Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090574 times)

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8715 am: 30.11.2023 09:54 »
@Julianx1

Vielen lieben Dank fuer den Link.
Das hilft. Also wird eine Vergleichsberechnung faellig und je nachdem was guenstiger ist kommt zur Anwendung.
Treibe mich leider oder zum Glueck nicht auch noch im Bereich der ESt rum und privat gab es bisher leider noch nicht die Notwendigkeit da solche Zahlungen bisher nicht anfielen.
Mir reicht es dienstlich UStG und Zollrecht, Einfuhrrecht so quasi nebenbei wissen zu muessen. :D

Das kann ich verstehen. Ich war damals auch absolut überfordert mit der Geschichte. Hatte den Steuerbescheid auch von einem Anwalt gegenprüfen lassen. Das war ebenfalls die erste Nachzahlung, die ich in dieser Art und Höhe je in meinem Leben erhalten habe. Ich kann auch ehrlich gesagt gerne drauf verzichten. Eine dauerhaft, planbare und rechtlich nachvollziehbare Allimentation, die nicht auf den Familienstand beruht und uns Kollegen entzweit nach Ledig und Familienvater hätte nicht den Beigeschmack der Krücke.

Aber genau diese Erfahrung hat mir auch gezeigt das der Bund den Entwurf, oder einen anderen Entwurf so umsetzen wird. Er steht in Konkurrenz zu den Ländern wo das Urteil (ob gut oder schlecht) umgesetzt wurden. Aktuell würde ich mich in meiner Familienkonstellation beim Land NRW um etwa 1.600 € monatlich besser stehen. Das ist nicht mal eben nen 100er Unterschied. Von daher besteht Zugzwang für den Bund. Für mich ist die Frage eigentlich nicht ob, sondern wann. Und jeden Monat den der Bund wartet werden die Aufwendungen nicht günstiger. Schließlich hat er mit dem Runderlass zu dem Widerspruchsverzicht ein Fixdatum für alle gesetzt. Aus der Nummer kommt er nicht raus. Was ich sagen wollte mit meinem ursprünglichen Beitrag: Kommt es dann zu den Nachzahlungen, so verplant nicht alles. Denkt dran, dass mit der ESt noch weitere Abgaben drauf sein können! Und böse Überraschungen mag niemand.

Kind der Berge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8716 am: 30.11.2023 10:02 »
@Julianx1

Vielen lieben Dank fuer den Link.
Das hilft. Also wird eine Vergleichsberechnung faellig und je nachdem was guenstiger ist kommt zur Anwendung.
Treibe mich leider oder zum Glueck nicht auch noch im Bereich der ESt rum und privat gab es bisher leider noch nicht die Notwendigkeit da solche Zahlungen bisher nicht anfielen.
Mir reicht es dienstlich UStG und Zollrecht, Einfuhrrecht so quasi nebenbei wissen zu muessen. :D



Ich muss dich leider enttäuschen.... du wirst dich damit befassen müssen.

"Da der Aufwand für das Unternehmen in der Regel sehr groß ist und sich oft nicht bestimmen lässt, ob sich eine niedrigere Lohnsteuer mit Fünftelregelung ergibt, plant die Bundesregierung im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes, diese spezielle Form der Lohnsteuerberechnung ab dem 1. Januar 2024 komplett abzuschaffen.
Achtung: Die Fünftelregelung selbst bleibt aber bestehen, den möglichen steuerlichen Vorteil kannst Du Dir dann aber nur noch mit der Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung holen."

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/wachstumschancengesetz_168_600636.html
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/abfindung-versteuern/




Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8717 am: 30.11.2023 11:31 »
Wie kann man denam ende, aus den 20n von einem ermäßigtem Steruersatz sprechen, wenn Ende aus den 20.000€ nur noch 11.000 oder 12.000 überbleiben?

