich habe im Jahr 2022 eine Nachzahlung brutto in Höhe von 21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019 bekommen. Bei Auszahlung hat mein damaliger Dienstherr richtiger Weise bereits 1/5 an Steuern abgezogen, so dass ich eine Netto-Auszahlung von 18.573,80€ an Nachzahlungen bekommen habe. In 2023 kam nach meiner Steuererklärung dann ein Erwachen. Ich bekam per Steuerbescheid die Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen. Nachdem mir meine nette Sachbearbeiterin den Sachverhalt erklärt hatte war ich halt etwas erleuchtet und habe mich über meine eigene Dummheit geärgert. Durch die kalte Progression hat sich natürlich bei einer solchen Nachzahlung mein Steuersatz erheblich geändert. Der bezieht sich ja auf das gesamte Jahreseinkommen und das hat sich signifikant erhöht. Und somit war die Forderung des Finanzamtes rechtens. Normaler Weise gehöre ich zu der Gruppe, die immer 1T bis 2T aufgrund der Werbungskosten erstattet.

Verstehe ich das richtig? Dir blieben, bei einer Bruttonachzahlung in Höhe von knapp 21.000€ lediglich knapp 10.000€ Netto?  :D

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8694 am: 29.11.2023 18:28 »
Naja, ich kann ja jetzt schlecht meinen Einkommensteuerbescheid hier posten.
Ich habe dabei gepennt. Man kann ja jetzt auch nicht sagen ich hatte nur wegen der Sonderzahlung so eine Nachzahlung zu leisten. Mein ehemaliger Dienstherr schrieb mir unter die Abrechnung dass die Abzüge nach der 1/4 Regelung abgezogen werden. Da habe ich mir gedacht, ok dann ist der Rest mir. An den Steuersatz habe ich nicht gedacht. Bei der Steuerklärung habe ich die Zahlung auch gar nicht angegeben. Dachte ja es hat sich erledigt. Also wie gewohnt Steuerklärung gemacht und folgende Einkommen angegeben:

+ Jahresbrutto gemäß Jahresbescheinigung
+ freiberufliches Einkommen (Ratsmandat und Ausschussvorsitz)
+ Einkommen aus Vermietung
+ Einkommen aus Fotovotaik
- Werbungskosten

Dann kam der nette Bescheid dass mein Einkommen wesentlich höher war als das was ich angegeben habe. Nach ersten Herzinfarkt und Schnappatmung mit dem Finanzamt telefoniert. Hingefahren und dann kam die Aufklärung. Ohne die Nachzahlung hätte ich knapp 1.000€ (wenig Pendlerpauschale wegen Covid). Durch die Sonderzahlung musste ich nochmals über 7000€ bringen. Insofern habe ich wirklich über 50% an Steuern gezahlt. Aber da in den Spitzensteuersatz gerutscht bin. Das kann bei einem Beamten mit weniger Einkommen viel entspannter aussehen. Also kann man das nicht pauschal sehen!!! Wer wirklich Interesse hat und es nicht glauben mag kann mir gerne eine PN schicken. Dann bekommt er ne Kopie von meinem Steuerbescheid  :D

Übrigens. Wenn ich die Zahlen aus dem letzten Entwurf nehme rechne ich diesmal für mich mit 51.450€ (Brutto) Nachzahlung. Diesmal wird das Geld erst nach einem Jahr ausgegeben.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8695 am: 29.11.2023 18:35 »
Naja, ich kann ja jetzt schlecht meinen Einkommensteuerbescheid hier posten.
Ich habe dabei gepennt. Man kann ja jetzt auch nicht sagen ich hatte nur wegen der Sonderzahlung so eine Nachzahlung zu leisten. Mein ehemaliger Dienstherr schrieb mir unter die Abrechnung dass die Abzüge nach der 1/4 Regelung abgezogen werden. Da habe ich mir gedacht, ok dann ist der Rest mir. An den Steuersatz habe ich nicht gedacht. Bei der Steuerklärung habe ich die Zahlung auch gar nicht angegeben. Dachte ja es hat sich erledigt. Also wie gewohnt Steuerklärung gemacht und folgende Einkommen angegeben:

