Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032580 times)

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8805 am: 06.12.2023 11:23 »
So die Bürgergelderhöhung ist durch und kann nicht mehr gestoppt werden. Jetzt gibt kein Zurück mehr für eine amtsangemessene Alimenation! Der Gesetzentwurf wird kommen!

Nur weil die Zahlungen für Januar technisch nicht mehr gestoppt werden können heißt dies nicht, dass keine Änderung zb. ab 02/24 kommen kann

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8806 am: 06.12.2023 14:02 »
In soweit stimme ich dem Grunde nach Hummel zu.
Die Anpassung des Bürgergeldes kann und wird trotz Haushaltslage auf Grund der Verfassung nicht zurückgenommen.
 Dann muss dies dem Grunde nach auch für die amtsangemessene Alimentation gelten. Aber es ist sicher bei vielen Politikern etwas anderes Verfassungsmässigkeit bei sozial schwachen zu respektieren als bei uns Beamten.
Will hier gar keine Sozialdebatte lostreten denn die Bürgergeldempfänger benötigen die Erhöhung mit Sicherheit !!
Habe nur meine Zweifel das man in unserem Fall gleich argumentieren und handeln wird. Das Argument der Verfassungsmässigkeit tragen unsere Politiker nur zu gerne vor sich her wenn es ihren Interessen und der von ihnen vertretenen Wähler gilt. Die Damen und Herren haben halt nur ein Ziel und eine Daseinsberechtigung die der Wiederwahl bzw der Stimmen für ihre Partei.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8807 am: 06.12.2023 14:59 »
So die Bürgergelderhöhung ist durch und kann nicht mehr gestoppt werden. Jetzt gibt kein Zurück mehr für eine amtsangemessene Alimenation! Der Gesetzentwurf wird kommen!

Nur weil die Zahlungen für Januar technisch nicht mehr gestoppt werden können heißt dies nicht, dass keine Änderung zb. ab 02/24 kommen kann

Änderungen sind so ohne weiteres gar nicht möglich:

https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/buergergeld-plus-verfassung-ampel-100.html

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8808 am: 07.12.2023 12:53 »
In soweit stimme ich dem Grunde nach Hummel zu.
Die Anpassung des Bürgergeldes kann und wird trotz Haushaltslage auf Grund der Verfassung nicht zurückgenommen.
 Dann muss dies dem Grunde nach auch für die amtsangemessene Alimentation gelten. Aber es ist sicher bei vielen Politikern etwas anderes Verfassungsmässigkeit bei sozial schwachen zu respektieren als bei uns Beamten.
Will hier gar keine Sozialdebatte lostreten denn die Bürgergeldempfänger benötigen die Erhöhung mit Sicherheit !!
Habe nur meine Zweifel das man in unserem Fall gleich argumentieren und handeln wird. Das Argument der Verfassungsmässigkeit tragen unsere Politiker nur zu gerne vor sich her wenn es ihren Interessen und der von ihnen vertretenen Wähler gilt. Die Damen und Herren haben halt nur ein Ziel und eine Daseinsberechtigung die der Wiederwahl bzw der Stimmen für ihre Partei.


Kann man da eigentlich mit einer Diskriminierungsklage ansetzen, wenn Urteile des Bundesverfassungsgerichts bei Haushalts- uns Sozialfragen zeitnah umgesetzt werden, bei Alimentationsfragen jedoch weitestgehend ignoriert werden?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8809 am: 07.12.2023 17:25 »
Wäre mal wieder Zeit für ein paar Neuigkeiten...

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8810 am: 07.12.2023 17:47 »
Wäre mal wieder Zeit für ein paar Neuigkeiten...

Wird dieses Jahr keine mehr geben. Kein Haushaltsgesetz = keine neuen Gesetze, die den Bundeshaushalt in irgendeiner Weise zusätzlich binden.