Muss in diesem Fall nicht eh das alte Recht angewendert werden? Wir reden ja von Rückzahlungen, welche wir weder beinflussen können / konnten und von denen wir auch nicht erwarten konnten, dass ein Anspruch entsteht.

Was würde das ganze denn bedeuten, wenn tatsächlich ab 01.01.24 keine Fünftelregelung mehr möglich ist?
Zieht mann uns die 48,5 % dann direkt und wir haben im Gegenzug keine Nachzahlung zu erwarten?
(Oder anders...was kann man gegen den Einschlag der kalten Progression machen?)

Das kann doch kein nicht-Finanzbeamter verstehen.   

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8718 am: 30.11.2023 11:33 »

Das kann doch kein nicht-Finanzbeamter verstehen.

Auch wir sind da raus :-(

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8719 am: 30.11.2023 11:48 »

Das kann doch kein nicht-Finanzbeamter verstehen.

Auch wir sind da raus :-(

Das ist die besondere Wertschätzung i.V.m. einer schnellen und unbürokratischen Umsetzung. Ist doch klar, oder?  :o

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8720 am: 30.11.2023 11:51 »

Das kann doch kein nicht-Finanzbeamter verstehen.

Auch wir sind da raus :-(

Der Dienstherr versucht also via extrem langer Umsetzungszeiten durch die kalte Progression, den Brotkrumen nochmal zu halbieren. In den Gazetten steht natürlich nur, was der Bund für seine Beamten Nachgezahlt hat...das wir nahezu die Hälfte wieder zurückgeben müssen, das sieht keiner.

Kind der Berge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8721 am: 30.11.2023 12:00 »
Wie kann man denam ende, aus den 20n von einem ermäßigtem Steruersatz sprechen, wenn Ende aus den 20.000€ nur noch 11.000 oder 12.000 überbleiben?

Muss in diesem Fall nicht eh das alte Recht angewendert werden? Wir reden ja von Rückzahlungen, welche wir weder beinflussen können / konnten und von denen wir auch nicht erwarten konnten, dass ein Anspruch entsteht.

Was würde das ganze denn bedeuten, wenn tatsächlich ab 01.01.24 keine Fünftelregelung mehr möglich ist?
Zieht mann uns die 48,5 % dann direkt und wir haben im Gegenzug keine Nachzahlung zu erwarten?
(Oder anders...was kann man gegen den Einschlag der kalten Progression machen?)

Das kann doch kein nicht-Finanzbeamter verstehen.


Bitte lest nochmal genau.

Es handelt sich NICHT um eine Abschaffung der 1/5 Regelung, sondern um eine Vereinfachung für Unternehmen,
sodass diese die nicht mehr direkt bei Lohnabrechnung durchführen müssen, sondern der Steuerpflichtige diese erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung gelten machen kann.

Die Regelung an sich gibt es ja weiterhin.

Es ging in meinem Beitrag lediglich darum, dass man nicht einfach jetzt alles laufen lassen kann, sondern sich ab 2024 entsprechend auch in dem Bereich Einkommensteuer entsprechend informieren muss, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8722 am: 30.11.2023 12:13 »
Das ändert doch aber nichts ander Steuerlast. Wir hatten einige Seiten vorher erst den Nachweis.
Erst wurden die Füntelregelung angewand und dann kam das FA und schwupp.... 48,5 % weg.


Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8723 am: 30.11.2023 13:02 »
Das ändert doch aber nichts ander Steuerlast. Wir hatten einige Seiten vorher erst den Nachweis.
Erst wurden die Füntelregelung angewand und dann kam das FA und schwupp.... 48,5 % weg.
Nene hatten wir nicht, denn da wurde einiges durcheinander geworfen. War nicht die Rede von u.a. Vermietungseinkünften? Diese werden erst im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. In dem o.g. Beiträgen wurde alles in einen Topf geworfen und einfach die Steuernachzahlung zzgl. Lohnsteuerabzug zusammengerechnet. So funktioniert das aber nicht. Die Progression ist aber tatsächlich ein Problem.