+ Jahresbrutto gemäß Jahresbescheinigung
+ freiberufliches Einkommen (Ratsmandat und Ausschussvorsitz)
+ Einkommen aus Vermietung
+ Einkommen aus Fotovotaik
- Werbungskosten

Dann kam der nette Bescheid dass mein Einkommen wesentlich höher war als das was ich angegeben habe. Nach ersten Herzinfarkt und Schnappatmung mit dem Finanzamt telefoniert. Hingefahren und dann kam die Aufklärung. Ohne die Nachzahlung hätte ich knapp 1.000€ (wenig Pendlerpauschale wegen Covid). Durch die Sonderzahlung musste ich nochmals über 7000€ bringen. Insofern habe ich wirklich über 50% an Steuern gezahlt. Aber da in den Spitzensteuersatz gerutscht bin. Das kann bei einem Beamten mit weniger Einkommen viel entspannter aussehen. Also kann man das nicht pauschal sehen!!! Wer wirklich Interesse hat und es nicht glauben mag kann mir gerne eine PN schicken. Dann bekommt er ne Kopie von meinem Steuerbescheid  :D

Übrigens. Wenn ich die Zahlen aus dem letzten Entwurf nehme rechne ich diesmal für mich mit 51.450€ (Brutto) Nachzahlung. Diesmal wird das Geld erst nach einem Jahr ausgegeben.

Vielleicht handelt es sich um einen Steuerschaden. Ich würde das überprüfen lassen.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/steuerrecht-fuer-arbeitnehmer/steuerrecht-fuer-arbeitnehmer/arbeitgeber-muss-steuerschaden-ersetzen/

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8696 am: 29.11.2023 19:03 »
@Julianx1: Es ist in Deutschland nicht möglich, 50% Steuern vom Einkommen zu zahlen.

Der Max Abzug beträgt Reichensteuer 45% (ab 277826 EUR Singleeinkommen, mit Ehepartner x2) + davon (also von der Steuer) 5,5 % Soli (ab 32.619,02 EUR Einkommenssteuer auf Singleeinkommen, zusammenveranlagt x2).

Somit: 45%x1,055=47,48% maximale Belastung als Grenzsteuersatz.

Und bei allem Respekt, ich bezweifle, dass du obige Schwellenwerte, als Beamter mit Frau also verdoppelt, erreichst. (wobei es natürlich möglich ist, dir gehören ein duzend sehr gut gehende Mietwohnungen und ne 500kwp Freifeld-PV Anlage nebst 5MW Windrad…). Und selbst dann wird es eng, man kann ja allerhand absetzen…  :o ;D

Schönen Abend allen, für uns verheiratet Beamte ist regelmäßig mit deutlich niedrigeren Belastungen (bei mir ca. 40 %) zu rechnen, also keine Angst vor Nachzahlungen. Im Gegenteil, Vorfreude ist angesagt.



Nichtsdestotrotz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8699 am: 29.11.2023 19:41 »
@Julianx1: Es ist in Deutschland nicht möglich, 50% Steuern vom Einkommen zu zahlen.

Der Max Abzug beträgt Reichensteuer 45% (ab 277826 EUR Singleeinkommen, mit Ehepartner x2) + davon (also von der Steuer) 5,5 % Soli (ab 32.619,02 EUR Einkommenssteuer auf Singleeinkommen, zusammenveranlagt x2).

Somit: 45%x1,055=47,48% maximale Belastung als Grenzsteuersatz.

Und bei allem Respekt, ich bezweifle, dass du obige Schwellenwerte, als Beamter mit Frau also verdoppelt, erreichst. (wobei es natürlich möglich ist, dir gehören ein duzend sehr gut gehende Mietwohnungen und ne 500kwp Freifeld-PV Anlage nebst 5MW Windrad…). Und selbst dann wird es eng, man kann ja allerhand absetzen…  :o ;D

Schönen Abend allen, für uns verheiratet Beamte ist regelmäßig mit deutlich niedrigeren Belastungen (bei mir ca. 40 %) zu rechnen, also keine Angst vor Nachzahlungen. Im Gegenteil, Vorfreude ist angesagt.


Ach, der Seppel schon wieder🤦🏻‍♂️