https://www.tagesspiegel.de/berlin/nach-klage-eines-beamten-berliner-verwaltungsgericht-halt-hauptstadtzulage-fur-verfassungswidrig-10877395.html
@Swen: An Deiner geschätzten Meinung dazu wäre ich sehr interessiert.
Noch liegt die schriftliche Begründung der Kammer nicht vor, BuBea. Ich hatte meine Einschätzung am 29.11. in der Nr. 8643 dargelegt und dort das weitgehende Einschmelzen der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 insbesondere in den unteren Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vergleichend skizziert:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg327037/topicseen.html#msg327037 Ich hatte meine Sichtweise stärker auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gelegt. Denn die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, die die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts nun offensichtlich in den Mittelpunkt seiner Darlegungen rückt, wäre nach den Entscheidungen der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts über die Berliner R-Besoldung aus dem Sommer für mich so eher nicht zu erwarten gewesen, da die 26. Kammer hier eng der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gefolgt ist, indem es ausschließlich die Endstufen der Grundgehaltssätze betrachtet hat (vgl. bspw. die Rn. 168 ff. unter
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE235008237). Die Fünfte Kammer scheint nun allerdings anders als die 26. Kammer in den von ihr betrachteten Fällen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als evident verletzt zu betrachten, sodass es sich nicht ausschließlich auf die Betrachtung der Endstufen der Grundgehaltssätze beschränkt haben kann. Insofern wird die schriftliche Begründung - ggf. mit einer in Teilen abweichenden Betrachtung des Abstandsgebots gegenüber der der 26. Kammer - interessant zu lesen sein.
Am Ende muss aber die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen auch in diesem aktuellen Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit in eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes münden, denke ich, sodass sie als ein Strang der Entscheidung in der schriftlichen Begründung zu finden sein dürfte: Denn den Besoldungsgruppen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 - das Einstiegsamt des ehemals höheren Diensts - wird ein materielles Gut gewährt, dass den darüber liegenden Besoldungsgruppen und Beförderungsämtern nicht gewährt wird, was sich als soziale Staffelung offensichtlich sachlich nicht rechtfertigen lässt. Insofern sollte die Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen im Ergebnis zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen, so wie ich das in den genannten Link darlege. Im Endeffekt dürfte sich die Sachlage hier vom Prinzip her ähnlich darstellen wie in der verfassungswidrigen Absenkung der Eingangstufenbesoldung in Baden-Württemberg, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - entsprechend betrachtet hat, indem es hier den engen Zusammenhang von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG hervorhob (vgl. ebd., Rn. 12 ff.;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html).
Darüber hinaus wird die Begründung, dass die mit der Hauptstadtzulage vorgenommene soziale Staffelung sich nach Ansicht der Fünften Kammer sachlich nicht rechtfertigen lässt, ebenfalls hinsichtlich der von anderen Rechtskreisen (aber auch vom Berliner Besoldungsgesetzgeber, was hier aber nicht zur Prüfung stand) vorgenommenen sozialen Staffelung der familienbezogenen Besoldungskomponenten von Interesse sein. Denn von der Struktur her wirken diese ähnlich wie die Hauptstadtzulage, indem sie gezielt Abstände in den Besoldungsniveaus vergleichbarer Besoldungsgruppen abschmelzen bzw. wiederkehrend vollständig einebnen. Auch deshalb wird sich die schriftliche Begründung der Fünften Kammer mit Interesse lesen lassen, denke ich. Denn die Argumentationsstruktur wird sich vom Prinzip her mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest in Teilen auf die genannten Regelungen der familienbezogenen Besoldungskomponenten übertragen lassen, was für jene Gesetzgeber - also die weit überwiegende Zahl an Gesetzgebern - keine allzu gute Nachricht sein dürfte: bspw. auch für den Bundesgesetzgeber nicht, der ja gerade ebenfalls eine soziale Staffelung von familienbezogenen Besoldungskomponenten plant.