Dorfkind12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8724 am: 30.11.2023 13:06 »
Das ändert doch aber nichts ander Steuerlast. Wir hatten einige Seiten vorher erst den Nachweis.
Erst wurden die Füntelregelung angewand und dann kam das FA und schwupp.... 48,5 % weg.

Blöde Frage und ich hoffe mal auf keine blöde Antwort  :D

Wie kann eine Nachzahlung mit ca. 48% (+/-) ver(be)steuerte werden, wenn ich normalerweise eine Brutto / Netto Differenz von ca. 24 % habe???? Es handelt sich ja schließlich um eine Zahlung die damals auf der Bezügemitteilung  gefehlt hatte. Wäre ja damals auch quasi mit den 24 % besteuert worden?? 

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8725 am: 30.11.2023 13:12 »
Das Ding heißt Differenzsteuersatz. Das liegt daran, dass sich der eigentlich anzuwenden Steuerdsatz mit der Bemessungsgrundlage selbst erhöht. Was wiederum aus einer Art Gerechtigkeitsprinzip herrührt.

Und dass man jetzt versteuert und nicht mit dem Steuerrecht der damaligen Jahre folgt aus dem Zuflussprinzip (Juristen mögen Prinzipien), wonach man dann seine Steuern bezahlt, wenn die Kohle auf dem Konto ankommt.

48% Differenzsteuersatz kommt mir jetzt auch hoch vor. Aber die Formel ist ziemlich eingängig:

Differenzsteuersatz = (Steuern mit Nachzahlung - Steuern ohne Nachzahlung) / (Gehalt mit Nachzahlung - Gehalt ohne Nachzahlung).

Da dürfte egentlich weniger herauskommen, wenn ohne Nachzahlung nur 24% dabei waren.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8726 am: 30.11.2023 13:15 »
Müsste man dann nicht eher eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung für die Jahre 2021 bis 2023 beim Finanzamt beantragen ?

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8727 am: 30.11.2023 13:16 »
Nein, und mit der Korrektur von Lohnsteueranmeldungen, wegen etwaigen Nachzahlungen, hat das Finanzamt auch erstmal nichts zu tun.

Die errechneten 48,5% sind einfach nicht zutreffend.

Warzenharry

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« Antwort #8728 am: 30.11.2023 13:34 »
Dann lest mal auf Seite 579 Antwort 8675.

Dann müsst ihr nur Grundrechenarten verwenden und den Abzug der Fünftelregelung und den nachzuzahlenden Betrag vom FA  summieren und diesen dann von der Nachzahlung abziehen.

21.283,50 € für die Jahre 2014 bis 2019
1/5 an Steuern = Netto-Auszahlung von 18.573,80€
Steuerbescheid = Aufforderung noch einmal 7.634,22 € nachzuzahlen.

21.283,50 - 18.573,80 = 2.709,70 Steuern durch 1/5 Regelung

2.709,70 + 7634,22 = 10.343,92 Steuern

10343,92 von 21283,5 sind: 48,60065 % (gerundet: 48,60 %)




VierBundeslaender

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« Antwort #8729 am: 30.11.2023 13:34 »
Lohnsteuer ist so etwas wie eine Vorauszahlung der einkommensteuer. So wie die Betriebskostenvorauszahlung bei einem Mietvertrag. Allerdings ist die Lohnsteuer so "eingestellt", dass es am Jahresende bei den meisten Arbeitnehmern und Beamten gerade nicht zu einer spitzausrechnung (da haben sich die Juristne mal ein tolles Wort ausgedacht) der Steuern kommt, sondern die Sache durch ist. Man stelle sich nur vor, die Finanzämter müssten 40 Mio Einkommensteuerveranlagungen prozessieren, die sind dafür gar nicht ausgelegt.

Und da meine ich nicht die Besoldung der Beamten, sondern die Digitalisierung oder besser die fehlende Digitalisierung. ;D