Oder mit anderen Worten: Sämtliche neuen Gesetzesvorhaben, die erstmals 2024 Finanzwirkung entfalten und bis dato noch nicht beschlossen sind, liegen auf Eis.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8811 am: 07.12.2023 18:02 »
Wäre mal wieder Zeit für ein paar Neuigkeiten...

Wird dieses Jahr keine mehr geben. Kein Haushaltsgesetz = keine neuen Gesetze, die den Bundeshaushalt in irgendeiner Weise zusätzlich binden.

Oder mit anderen Worten: Sämtliche neuen Gesetzesvorhaben, die erstmals 2024 Finanzwirkung entfalten und bis dato noch nicht beschlossen sind, liegen auf Eis.
Demnach steigen mittlerweile die. Chancen, dass das BVerfG mit ihren Beschlüssen doch schneller sein könnte als der Bund und folglich kann das BMI direkt die neue Rechtssprechung mitberücksichtigen. Zumindest in der Theorie, die Praxis kennen wir ja alle.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8812 am: 07.12.2023 22:08 »
Man könnte fast auf die Idee kommen die Haushaltstrottel im BMF haben das mit Vorsatz zustande gebracht um sich vor der verfassungsgemäßen Alimentation zu drücken.🤣🤣
Spass beiseite damit warst das erstmal. Und bei den Querelen wie der 2024 Haushalt aufgestellt werden soll wird das auch in absehbarer Zukunft erstmal nichts. Da ziehen die Pferde (Parteien) alle drei in eine andere Richtung. Keine Partei wird es fertig bringen über ihren eigenen Schatten zu springen. Selbst wenn namhafte Volkswirte und Ökologen eine Modifikation der Schuldenbremse als sinnvoll darstellen wird die FDP nicht davon abdrücken. Das gleiche gilt für Positionen der Grünen und der SPD. Die Positionen sind einfach zu konträr. Von dem anfänglichen Optimismus und dem Willen zu Kompromissen ist nicht mehr viel übrig. Also werden wir wohl auf das BVerfG und ggf die nächste Legislaturperiode warten dürfen. Mit dem Argument hT es ja schon die Groko an die Ampel weitergereicht.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8813 am: 08.12.2023 06:16 »
Nichts erwartet und trotzdem enttäuscht. Diese Regierung ist eine Schande.

Kaldron

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8814 am: 08.12.2023 07:43 »
Just a thought:
Wenn man davon ausgeht, dass die Vorgaben und Prüfkriterien des BVerfG eine Bedeutung für alle Besoldungsgeber in Bund und Länder entfalten und zudem das Bürgergeld die Ausgangsgröße darstellt, müsste dann doch nicht im Umkehrschluss bei allen grundsätzlich die gleiche Besoldungstabelle am Ende herauspurzeln? Zumindest eine Einheitstabelle der BesGrp, die mit dem (z.B.) A4/1 und den 115% beginnt und mit den Mindestabständen zwischen den Besoldungsstufen weitergeht.
Falls ein Land oder der Bund mehr zahlen möchten, dann können sie das ja gerne tun, aber das Bürgergeld ist doch für alle erst einmal grundsätzlich gleich. Unterschiedliche Kosten fürs Wohnen könnte man nun tatsächlich analog der Mietstufen ausgleichen (bei einem halbwegs fairen System).

Pacodemias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8815 am: 08.12.2023 08:05 »
das mit dem Haushalt wird im neuem Jahr ganz schnell gehen.. Sie haben eine Notlage, Schuldenbremse ist ausgehebelt und der Haushalt steht..

Trotzdem glaub ich auch nicht mehr dran, dass von alleine was in Richtung Anpassungsgesetz kommt..  Auf die 2-3 Jahre kommt es ja auch nicht mehr an  >:(

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8816 am: 08.12.2023 08:32 »
[...M]üsste dann doch nicht im Umkehrschluss bei allen grundsätzlich die gleiche Besoldungstabelle am Ende herauspurzeln? Zumindest eine Einheitstabelle der BesGrp, die mit dem (z.B.) A4/1 und den 115% beginnt und mit den Mindestabständen zwischen den Besoldungsstufen weitergeht.
Falls ein Land oder der Bund mehr zahlen möchten, dann können sie das ja gerne tun, aber das Bürgergeld ist doch für alle erst einmal grundsätzlich gleich. Unterschiedliche Kosten fürs Wohnen könnte man nun tatsächlich analog der Mietstufen ausgleichen (bei einem halbwegs fairen System).

Es könnte so einfach sein ... ist es aber wohl nicht. Die verschiedenen Besoldungstabellen fangen ja bereits mit ganz unterschiedlichen Besoldungsgruppen an (z.B. A 3 beim Bund und BY bis A 7 in BW). Daneben ist die Höhe der  Grundsicherungsleistungen jenseits der Regelsätze extrem unterschiedlich (tlw. Erlass von grundsätzlich anfallenden Kitagebühren für Grundsicherungsempfänger in SH, während in MV die Kita für alle kostenfrei ist; unterschiedliche "Sozialtarife" wie ÖPNV, Schwimmbäder etc.).

Bei den angemessenen Wohn- und Heizkosten wird es den Besoldungsgesetzgebern wohl oder übel nur übrig bleiben auf den Höchstwert im Geltungsbereich des jeweiligen Besoldungsgesetzes abzustellen. Mir fehlt einfach die Fantasie wie ein verfassungskonformes Regime aussehen könnte. Die Ballungsraumzulage München wurde damals nach meiner Kenntnis nur deshalb nicht für verfassungswidrig erklärt, da man von einer ausreichenden Alimentation aller Beamten ausging und diese Zulage nur "on top" käme.

Daneben versuchen die Besoldungsgestzgeber auch immer auf den Wohn- und nicht den Dienstort abzustellen. Viel Spaß bei der Ermittlung von entsprechenden Wohnkosten von Kolleginnen und Kollegen mit Dienststellen in Flensburg (nahe DK), Freiburg (nahe FR) oder Emden (nahe NL), wenn die Kolleginnen und Kollegen fünf Kilometer im Nachbarland wohnen. Könnte hinsichtlich der EU-Personenfreizügigkeit schwierig sein zu sagen: "Leute die dem Vaterland den Rücken kehren, bekommen bestimmte Besoldungsbestandteile einfach nicht."

Ich verweigere mich gedanklich mittlerweile den Besoldungsgesetzgebern bei den Errichtungen ihrer Wolkenschlösser zu folgen und beschränke mich aufs kritisieren. Ja das ist billig, aber die Besoldungsgesetzgeber haben eine ganz einfache Methode eine verfassungskonforme Alimentation herzustellen (Anapssung der Tabelle nebst hoher konkret auszurechnender Familienzuschläge ab dem 3. Kind). Wenn der Haushaltsgesetzgeber und die Finanzministerien hierzu "Njet" sagen, ist das nicht mein/unser Problem.

Pendler1

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« Antwort #8817 am: 08.12.2023 09:16 »
Tolle "Firma", bei der wir arbeiten/dienen.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8818 am: 08.12.2023 10:29 »
Tolle "Firma", bei der wir arbeiten/dienen.

 ;) Mit solchen Formulierungen wäre ich angesichts der Reichbürgerproblematik und deren Behauptung der Bundesrepublik Deutschland GmbH gaaaaanz vorsichtig. Man will ja keinen Vorwand für ein Dizi liefern.

blubb

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« Antwort #8819 am: 08.12.2023 10:32 »
Kurze Frage zum Widerspruch. Hat hier bereits ein Soldat für das Jahr 2023 einen Widerspruch eingereicht? Gibt es hier einen Musterwiderspruch, bzw. kann ich einfach den aus dem Bereich vom Sammelthread, Beitrag Nr. 97 nehmen?

Würde mich freuen wenn mir da jemand helfen kann, vom DBwV bekommt man ja nichts und ich kenne mich da überhaupt nicht aus, nicht das der Widerspruch dann falsch gestellt ist und somit unwirksam? wäre.